Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAForm-VwV)

Az.: 31-6615.00/11

Vom 15. Januar 1999

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAForm-VwV) vom 15. März 1996 (ABl. SMK S. 68) in der Form der Berichtigung vom 11. April 1996 (ABl. SMK S. 130), wird wie folgt geändert:

1.
Die unter Nummer 2.5 bezeichnete Anlage 5 ist durch die beigefügte Anlage 5 zu ersetzen.
2.
Nach Nummer 2.7 werden folgende Nummern 2.8 und 2.9 angefügt:
 
„2.8
Zertifikat über den Erwerb des Latinum, Graecum bzw. Hebraicum
 
 
Zur Dokumentation des erfolgreichen Ablegens einer Ergänzungsprüfung für das Latinum, Graecum bzw. Hebraicum von Bewerbern nach 2.2.1 Nr. 2 und 3 der Anlage 3 zu § 44 Abs. 2 OAVO ist das als Anlage 8 beigefügte Formular „Zertifikat“ im Format DIN A4, einseitig, zu verwenden.„
 
„2.9
Zertifikat über die vertiefte gymnasiale Ausbildung
 
 
Zur Dokumentation der erfolgreichen Absolvierung einer vertieften Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220) ist das als Anlage 9 beigefügte Formular „Zertifikat der vertieften gymnasialen Ausbildung“ im Format DIN A4, einseitig, zu verwenden.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 1999

Portune
Staatssekretär

(Die Anlagen stehen nicht zur Verfügung)