Gesetz
zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 4. Oktober 2011

Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 9a
 
Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 19a
 
Anlassbezogene mobile automatisierte Kennzeichenerkennung“.
 
c)
Die Angaben zu den §§ 35 bis 42 werden wie folgt gefasst:
 
 
„§ 35
 
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
 
 
Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten
 
 
§ 36
 
Grundregeln der Erhebung von Daten
 
 
§ 37
 
Erhebung von Daten bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und besonders gefährdeten Objekten
 
 
§ 38
 
Längerfristige Observation, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen, Verdeckte Ermittler und polizeiliche Beobachtung
 
 
§ 39
 
Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler
 
 
§ 40
 
Besondere Bestimmungen zur polizeilichen Beobachtung
 
 
§ 41
 
Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
 
 
§ 42
 
(aufgehoben)“.
 
d)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 44
 
Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung“.
 
e)
In der Angabe zu § 81 wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
 
f)
Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 83
 
Verweisungen“.
 
g)
Es wird folgende Angabe angefügt:
 
 
„§ 84
 
Inkrafttreten“.
2.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
 
§ 9a
Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
 
(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben und künftig begehen werden.
(2) Das Verbot ist auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und Stunden des Tages zu beschränken. Ein generelles Verbot an allen Tagen und über mehr als zwölf Stunden am Tag ist unzulässig. Das Verbot ist örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Die örtliche Verbotsbeschränkung nach Satz 3 darf sich lediglich auf einen räumlichen Bereich beziehen, der höchstens durch zwei Plätze und drei Straßen im Sinne des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), begrenzt wird. Von einer nach Satz 1 und 3 festgesetzten Beschränkung kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahr zwingend geboten ist.“
3.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Strafprozessordnung“ durch die Angabe „Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2302)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 9 werden die Wörter „der Strafprozessordnung“ durch die Angabe „StPO“ ersetzt.
4.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 werden die Wörter „der Strafprozessordnung“ durch die Angabe „StPO“ ersetzt.
5.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Anlassbezogene mobile automatisierte Kennzeichenerkennung
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann durch den Einsatz technischer Mittel zur mobilen automatisierten Kennzeichenerkennung Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Informationen über Ort, Zeit und Fahrtrichtung erfassen und die Kraftfahrzeugkennzeichen sofort und unmittelbar mit polizeilichen Datenbeständen aus folgenden Anlässen automatisiert abgleichen:
 
1.
zur Abwehr einer im einzelnen Falle bestehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte,
 
2.
zur Sicherstellung gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen,
 
3.
zur Verhinderung der Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz,
 
4.
zur Verhinderung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen stehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Personen solche Straftaten begehen werden,
 
5.
zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität,
 
6.
zur Verhinderung von Straftaten an Kriminalitätsschwerpunkten bei Vorliegen entsprechender dokumentierter Lageerkenntnisse.
 
Der dauerhafte und flächendeckende Einsatz der technischen Mittel nach Satz 1 ist unzulässig. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich zu begrenzen, insbesondere im Falle von
 
1.
Satz 1 Nr. 2 auf Stichproben; Nummer 4 bleibt unberührt,
 
2.
Satz 1 Nr. 3 auf Stichproben,
 
3.
Satz 1 Nr. 4 auf die räumliche Nähe zur Veranstaltung,
 
4.
Satz 1 Nr. 5 auf Maßnahmen im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern sowie auf Bundesfernstraßen; Maßnahmen auf anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität sind nur bei Vorliegen entsprechender dokumentierter Lageerkenntnisse zulässig.
 
Die automatisierte Kennzeichenerkennung erfolgt offen, es sei denn, eine verdeckte Maßnahme ist zur Zweckerreichung zwingend erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 darf ein Abgleich nur mit den diesen Zweckbestimmungen dienenden Dateien, in den anderen Fällen auch mit der Sachfahndungsdatei im Informationssystem der Polizei (INPOL) sowie im Nationalen Schengener Informationssystem erfolgen. Liegt für das vollständig erfasste Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die erfassten Daten sofort, technisch spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, automatisiert zu löschen.
(2) Bei Datenübereinstimmung für das erfasste Kraftfahrzeugkennzeichen kann der Polizeivollzugsdienst das betreffende Kraftfahrzeug anhalten und die Identität der Insassen feststellen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 sind unzulässig. Die Zusammenführung von Daten zu Bewegungsbildern ist unzulässig.
(3) Sobald eine Maßnahme nach Absatz 2 erfolgt ist oder nicht mehr erfolgen kann, sind die nach Absatz 1 erfassten Daten sofort zu löschen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Leiter einer Polizeidirektion, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder des Landeskriminalamtes angeordnet werden. Dieser kann die Anordnungsbefugnis auf einen Bediensteten der zuständigen Polizeidienststelle übertragen.
(5) Der Staatsminister des Innern berichtet dem Landtag jährlich über die Anzahl der Einsätze technischer Mittel nach Absatz 1 und deren Ergebnisse.“
6.
In § 21 Abs. 3 wird die Angabe „7 Tage“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
7.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Aufenthaltsverbot“ die Wörter „oder eine Wohnungsverweisung“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599, BGBl. III 316-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461, 2468), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Buches 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257)“ ersetzt.
8.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „nur“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Polizei kann eine Wohnung durchsuchen,
 
