Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 30.03.2006

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
(Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO)

= Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen und zur Änderung einer weiteren Verordnung

Vom 21. Dezember 2005

§ 1
Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung

1.
von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
2.
von wasserbaulichen Vorhaben,
3.
der Abwehr von Wassergefahren,
4.
von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung, dienen und
5.
der Hochwasserschadensbeseitigung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 mit Ausnahme der Gewährung von Zinsverbilligungen in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 sind die Regierungspräsidien.

§ 2
Förderprogramme auf den Gebieten der Abfallwirtschaft und der Altlastenbearbeitung

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft umfassen die Förderung

1.
von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich des Abschlusses und der Nachsorge von Deponien sowie von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der kommunalen Abfallwirtschaft,
2.
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der gewerblichen Abfallwirtschaft und
3.
der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.

(2) Förderprogramme auf dem Gebiet der Altlastenbearbeitung umfassen die Förderung von Vorhaben, die insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie zur Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten dienen.

(3) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind die Regierungspräsidien.

§ 3
Förderprogramme auf dem Gebiet der Landwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Landwirtschaft umfassen die Förderung

1.
landwirtschaftlicher Betriebe in natürlich benachteiligten Gebieten,
2.
landwirtschaftlicher Betriebe in wirtschaftlicher Notlage, beim Wiederaufbau von Herden nach Tierseuchen, nach Naturkatastrophen und besonderen natürlichen Einflüssen,
3.
der Organisation überbetrieblicher Maschinenverwendung und der Selbsthilfe landwirtschaftlicher Betriebe,
4.
der Marktstruktur einschließlich qualitäts- und absatzfördernder Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft, der Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen, der Verarbeitung und Vermarktung regional oder ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, der Erzeugung sowie der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur in der Fischwirtschaft einschließlich der Aquakultur sowie der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse,
5.
der Tierzucht,
6.
von Investitionen der Land- und Ernährungswirtschaft und des Gartenbaus,
7.
zur Einkommenssicherung für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer,
8.
der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Ausbildungsberufen der Land- und Hauswirtschaft,
9.
der Erstaufforstung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, der Pflege und des Schutzes der Kulturen sowie des Ausgleichs von mit der Erstaufforstung verbundenen Einkommensverlusten,
10.
der umweltgerechten Landwirtschaft, die
 
a)
den umweltgerechten Ackerbau,
 
b)
die extensive Grünlandbewirtschaftung,
 
c)
den umweltgerechten Garten-, Wein- und Hopfenanbau,
 
d)
ökologische Anbauverfahren und
 
e)
die Erhaltung genetischer Ressourcen sowie
 
f)
Naturschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft in der Landwirtschaft
 
umfasst,
11.
einzelner Maßnahmen oder Projekte auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Fischerei und der Umwelt, die auf die Erhaltung und Entwicklung natürlicher Rohstoffe, insbesondere nachwachsender Rohstoffe, die Verringerung der Belastung der Umweltmedien, die Verbesserung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung und des integrierten Landbaus, die Verbesserung der Effizienz landwirtschaftlicher Betriebe und der Vermarktung ihrer Produkte zielen, sowie einzelner Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Ernährungsberatung und Verbraucheraufklärung; dazu gehört auch die Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, und
12.
von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1, 1997 Nr. L 271 S. 19, 2002 Nr. L 33 S. 39), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L 7 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, 7 und 10 sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau.

(3) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von

1.
Absatz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Gewährung von Liquiditätshilfen,
2.
Absatz 1 Nr. 4 hinsichtlich der Förderung qualitäts- und absatzfördernder Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft, der Förderung der Fischwirtschaft einschließlich der Aquakultur sowie der Bienenzuchterzeugnisse,
3.
Absatz 1 Nr. 8 hinsichtlich überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen und
4.
Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 11 und 12

ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(4) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit der nicht investiven Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen sowie der Verarbeitung und Vermarktung regional oder ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 und der Förderung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 8 ist das Regierungspräsidium Chemnitz, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 9 ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.

§ 4
Förderprogramme auf dem Gebiet der Forstwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Forstwirtschaft umfassen die Förderung

1.
waldbaulicher Maßnahmen und sonstiger forstwirtschaftlicher Investitionen,
2.
des forstwirtschaftlichen Wegebaus,
3.
der Erstaufforstung nicht landwirtschaftlicher Flächen,
4.
von Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden,
5.
von Maßnahmen zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und zur Einführung präventiver Schutzmaßnahmen,
6.
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und
7.
einzelner Maßnahmen oder Projekte auf dem Gebiet der Forstwirtschaft, die auf
 
a)
die Erhaltung und Entwicklung natürlicher Rohstoffe, insbesondere nachwachsender Rohstoffe,
 
b)
die Verringerung der Belastung der Umweltmedien und
 
c)
die Verbesserung der Effizienz forstwirtschaftlicher Betriebe und der Vermarktung ihrer Produkte zielen.
 
Dazu gehört auch die Förderung der Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und der Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.

§ 5
Förderprogramme auf dem Gebiet des ländlichen Raums

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet des ländlichen Raums (Integrierte ländliche Entwicklung) umfassen die Förderung

1.
der Dorferneuerung, der ländlichen Neuordnung einschließlich der Förderung des freiwilligen Landtauschs,
2.
regionaler Entwicklungsstrategien und regionaler Zusammenarbeit, soweit sie der Entwicklung des ländlichen Raums dient,
3.
von Maßnahmen zum Erhalt der Kulturlandschaft,
4.
von Maßnahmen zur Wiederherstellung der ländlichen Infrastruktur nach Naturkatastrophen,
5.
des Landtourismus, soweit sie der Entwicklung des ländlichen Raums dient, und
6.
ländlicher Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen von Dorferneuerung oder ländlicher Neuordnung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung.

§ 6
Förderprogramme auf den Gebieten des Immissions- und Klimaschutzes,
der Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik

(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Immissions- und Klimaschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen

1.
zur Erhöhung der Energieeffizienz,
2.
zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Umrüstung von Feuerungsanlagen,
3.
zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen, die dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
4.
zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen und
5.
zur Lärmminderung.

(2) Das Förderprogramm auf dem Gebiet der Umweltradioaktivität umfasst die Förderung von Maßnahmen zur Ermittlung und Minderung der Belastung radioaktiv kontaminierter Flächen und der Radonkonzentration in Gebäuden sowie hierauf gerichteter Sondervorhaben.

(3) Förderprogramme auf den Gebieten der Biotechnologie und Gentechnik umfassen die Förderung der angewandten Forschung.

(4) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Landesamt für Umwelt und Geologie.

§ 7
Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes

(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen

1.
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich der Pflege und Entwicklung von Landschaftselementen, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Strukturen oder ihrer Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung oder den genetischen Austausch wild lebender Arten wesentlich sind, einschließlich investiver Maßnahmen für Einrichtungen des Naturschutzes und zum Schutz von Populationen besonders geschützter Arten sowie einschließlich diesbezüglicher Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
2.
zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Schutzwäldern und des Vertragsnaturschutzes im Wald.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen

1.
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Regierungspräsidien,
2.
im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.

§ 8
Förderprogramm für die Durchführung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“

Zuständig für die Durchführung des Förderprogramms „Freiwilliges Ökologisches Jahr“ ist das Landesamt für Familie und Soziales.

§ 9
Angewandte Forschung und internationale Zusammenarbeit

(1) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der in den §§ 1 bis 7 genannten Programme ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen in Bezug auf die Förderung der angewandten Forschung in den Programmen gemäß den §§ 1 bis 7 ist in den Fällen

1.
der §§ 1, 2, 6 und 7 das Landesamt für Umwelt und Geologie,
2.
der §§ 3 bis 5 die Landesanstalt für Landwirtschaft.

§ 10
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig

1.
für die Durchführung der Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt; die Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 für die Förderung von Bienenzuchterzeugnissen und Erzeugerorganisationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 12 bleibt unberührt, und
2.
für die Förderung von Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, sofern es sich um grenzüberschreitende Vorhaben handelt oder um Vorhaben, die als Einzelprojekte unmittelbar nach Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden.