Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter 2012
(Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO)

Vom 7. Mai 2012

Aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen zum Zulassungstermin 1. August 2012.

§ 2
Zulassungszahlen

Zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt werden Bewerber in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):

Zulassungszahl
Nummer Lehramt an zugelassene Bewerber
1. Lehramt an Grundschulen: 197,
2. Lehramt an Mittelschulen: 125,
3. Lehramt an Förderschulen: 52,
4. Höheres Lehramt an Gymnasien: 220,
5. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen: 106.

Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Plätze, soweit haushaltsrechtlich zulässig, auf andere Lehrämter übertragen werden. Die Übertragung darf nicht zu einer Überschreitung der fach- oder fachrichtungsbezogenen Begrenzung der Ausbildungsplätze nach § 3 führen.

§ 3
Begrenzung der Ausbildungsplätze

(1) Für das Lehramt an Förderschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit Grundschuldidaktik auf 10 begrenzt. An den Sprachheilschulen, an denen der Haupt- oder Realschulabschluss erworben werden kann, ist im Fach Gemeinschaftskunde kein Ausbildungsplatz vorhanden.

(2) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
im Fach Ethik/Philosophie auf 93,
2.
im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/ Wirtschaft auf 63,
3.
im Fach Katholische Religion auf 7 und
4.
im Fach Spanisch auf 8.

Im Fach Italienisch ist kein Ausbildungsplatz vorhanden.

(3) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Gesundheit und Pflege mit der Vertiefungsrichtung Gesundheit auf 16,
2.
im Fach Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft auf 12,
3.
im Fach Sozialpädagogik auf 12,
4.
im Fach Umweltschutz und Umwelttechnik auf 3,
5.
im Fach Ethik auf 22,
6.
im Fach Evangelische Religion auf 4 und
7.
für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik auf 19.

§ 4
Fächerkombinationen und Fachrichtungen mit besonderem öffentlichen Bedarf

(1) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien besteht in folgenden Fächerkombinationen ein besonderer öffentlicher Bedarf:

1.
Englisch mit Mathematik,
2.
Englisch mit Deutsch,
3.
Englisch mit Französisch,
4.
Mathematik mit Deutsch,
5.
Mathematik mit Französisch und
6.
Deutsch mit Französisch.

(2) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen besteht in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Metalltechnik ein besonderer öffentlicher Bedarf.

§ 5
Auswahlkriterien

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für Zulassungstermine ab 2010 wegen Mangels an Plätzen ununterbrochen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 20 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen. Bewerber mit erfolglosen Bewerbungen für 2 Zulassungstermine werden vor Bewerbern mit erfolgloser Bewerbung für einen Zulassungstermin zugelassen.

(2) Vorab wird ein Bewerber zugelassen, wenn er

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 601) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat,
 
a)
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehrdienst gemäß § 54 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes ( WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), in der jeweils geltenden Fassung, oder einen mindestens sechsmonatigen Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst ( BundesfreiwilligendienstgesetzBFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet hat,
 
b)
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gemäß dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet hat oder
4.
bereits zugelassen war, wegen der Dienstpflicht oder Tätigkeit nach Nummer 3 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnte.

Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden. Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nr. 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 5 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen.

(3) Vorab werden die Bewerber zugelassen, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht. Die Zahl der nach Satz 1 zugelassenen Bewerber darf in der Fächerkombination Englisch mit Mathematik 7, Englisch mit Deutsch 15, Englisch mit Französisch 15, Mathematik mit Deutsch 2, Mathematik mit Französisch 1 und Deutsch mit Französisch 15 sowie in den Fachrichtungen Elektrotechnik 1 und Metalltechnik 2 nicht übersteigen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber nach den Absätzen 1 bis 3 die jeweilige Vorabzulassungsquote, richtet sich die Reihenfolge der Zulassung innerhalb der jeweiligen Zulassungsquote vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 3 nach Eignung und Leistung. Maßgebend ist die Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung oder einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnote für jede nach Absatz 1 erfolglose Bewerbung verbessert sich fiktiv um einen viertel Notenpunkt.

(5) Die nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 bis 3 verbleibenden Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind Bewerber ranggleich, haben Bewerber Vorrang, die einen Tatbestand nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 verwirklichen; im Übrigen entscheidet das Los.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter 2011 (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO) vom 19. April 2011 (SächsGVBl. S. 148), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 223), außer Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth