Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OA-VwV)

Az.: 31-6411.50/893

Vom 26. Mai 1999

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OA-VwV) vom 15. März 1996 (ABI. SMK S. 60) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 26)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 10. Juli 1998 (SächsGVBI. S. 351).“ angefügt.
2.
In Nummer 3.3 sind die Angabe „des Übens,“ und die Angabe „Wiederholens,“ zu streichen.
3.
In Nummer 3.6 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Mindestzahl 65 der Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe kann flexibel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 verteilt werden. Die Möglichkeit der darauf bezogenen Anrechnung von bis zu fünf Wochenstunden aus dem Wahlbereich gilt für Wahlgrundkurse, jedoch nicht für Arbeitsgemeinschaften. Werden Wahlgrundkurse mit insgesamt mehr als fünf Wochenstunden belegt, so muss die Belegung von Kursen aus dem Pflichtbereich der gymnasialen Ober stufe mit insgesamt mindestens 60 Wochenstunden gewährleistet sein.“
4.
Nach Nummer 3.6 wird folgende Nummer 3.7 eingefügt:
 
„3.7
Schüler des Gymnasiums, die von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe II versetzt wurden und diese oder die Jahrgangsstufe 12 ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das ‚Abgangszeugnis des Gymnasiums (gymnasiale Oberstufe)‘. An geeigneter Stelle dieses Zeugnisses wird folgende Formulierung eingetragen:
‚Herr/Frau ... hat mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe II des Gymnasiums einen Bildungsstand erreicht, der nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 dem Mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BGySO dem Realschulabschluss gleichwertig ist.‘“
5.
In Nummer 4.2 wird nach dem Buchstaben d) folgender Buchstabe e) angefügt:
 
„e)
Sorbisch - Biologie oder Chemie oder Physik (in diesem Fall entfällt im Fach Deutsch die Prüfung, während die Einbringungspflicht in die Gesamtqualifikation erhalten bleibt).“
6.
In Nummer 6.2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abiturprüfung (P4) wird gegenüber dem vorgesehenen Termin vertagt, wenn sie vom Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach (P1, P2, P3) abhängt.“
7.
Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefügt:
 
„6.5
Für Schüler, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a OA VO erbringen, gelten nachstehende Regelungen:
 
 
a)
Wenn sich der Schüler im Rahmen der Jahrgangs stufe 11 für das Erarbeiten einer besonderen Lernleistung entschieden hat, ist deren Thema unter ‚Bemerkungen‘ auf Seite 12 des Studienbuches einzutragen. Für die Erarbeitung der besonderen Lernleistung kann sich der Schüler insgesamt maximal zwei Wochenstunden auf die vorgeschriebene Gesamtwochenstundenzahl anrechnen lassen. Entscheidet er sich für diese Anrechnung, so wird die Arbeit an der besonderen Lernleistung belegungspflichtig; die entsprechende Eintragung erfolgt in der dafür vorgesehenen Zeile des Vordrucks ‚Belegplan‘ gemäß Anlage 1. Das Thema der besonderen Lernleistung wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zertifiziert, auch wenn sie vom Schüler nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht wird. Notwendige Bedingungen für die Erfüllung der Belegungspflicht und die Zertifikation ist, dass der Schüler ein Ergebnis – schriftliche Dokumentation, die eine fachpraktische Komponente enthalten kann – vorlegt, das mit mindestens 1 Punkt bewertbar ist.
 
 
b)
Mit der Ausfüllung des Vordrucks ‚Wahl der Prüfungsfächer im Abitur‘ gemäß Anlage 2 entscheidet der Schüler verbindlich und auch bei Gruppenarbeit individuell, ob er seine besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringen wird. Für Prüfungsteilnehmer mit Einbringung der besonderen Lernleistung ist in dem Vordruck ‚Zusammenfassung der Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten‘ gemäß Nummer 2.3 OAFormVwV die Spaltenüberschrift ‚Endergebnis (Punktzahl in vierfacher Wertung)‘ durch die Spaltenüberschrift ‚Endergebnis (Punktzahl in dreifacher Wertung)‘ zu ersetzen.
 
 
c)
Die notwendigen Termine im Zusammenhang mit der schriftlichen Dokumentation und dem Kolloquium zur besonderen Lernleistung – sowohl Erst- als auch Nachprüfung – werden jährlich vom Staatsministerium für Kultus im Rahmen der Verwaltungsvorschrift für den Ablauf des jeweiligen Schuljahres festgelegt.
 
 
d)
Eine besondere Lernleistung kann als gemeinsame Arbeit (Gruppenarbeit) von maximal drei Schülern erarbeitet werden. In diesem Fall ist die Einzelleistung nachvollziehbar zu bewerten, wobei dem besonderen Charakter als Gruppenarbeit angemessen Rechnung zu tragen ist.
 
 
e)
Die Dauer des Kolloquiums beträgt 20 bis 30 Minuten pro Schüler, bei einer Gruppenarbeit maximal 60 Minuten.“
8.
Nach Nummer 8.8 wird folgende Nummer 8.9 eingefügt:
 
„8.9
Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY gelten nachstehende Regelungen:
 
 
a)
Ein Fach, das auf Leistungskursniveau unterrichtet, jedoch im Abiturprüfungsbereich als Grundkursfach gewertet und geprüft wird, ist im jeweiligen Vordruck ‚Zeugnis‘ des Studienbuches, Seite 3 bis 11, in der ersten Zeile der Rubrik ‚Grundkursfächer‘ einzutragen.
 
 
b)
Die zusätzlich zu den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife zu erteilenden Zertifikate der vertieften gymnasialen Ausbildung legt der Schulleiter spätestens drei Wochen vor der Zeugnisausgabe dem zuständigen Regionalschulamt zur Genehmigung vor.“
9.
Nach Nummer 9.8 wird folgende Nummer 9.9 eingefügt:
 
„9.9
Der notwendigen Bedingung ‚mindestens jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung‘, zu erreichen in zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, in § 26 Abs. 3 OAVO sind die folgenden notwendigen Bedingungen gleichwertig:
 
 
a)
‚mindestens jeweils 25 Punkte der Wertung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OAVO‘ für Prüfungsteilnehmer ohne besondere Lernleistung;
 
 
b)
‚mindestens jeweils 20 Punkte der Wertung gemäß§ 26a Abs. 6 Nr. 1 und 2 OAVO‘ für Prüfungsteilnehmer mit besonderer Lernleistung.“
10.
Anlage 1 erhält folgende Fassung:
11.
Anlage 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieser Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Sächsisches Staatsministerium für Kultus Günther Portune
Staatssekretär

Anlage 1 und 2