Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Vertretungsverordnung

Vom 12. Januar 2012

Aufgrund von § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2011 (SächsGVBl. S. 54) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161), geändert durch Verordnung vom 3. März 2011 (SächsGVBl. S. 54), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „oder § 7“ eingefügt.
2.
In § 5 werden nach den Wörtern „Beteiligte ist“ die Wörter „oder sich aus § 7 etwas anderes ergibt“ eingefügt.
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 oder 3“ durch die Angabe „Absätzen 2, 3 oder § 7“ ersetzt.
4.
Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von §§ 4 bis 6 wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2012

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften