Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Zustimmungspflichten für die Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie über die nicht im Katalog der Verkehrszeichen enthaltenen zugelassenen Zusatzzeichen (ZZ)
(VwV StVO-Zustimmungspflichten)
Vom 2. März 2012
[Zuletzt geändert durch
VwV vom 18. Juni 2018 (SächsABl.S. 911)
mit Wirkung ab 20. Juli 2018]
I.
Zustimmungspflichten für die Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gemäß Ziffer III bis V der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO
- 1.
- Die Zustimmung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr ist für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der nachfolgend genannten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erforderlich:
- a)
- Zeichen 250: „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ auf Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen, auch mit auf bestimmte Verkehrsarten beschränkenden Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder 253 sowie der Zeichen 262 und 263
- b)
- Zeichen 261: „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“
- c)
- Zeichen 269: „Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“
- d)
- Zeichen 274/278: „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“/„Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ auf Bundesstraßen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 60 km/h vermindert wird
- e)
- Zeichen 275/279: „Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit“/„Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit“
- f)
- Zeichen 331.1/331.2: „Kraftfahrstraße“/„Ende der Kraftfahrstraße“
- g)
- Zeichen 386.1: „Touristischer Hinweis“/Zeichen 386.2: „Touristische Route“/Zeichen 386.3: „Touristische Unterrichtungstafel“
- h)
- Zeichen 460: „Bedarfsumleitung“
- i)
- Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt“ zu Zeichen 306
- 2.
- Für die Anbringung und Entfernung der im Übrigen unter Ziffer III bis V der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO genannten Verkehrszeichen werden die Straßenverkehrsbehörden gemäß Ziffer VI der VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e vom Erfordernis der Zustimmung befreit.
II.
Zugelassene Zusatzzeichen
- 1.
- Die folgenden, nicht im Katalog der Verkehrszeichen enthaltenen Zusatzzeichen werden im Freistaat Sachsen zugelassen:
Zugelassene Zusatzzeichen im Freistaat Sachsen Nr. Titel Nr. Titel 1 Großraum- und Schwertransporte frei (zu VZ 286 StVO) 2 Richtung ... (Ort) (zu VZ 457.1 StVO) 3 Vermessung (zu VZ 101/123 StVO) 4 Markierungsarbeiten (zu VZ 101/123 StVO) 5 Mäharbeiten (zu VZ 101/123 StVO) 6 Baumpflege 7 Feuerwehrausfahrt (zu VZ 101 StVO und zu LZA) 8 Bewohner frei 9 Straßenreinigung (mit Zeitzusatz) 10 auf dem gesamten Platz 11 Treibjagd (zu VZ 101 StVO) 12 Wendestelle Winterdienst 13 Kurze Ausfahrt 14 Veranstaltung 15 Brückenschäden 16 schlechter Fahrbahnrand 17 Rüttelstreifen zu (VZ 112 StVO) - 2.
- Im Einzelfall können weitere Zusatzzeichen zugelassen werden. Einzelfallentscheidungen trifft das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Über getroffene Einzelfallentscheidungen ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu unterrichten.
III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vom 29. November 1999 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), sowie die Übersicht über nicht im Katalog der Verkehrszeichen (VZKat92) enthaltene und durch das Sächsische Staatministerium für Wirtschaft und Arbeit zugelassene Zusatzzeichen (ZZ) vom 8. April 2005 außer Kraft.
Dresden, den 2. März 2012
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Staatssekretär