Historische Fassung war gültig vom 01.08.2006 bis 13.07.2015

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen
(Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)

Vom 24. Juli 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2006

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz  –  AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Ausgleichsverfahren

Zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege werden von den Trägern von

  1. Heimen im Sinne von § 1 des Heimgesetzes ( HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926, 932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, oder
  3. ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,

im Freistaat Sachsen Ausgleichsbeträge nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. 1

§ 2
Ausgleichsbeträge

(1) Die Gesamthöhe der zu erhebenden Ausgleichsbeträge errechnet sich aus der durchschnittlichen Höhe des Kostenausgleichs pro Ausbildungsplatz im vorangegangenen Ausbildungsjahr nach § 3 Abs. 1 und der Anzahl der Ausbildungsverträge nach § 3 Abs. 4. Soweit Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, bleiben die Ausbildungsverträge bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge nach Satz 1 unberücksichtigt.

(2) Beträgt die Gesamthöhe des nach § 3 an alle Träger der praktischen Ausbildung zu gewährenden Kostenausgleichs weniger als die Gesamthöhe der gezahlten Ausgleichsbeträge, mindert sich die Gesamthöhe der im darauffolgenden Ausbildungsjahr nach Absatz 1 Satz 1 zu erhebenden Ausgleichsbeträge entsprechend.

(3) Die Höhe des von der einzelnen Einrichtung zu tragenden Ausgleichsbetrages bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der in der einzelnen Einrichtung betreuten Personen zur Gesamtzahl aller in Sachsen von den Einrichtungen nach § 1 betreuten Personen. Die Anzahl der betreuten Personen ist in stationären Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln. Die Anzahl der betreuten Personen ist in ambulanten Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln, wobei die Personen berücksichtigt werden, die Leistungen nach den §§ 36, 38 und 39 SGB XI in Anspruch genommen haben. Personen, die gleichzeitig in einer teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtung gepflegt werden, sind nur in der teilstationären Einrichtung zu zählen. Bei der Berechnung des Durchschnitts entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. Bei Einrichtungen, die nach dem Monat März eröffnet worden sind, ist der Durchschnitt der im dritten Monat nach der Zulassung der Pflegeeinrichtung oder der Anzeige des Betriebs des Heimes betreuten Personen zu ermitteln.

(4) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Auskunft über die Anzahl der betreuten Personen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Einrichtungen im Sinne von § 1 zu verlangen. Wird die Anzahl der betreuten Personen nicht von den Einrichtungen mitgeteilt, kann die zuständige Stelle die Anzahl der betreuten Personen im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 schätzen.

(5) Die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 wird für jedes Ausbildungsjahr berechnet. Das Ausbildungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Ausgleichsbeträge werden bei der jeweiligen Einrichtung mittels Verwaltungsakt in Teilbeträgen zur Monatsmitte der Monate August, November, Februar und Mai erhoben. 2

§ 3
Kostenausgleich

(1) Dem Träger der praktischen Ausbildung wird für die Kosten der Ausbildungsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 AltPflG ein Kostenausgleich gewährt. Der Kostenausgleich nach Satz 1 wird um den Nutzen gemindert, der dem Träger der praktischen Ausbildung durch die Ausbildung im Beruf der Altenpflege entsteht. Der Nutzen nach Satz 2 beträgt im ersten Ausbildungsjahr 5 Prozent, im zweiten Ausbildungsjahr 15 Prozent und im dritten Ausbildungsjahr 32 Prozent der Kosten der Ausbildungsvergütung. Ist der Träger der praktischen Ausbildung ein Träger einer ambulanten Einrichtung, beträgt der Nutzen nach Satz 2 im ersten Ausbildungsjahr 2,5 Prozent, im zweiten Ausbildungsjahr 7,5 Prozent und im dritten Ausbildungsjahr 16 Prozent.

(2) Der Anspruch auf Kostenausgleich nach Absatz 1 wird gemindert, wenn die Gesamthöhe des zu gewährenden Kostenausgleichs die Gesamthöhe der tatsächlich eingenommenen Ausgleichsbeträge nach § 2 Abs. 3 übersteigt. Die zuständige Stelle ermittelt den Minderungsbetrag nach Satz 1 jeweils zum Monatsanfang der Monate November, Februar, Mai und August als Differenzbetrag zwischen der Gesamtsumme des Kostenausgleichs und der Gesamthöhe der tatsächlich gezahlten Ausgleichsbeträge. Die nach Absatz 6 zu zahlenden Teilbeträge werden um den sich aus diesem Differenzbetrag ergebenden Vomhundertsatz verringert. Der Minderungsbetrag ist ganz oder anteilig auszuzahlen, sofern zu den folgenden Zahlungsterminen die Summe der tatsächlich eingenommenen Ausgleichsbeträge die Gesamtsumme des Kostenausgleichs übersteigt.

(3) Der Kostenausgleich nach Absatz 1 ist von dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni zu beantragen.

(4) Kostenausgleich nach Absatz 1 Satz 1 wird nur gewährt, wenn die Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung spätestens im Ausbildungsjahr 2005/2006 begonnen wurde.

(5) Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen. Endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig, entfällt der Anspruch auf den Kostenausgleich nach Absatz 1 mit dem auf die Beendigung folgenden Monat.

(6) Der Kostenausgleich wird durch Verwaltungsakt festgelegt und in Teilbeträgen zur Monatsmitte der Monate August, November, Februar und Mai jeweils für die vorhergehenden drei Monate ausgezahlt. 3

§ 4
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 AltPflG ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. 4

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein eventuell verbleibender Überschuss an die Einrichtungen nach § 1 zurückgezahlt.

(2) Die Zurückzahlung erfolgt im Verhältnis der von der jeweiligen Einrichtung tatsächlich gezahlten Ausgleichsbeträge zu dem Überschussbetrag. 5

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. 6

Dresden, den 24. Juli 2003

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Horst Rasch
Staatsminister

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz