Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H1007-17/78-52481

Vom 22. Dezember 2011

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1574) mit Wirkung vom 1. Januar 2012, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), werden wie folgt geändert:

I.
§ 48 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 48
Einstellung und Versetzung von Beamten
 
(1) Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 40. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 50. Lebensjahr überschritten hat. Für Bewerber, die Eltern- und Betreuungszeiten gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung der Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungsfall um ein Jahr, höchstens um drei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
 
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn
 
1.
hervorragende Eignungsvoraussetzungen vorliegen,
 
2.
kein jüngerer geeigneter Bewerber zur Verfügung steht,
 
3.
die Einstellung und Versetzung insbesondere auch unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für den Freistaat Sachsen bedeutet und
 
4.
sofern ein bund-länder-übergreifender Dienstherrenwechsel vorliegt, eine Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherrn besteht und eine Versetzung in den Ruhestand weder beantragt ist noch Anhaltspunkte für einen vorgezogenen Ruhestand vorliegen.
 
Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
 
(3) Der Einwilligung nach Absatz 1 bedarf es nicht für Bewerber, die aus einem Richterverhältnis zum Freistaat Sachsen in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen oder umgekehrt berufen werden.“
II.
VwV zu § 48 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 1“ ersetzt.
 
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Einwilligung darf nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 erteilt werden.“
 
2.
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Verbeamtung kann nur vorgenommen werden, wenn die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit dies erfordert (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz – BeamtStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 [BGBl. I 2008 S. 1010], in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Verbeamtungsgrundsätzen des Freistaates Sachsen [staatlicher Bereich]).“
 
3.
Nummer 2 wird gestrichen.
 
4.
Nummern 3.1, 3.3 und 3.4 werden gestrichen.
 
5.
Die bisherigen Nummern 3 und 3.2 werden neu die Nummer 2.
 
6.
Die neue Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen
Bei der Übernahme eines Bewerbers von einem anderen Dienstherrn müssen die Voraussetzungen für die Durchführung der Versorgungslastenverteilung nach dem Staatsvertrag über die Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 264) vorliegen. Insbesondere ist die vorherige Zustimmung des abgebenden Dienstherrn erforderlich, sofern diese nicht als allgemein erteilt gilt. Eine Einwilligung ist in der Regel nicht möglich, wenn der Bewerber das 55. Lebensjahr vollendet hat.“
 
7.
Die bisherigen Nummern 4, 4.1, 4.2 und 4.3 werden neu die Nummern 3, 3.1, 3.2 und 3.3.
 
8.
Die neue Nummer 3.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 SächsBG“ durch die Angabe „§ 3 BeamtStG“ ersetzt.
 
 
b)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„für den Fall der Nummer 2 die Voraussetzungen für die Versorgungslastenteilung vorliegen (insbesondere Zustimmung des abgebenden Dienstherrn vor der beabsichtigten Maßnahme, sofern diese nicht als allgemein erteilt gilt,“
 
 
c)
In Buchstabe h wird die Angabe „3.2“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
 
 
d)
Buchstabe i wird gestrichen.
 
 
e)
Der bisherige Buchstabe j wird der Buchstabe i.
 
9.
In der neuen Nummer 3.3 werden die Wörter „sowie Wahlbeamte“ gestrichen.
 
10.
Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.
III.
Die Anlage zur VwV zu § 48 SäHO (zu Nummer 4.1) wird wie folgt geändert:
 
1.
Der Klammerzusatz „(zu Nummer 4.1)“ wird durch den Klammerzusatz „(zu Nummer 3.1)“ ersetzt.
 
2.
Die Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 SächsBG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 BeamtStG“ ersetzt.
 
 
b)
In Buchstabe c werden die Wörter „40 Jahren beziehungsweise bei Hochschullehrern unter 50 Jahren“ durch die Wörter „den in § 48 Abs. 1 festgelegten Altersgrenzen“ ersetzt.
 
 
c)
In Buchstabe d werden die Wörter „insbesondere unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten und der Regelung in Nummer 2 Satz 3,“ angefügt.
 
 
d)
In Buchstabe f wird die Angabe „3.2“ durch die Angabe „2“ und die Angabe „§ 107b BeamtVG“ durch die Wörter „dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, insbesondere die vorherige Zustimmung, sofern diese nicht als erteilt gilt,“ ersetzt.
 
 
e)
In Buchstabe h wird die Angabe „3.2“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
 
 
f)
Der Buchstabe i wird gestrichen.
 
 
g)
Der bisherige Buchstabe j wird der Buchstabe i.
IV.
In § 65 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Als Mitglieder nach Satz 1 sind nur Personen zu bestellen, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Der Freistaat soll ihnen Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind.“
V.
Nummer 3 VwV zu § 65 SäHO wird wie folgt gefasst:
 
3
Mitglieder der Aufsichtsorgane
 
3.1
Die auf Veranlassung des Staates gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen sollen sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsrats grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung verständigen. Zu den gemäß § 65 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen des Staates zählt beispielsweise auch der Schutz der Umwelt, soweit diese durch die Tätigkeit des Unternehmens belastet wird. Im Einzelfall sind die Belange des Unternehmens und die besonderen Interessen des Staates zu einem Ausgleich zu bringen.
 
3.2
Es sind nur Mitglieder zu bestellen, die hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind, die Aufgaben eines Aufsichtsorgans sachgerecht wahrnehmen zu können. Da die Fortbildung auch im Interesse der Beteiligungsunternehmen liegt, soll durch das für die Beteiligung zuständige Staatsministerium darauf hingewirkt werden, dass die Beteiligungsunternehmen die Fortbildungskosten in einem angemessenen Rahmen übernehmen.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2011

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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