 
1.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die
 
 
 
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
 
 
 
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
 
 
 
c)
infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
 
 
2.
um eine mutmaßlich widerrechtlich festgehaltene Person aufzufinden, wenn ein Wohnungsinhaber wegen einer Straftat gegen das Leben, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, soweit wegen der Straftat noch eine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein über die räumliche Nähe zum Wohnort hinausgehender Bezug zwischen der Verurteilung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der betreffenden Person besteht; das Gleiche gilt, wenn der Wohnungsinhaber wegen einer solchen Straftat nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder
 
 
3.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 FamFG entsprechend.“
 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt.“
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
9.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 35
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“.
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.“
 
c)
Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 wird Absatz 2.
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kontakt- und Begleitpersonen sind Personen, die mit anderen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, in näherer persönlicher oder geschäftlicher Beziehung stehen oder zu ihnen über einen längeren Zeitraum eine Verbindung unterhalten oder eine Verbindung unter konspirativen Umständen hergestellt haben oder pflegen.“
10.
§ 36 wird aufgehoben.
11.
Die §§ 37 und 38 werden die §§ 36 und 37.
12.
Nach dem neuen § 37 wird folgender § 38 eingefügt:
 
„§ 38
Längerfristige Observation, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen, Verdeckte Ermittler und polizeiliche Beobachtung
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten erheben durch
 
1.
eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation),
 
2.
den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes,
 
3.
den Einsatz eines Polizeibediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermittelt (Verdeckter Ermittler),
 
4.
die Ausschreibung einer Person und des von ihr benutzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung.
 
(2) Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben werden
 
1.
über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist und wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde,
 
2.
über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden,
 
3.
über Kontakt- und Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen; die Datenerhebung darf nur zur Gewinnung von Hinweisen bezüglich der angenommenen Straftaten erfolgen und muss zu deren Verhinderung zwingend erforderlich sein.
 
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Polizeivollzugsdienst die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten in Akten oder Dateien speichern.
(3) § 41 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 dürfen nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder einer Polizeidirektion angeordnet werden; dieser kann die Anordnungsbefugnis auf einen Bediensteten der zuständigen Polizeidienststelle übertragen. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 bedürfen der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt wird; die Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, dürfen die zuvor erhobenen Daten nicht verwertet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
(5) Sofern das technische Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt wird, tritt die Anordnung durch eine der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen an die Stelle der richterlichen Anordnung. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 zulässig, wenn vor der Verwertung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Anordnung muss schriftlich begründet werden und ist zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.
(7) Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 richterlich angeordnet ist, können Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zur Durchführung der Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden. § 26 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(8) Die Betroffenen sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person und ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens möglich ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch die Personen zu unterrichten, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt vorbehaltlich einer anderen richterlichen Entscheidung nach Ablauf von jeweils sechs weiteren Monaten. Eine Unterrichtung kann bei Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
 
1.
überwiegende Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen oder
 
2.
deren Identität oder Aufenthaltsort nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.
 
(9) Die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten sind dergestalt zu kennzeichnen, dass jederzeit erkennbar bleibt, aus welchen Eingriffen sie stammen. Nach einer Übermittlung dieser Daten ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten.
(10) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhinderung der angenommenen Straftaten und zu den in Absatz 11 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden zur Unterrichtung der Betroffenen oder für eine gerichtliche Überprüfung noch benötigt. Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richten, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Die Löschung ist zu dokumentieren. Soweit die Löschung zur Unterrichtung der Betroffenen und für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Im Falle der Unterrichtung der Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn ein Betroffener nicht innerhalb eines Monats nach seiner Unterrichtung einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Polizeivollzugsdienstes, eine richterliche Entscheidung oder die Art und Weise des Vollzugs eingelegt hat. Bei der Unterrichtung sind den Betroffenen die Entscheidungen des Polizeivollzugsdienstes und die richterlichen Entscheidungen bekannt zu geben und es ist auf die Frist nach Satz 5 hinzuweisen. Sofern ein Betroffener einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sind die Daten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(11) Die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke verwertet werden, wenn dies erforderlich ist
 
1.
zur Abwehr einer in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gefahr oder zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
 
2.
zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten einer Straftat, soweit die Daten nach der Strafprozessordnung mit den Mitteln hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie zulässigerweise erhoben worden sind.
 
Die Zweckänderung ist zu dokumentieren.
(12) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 FamFG entsprechend. Für eine richterliche Anordnung oder Bestätigung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme überwiegend durchgeführt werden soll; für die anderen richterlichen Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme überwiegend durchgeführt wurde. Die Entscheidungen des Gerichts können ohne vorherige Anhörung der Betroffenen ergehen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die Betroffenen. Gegen die Ablehnung der Zustimmung zu der Zurückstellung der Unterrichtung oder zu dem dauerhaften Unterbleiben der Unterrichtung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Unterrichtung darf bis zur Rechtskraft der richterlichen Entscheidung vorläufig unterbleiben.
(13) Der Staatsminister des Innern erstattet dem Landtag jährlich Bericht über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 1.“
13.
Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
14.
Der bisherige § 41 wird § 39 und die Überschrift wie folgt gefasst:
 
„§ 39
Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler“
.
15.
Der Wortlaut des § 42 wird der Wortlaut des § 40 und wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 40
Besondere Bestimmungen zur polizeilichen Beobachtung“
.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Kontakt- und Begleitpersonen der in § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort „Bedeutung“ jeweils die Angabe „(§ 36 Abs. 1)“ gestrichen.
16.
Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:
 
„§ 41
Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, erheben und aufzeichnen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist und wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert werden würde. Die Maßnahme darf nur in oder aus Wohnungen der für die Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 in oder aus Wohnungen von Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, durchgeführt werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann Wohnungen der für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 Wohnungen von Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen für die Maßnahme zu schaffen.
(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Deren Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens nach drei Tagen richterlich bestätigt wird; die Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, dürfen die zuvor erhobenen Daten nicht verwertet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
(4) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine der in Absatz 3 Satz 2 genannten Personen angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 zulässig, wenn vor der Verwertung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(5) In der Anordnung sind anzugeben:
 
1.
Name und Anschrift der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit bekannt,
 
2.
die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
 
3.
Art, Dauer und Umfang der Maßnahme.
 
Die Anordnung einer Maßnahme ist schriftlich zu begründen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Durch erneute Anordnung kann die Maßnahme jeweils um nicht mehr als einen Monat verlängert werden.
(6) Die Maßnahme ist unzulässig und hat zu unterbleiben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass
 
1.
der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist oder
 
2.
in ein durch Berufsgeheimnisse geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a StPO eingegriffen wird.
 
Anhaltspunkte für eine Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung können sich insbesondere aus der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander ergeben. Gespräche über Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 gehören nicht zu dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Betriebs- und Geschäftsräume sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(7) Die Erhebung, Aufzeichnung und Auswertung aufgezeichneter Daten sind unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit unerwartet Daten betroffen sind, bei denen eine Erhebung nach Absatz 6 unzulässig wäre. Solche Daten dürfen nicht verwertet werden; Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erhebung und Aufzeichnung solcher Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Soweit ein Verwertungsverbot nach Satz 2 in Betracht kommt, hat der Polizeivollzugsdienst vor einer Verwertung der erlangten Erkenntnisse unverzüglich eine richterliche Entscheidung über deren Zulässigkeit herbeizuführen.
(8) Die Betroffenen sind von der Maßnahme zu unterrichten, sobald dies ohne Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person und ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens möglich ist. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt vorbehaltlich einer anderen richterlichen Entscheidung nach Ablauf von jeweils sechs weiteren Monaten. Eine Unterrichtung kann bei Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
 
1.
überwiegende Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen oder
 
2.
deren Identität oder Aufenthaltsort nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.
 
(9) Die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten sind dergestalt zu kennzeichnen, dass jederzeit erkennbar bleibt, aus welchen Eingriffen sie stammen. Nach einer Übermittlung dieser Daten ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten.
(10) Die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Abwehr der Gefahr und zu den in Absatz 11 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, sie werden zur Unterrichtung der Betroffenen oder für eine gerichtliche Überprüfung noch benötigt. Die Löschung ist zu dokumentieren. Soweit die Löschung zur Unterrichtung der Betroffenen und für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Im Fall der Unterrichtung der Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn ein Betroffener nicht innerhalb eines Monats nach seiner Unterrichtung einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Polizeivollzugsdienstes, eine richterliche Entscheidung oder die Art und Weise des Vollzugs eingelegt hat. Bei der Unterrichtung sind den Betroffenen die Entscheidungen des Polizeivollzugsdienstes und die richterlichen Entscheidungen bekannt zu geben und sie sind auf die Frist nach Satz 4 hinzuweisen. Sofern ein Betroffener einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sind die Daten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(11) Die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke verwertet werden, wenn dies erforderlich ist
 
1.
zur Abwehr einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Gefahr oder
 
2.
zur Aufklärung einer Straftat, aufgrund derer eine Maßnahme nach § 100c StPO angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person.
 
Die Zweckänderung ist zu dokumentieren.
(12) § 38 Abs. 12 und 13 gilt entsprechend.“
17.
§ 42 wird aufgehoben.
18.
In § 43 Abs. 1a Satz 2 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 1)“ gestrichen.
19.
§ 44 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 44
Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung
 
(1) Zum Zwecke der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfanges der Erkenntnisse über den Betroffenen angemessen ist. Die Rückmeldung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Der Betroffene ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Der Polizeivollzugsdienst hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten.
(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu unterrichten, wenn eine Datenübermittlung wegen einer besonders gefährdeten Veranstaltung beabsichtigt ist.
(4) Der Staatsminister des Innern berichtet über die Maßnahmen nach Absatz 1 jährlich dem Landtag.“
20.
§ 47 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 47
Rasterfahndung
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Rechtsvorschriften über Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf die in § 18 Abs. 3 genannten und die sonstigen im Einzelfall erforderlichen Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so können die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Die Rasterfahndung bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder einer Polizeidirektion mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern angeordnet werden. § 38 Abs. 4 Satz 4 und 5 sowie Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens möglich ist.
(6) Die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Abwehr der Gefahr, zu den in Absatz 7 genannten Zwecken sowie zur Unterrichtung der Betroffenen und für eine gerichtliche Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung ist zu dokumentieren. Soweit die Löschung zur Unterrichtung der Betroffenen und für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Im Fall der Unterrichtung der Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn ein Betroffener nicht innerhalb eines Monats nach seiner Unterrichtung einen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Maßnahme oder die Art und Weise des Vollzugs eingelegt hat. Bei der Unterrichtung sind die Betroffenen auf die Frist nach Satz 4 hinzuweisen. Sofern ein Betroffener einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sind die Daten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(7) Die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke verwertet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Gefahr oder Aufklärung einer in § 98a Abs. 1 StPO bezeichneten Straftat erforderlich ist.“
21.
In § 48 Abs. 2 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „zwischen Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen sowie“ eingefügt.
22.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
das Staatsministerium des Innern über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste und die Polizeidirektionen,“.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fachaufsicht der Polizeibehörden über die Polizeidirektionen nach Satz 1 Nr. 3 ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Polizeidirektionen die polizeilichen Aufgaben auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 wahrnehmen.“
23.
§ 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für
 
 
1.
Polizeibedienstete des Bundes und
 
 
2.
Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2410) geändert worden ist, gestattet ist,
 
 
entsprechend.“
 
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vereinbarungen“ die Wörter „oder durch Rechtsakte der Europäischen Union“ eingefügt.
24.
In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vereinbarungen“ die Wörter „oder durch Rechtsakte der Europäischen Union“ eingefügt.
25.
§ 79 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
 
 
„6.
das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen).“
26.
§ 81 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
 
b)
Das Wort „Hilfsbeamte“ wird durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
27.
Nach § 82 wird folgender § 83 eingeführt:
 
„§ 83
Verweisungen
 
Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
28.
Der bisherige § 83 wird § 84 und die Überschrift wie folgt gefasst:
 
„§ 84
Inkrafttreten“
.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes

Das Gesetz über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 37“ wird durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
 
b)
Hinter der Angabe „(SächsGVBl. S. 330)“ wird die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Kontrollgesetzes

§ 2 des Gesetzes zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich der Überwachung von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel und anderer polizeilicher Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kontrollgesetz – SächsKontrollG) vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen der Überwachung von Wohnungen gemäß Artikel 13 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes, § 41 in Verbindung mit § 38 Abs. 13 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß der §§ 100e und 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen.“
2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 1 und § 42“ ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden:

1.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
die Freiheit einer Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes),
5.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetzes

Das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 7
(aufgehoben)“.
 
b)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 8
(aufgehoben)“.
 
c)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
(aufgehoben)“.
2.
Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen, des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes, des Sächsischen Kontrollgesetzes und des Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Oktober 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Sven Morlok
Staatsminister

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften