Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz und des Landestierseuchengesetzes

Vom 14. Dezember 2011

Der Sächsische Landtag hat am 23. November 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a    Gesundheitsfachberufe“.
2.
§ 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer zum Führen der Gebietsbezeichnung ‚Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen’ nach § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen – SächsTierarztWöVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist. Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 598), in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen.“
3.
In § 10 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, Tierärzte, Angehörige der Gesundheitsfachberufe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen [Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG] vom 4. November 2002 [SächsGVBl. S. 266], das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142, 144] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), Heilpraktiker, selbständig tätige Desinfektoren und sonstige Heilberufe haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen. Im Falle des Beginns der Berufsausübung ist
 
1.
die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
 
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
 
Unverzüglich anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Dienstleistungserbringer im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Berufsvertretungen, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsgruppen ihres Bereiches bei der selbständigen Berufsausübung ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.“
4.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
 
„§ 10a
Gesundheitsfachberufe
 
(1) Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Insbesondere haben sie die Pflicht
 
1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
 
2.
über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen und
 
3.
die Schweigepflicht sowie die sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
 
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Rahmen des Absatzes 1 näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
 
1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
 
2.
der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
 
3.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
 
4.
der Praxisankündigung,
 
5.
der Praxiseinrichtung,
 
6.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
 
7.
des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung,
 
8.
der nach dem Wesen des jeweiligen Berufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten,
 
9.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
 
10.
der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
 
11.
der Ausbildung von Personal,
 
12.
der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
 
13.
des Erwerbs besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und eines Nachweises hierüber als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit dies zum Schutz der Patienten erforderlich ist.“
5.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
6.
Es werden ersetzt:
 
a)
in § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2a Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2, §§ 5 und 13 Abs. 3 die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ jeweils durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ und
 
b)
in § 5 die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (SächsAGTPG) vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(SächsAGTPG)“ durch die Angabe „(Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz – SächsAGTPG)“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
 
Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind:
 
1.
die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
die Sächsische Landesärztekammer für ihre Mitglieder sowie
 
3.
die Transplantationsbeauftragten nach § 2.“
3.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 2 TPG“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 TPG“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Landestierseuchengesetzes

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz – SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Freistaat Sachsen“ die Angabe „(SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991, SächsGVBl. Nr. 34/1991 S. 413)“ durch die Angabe „gemäß § 2 Abs. 5 SächsGDG“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
3.
Es werden ersetzt:
 
a)
in § 1 Abs. 1, § 1a, § 7a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 4 und § 31 die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ jeweils durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ und
 
b)
in § 7 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 2, § 24 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Satz 1 Nr. 1 die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales“ jeweils durch die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Änderungsvorschriften