Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die urbanen Kulturräume und Kreisfreien Städte im Rahmen des Neuen Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesens
(VwV Rechtsaufsicht Kulturräume-Doppik)
Vom 15. August 2011
I.
Zuständigkeit und Zweckbindung der Mittel
- 1.
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die urbanen Kulturräume gemäß § 8 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und insoweit für die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Regelungen des Sächsischen Kulturraumgesetzes in den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppe 271) sowie der Produktgruppe 523 der Kommunalhaushalte zuständig.
- 2.
- Die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 6 Abs. 2 Buchst. a SächsKRG an die urbanen Kulturräume zugewiesenen Mittel dienen der Finanzierung der den urbanen Kulturräumen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz obliegenden Aufgaben. Die Mittel sind insoweit zweckgebundene Erträge und dienen der Finanzierung der Aufwendungen in den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppe 271) sowie der Produktgruppe 523. Es erfolgt keine Zuordnung beziehungsweise Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen und Maßnahmen innerhalb der Produktbereiche und Produktgruppen.
- 3.
- Bei den Kreisfreien Städten ist für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß § 119 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder für die Genehmigung der Haushaltssatzung gemäß § 119 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO die jeweilige Landesdirektion zuständig.
- 4.
- Die Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen über die Kreisfreien Städte, die gleichzeitig urbane Kulturräume nach § 1 Abs. 4 SächsKRG sind, darf nicht widersprüchlich ausgeübt werden.
- 5.
- Regelungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht ergehen daher einvernehmlich zwischen der jeweils zuständigen Landesdirektion und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß § 8 Satz 2 SächsKRG .
II.
Vorlage der Haushaltssatzung
- 1.
- Um die einheitliche und sachgerechte Wahrnehmung der Rechtsaufsicht des Freistaates gegenüber den urbanen Kulturräumen zu gewährleisten, wird folgende Vollzugsregelung getroffen:
- a)
- Zum Zeitpunkt der Vorlage der Haushaltssatzungen der Kreisfreien Städte bei der Rechtsaufsichtsbehörde muss die jeweilige Kreisfreie Stadt bereits das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu den Produktbereichen 25–28 (ohne Produktgruppe 271) sowie der Produktgruppe 523 des Haushaltsplanes eingeholt haben. Dies ist Bestandteil der einzureichenden Unterlagen.
- b)
- Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung erfolgt nach den Regelungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Fehlt das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, ist die Rechtsaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung nicht gebunden. Liegt das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zum Zeitpunkt der Prüfung der Haushaltssatzung nicht vor, ergeht der Genehmigungsbescheid oder das Bestätigungsschreiben mit einem entsprechenden Hinweis, dass das Einvernehmen nicht vorliegt. In diesem Fall ist eine Auflage vorzusehen, nach der die in ihrer Finanzierung von der Auszahlung von Landesmitteln abhängigen Ausgabeansätze mit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach den Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), geändert durch Verordnung vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, belegt werden, bis das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erteilt ist. Wird das Einvernehmen nicht erteilt, bleibt es bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre.
- 2.
- Für die Nachtragssatzung gelten diese Ausführungen entsprechend.
III.
Übergangsvorschriften
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift ist spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
- 2.
- Beschließt der urbane Kulturraum nach § 131 Abs. 2 SächsGemO eine frühere Umstellung seiner Haushaltswirtschaft, ist diese Verwaltungsvorschrift ab dem vom urbanen Kulturraum bestimmten Haushaltsjahr anzuwenden.
- 3.
- Ansonsten ist für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die urbanen Kulturräume/kreisfreien Städte im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts (VwV Rechtsaufsicht Kulturräume) vom 9. Januar 2009 (SächsABl. S. 387), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2011 (SächsABl. S. 963), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- 2.
- Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die urbanen Kulturräume/kreisfreien Städte im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts (VwV Rechtsaufsicht Kulturräume) vom 9. Januar 2009 (SächsABl. S. 387), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2011 (SächsABl. S. 963), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547), in der jeweils geltenden Fassung, tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Dresden, den 15. August 2011
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig