Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Vergabe der Investitionspauschale für Straßenbauvorhaben
(Sächsische Verordnung Kommunale Straßenbaupauschale – SächsKSBPVO)

Vom 30. August 2011

Aufgrund von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) wird verordnet:

§ 1
Zuweisungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt nach dieser Verordnung in den Jahren 2011 und 2012 vom Hochwasser 2010 betroffenen Kommunen Zuweisungen in Form einer Pauschale zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung für die aus europäischen Programmen umzusetzenden Straßenbauvorhaben an Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403) geändert worden ist.

§ 2
Empfänger der Straßenbaupauschale

Empfänger der Straßenbaupauschale sind die vom Hochwasser 2010 betroffenen Gemeinden in den in der Anlage benannten Landkreisen.

§ 3
Verfahren

(1) Die Zuweisung der Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 4 000 000 EUR erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft an die vom Hochwasser 2010 betroffenen Landkreise auf Grundlage der geplanten Straßenbauvorhaben gemäß § 1 und der für den jeweiligen Landkreis gemeldeten sowie durch die jeweils örtlich zuständige Landesdirektion bestätigten Schäden an Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsStrG . Die Mittel werden den Landkreisen in zwei Jahrestranchen bis zum 30. September 2011 und bis zum 15. Juni 2012 zugewiesen.

(2) Die Gemeinden können einen formlosen Antrag auf Zuweisung einer Straßenbaupauschale beim jeweiligen Landratsamt stellen.

§ 4
Bemessung der Höhe

Die Höhe der durch das Landratsamt der jeweiligen Gemeinde zuzuweisenden Straßenbaupauschale bestimmt sich nach der Höhe des Schadens an Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsStrG und dem besonderen öffentlichen Interesse an der Durchführung der Straßenbaumaßnahme, insbesondere wegen der Bedeutung der betroffenen Straßen für den Durchgangsverkehr oder wegen der Sicherstellung der Aus- und Zufahrten zu Krankenhäusern oder Feuerwehren.

§ 5
Festsetzung und Auszahlung

(1) Die Höhe des nach § 4 auf die antragstellende Gemeinde entfallenden Betrages ist durch das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.

(2) Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch das Landratsamt.

§ 6
Mittelverwendung

Die Mittel dienen der Gesamtfinanzierung von Straßenbauvorhaben, die nicht über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger ( RL-KStB) vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 115), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Februar 2011 (SächsABl. S. 336), gefördert werden.

§ 7
Nachweis der Mittelverwendung

(1) Die Gemeinden erbringen spätestens ein Jahr nach Zuweisung gegenüber dem Landratsamt den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch die Vorlage einer entsprechenden Übersicht. Die Landratsämter sollen stichprobenartige Kontrollen vornehmen.

(2) Die Landkreise bestätigen gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz.

§ 8
Rechtsgrundlagen

Soweit die Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Dresden, den 30. August 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage
(zu § 2)

Aufstellung der vom Hochwasser 2010 betroffenen Landkreise

Erzgebirgskreis
Landkreis Mittelsachsen
Vogtlandkreis
Landkreis Zwickau
Landkreis Bautzen
Landkreis Görlitz
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis Meißen
Landkreis Leipzig
Landkreis Nordsachsen