Historische Fassung war gültig vom 01.08.2012 bis 31.07.2013

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung

Vom 27. Juni 2012

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die schulische Bildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschule staatlich anerkannten allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

§ 2
Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums

(1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Abs. 3 SchulG eingerichtet (Profile).

(2) Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Diese endet mit der Abiturprüfung.

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung und Aufnahme

(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die Profile vorgestellt werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus setzt den Termin für die Anmeldung fest.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Die Schüler werden von den Eltern angemeldet; volljährige Schüler melden sich selbst an. Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1.
das zuletzt erstellte Zeugnis der zuvor besuchten Schule;
2.
die Geburtsurkunde oder eine amtlich beglaubigte Kopie derselben;
3.
die Bildungsempfehlung für das Gymnasium oder ein Nachweis über das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß § 7.

(5) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Schülers,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers,
3.
Geschlecht des Schülers,
4.
Anschrift der Eltern und des Schülers,
5.
Telefonnummer, Notfalladresse,
6.
Staatsangehörigkeit des Schülers,
7.
Religionszugehörigkeit des Schülers,
8.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,
9.
durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen, Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Für die Erfassung und Übernahme der Daten nach Satz 1 Nr. 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

§ 4
Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

(1) Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg gemäß § 7 Abs. 4 SchulG sind solche mit vertiefter

1.
mathematisch-naturwissenschaftlicher,
2.
musischer,
3.
sportlicher,
4.
sprachlicher oder
5.
binationaler-bilingualer

Ausbildung. In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt die vertiefte Ausbildung gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 an die Stelle der Profile.

(2) Das Staatsministerium für Kultus kann die Ausgestaltung der vertieften Ausbildung auf die Schule wie folgt übertragen:

1.
in einem oder mehreren Fächern werden die in der Stundentafel für die jeweilige Klassenstufe vorgesehenen Stundenzahlen erhöht und
2.
ein Fach oder mehrere Fächer, die die Stundentafel nicht oder für diese Klassenstufe nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet.

(3) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren vorausgesetzt, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt werden. Das Aufnahmeverfahren findet am aufnehmenden Gymnasium statt.

(4) Am Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden werden die Klassenstufen 7 bis 10 auf 5 Schuljahre gedehnt.

(5) An anderen Gymnasien mit vertiefter Ausbildung kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 2 Klassenstufen sowie die gymnasiale Oberstufe auf jeweils 3 Schuljahre dehnen. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung gemäß § 32 Abs. 6 bis 9 aus.

§ 5
Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

(1) Das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen dient der Hochbegabtenförderung und umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Es bietet folgende Vertiefungsbereiche an:

1.
künstlerisch-ästhetisch,
2.
mathematisch-naturwissenschaftlich,
3.
musikalisch,
4.
sprachlich-gesellschaftswissenschaftlich.

Das Staatsministerium für Kultus kann die Ausgestaltung der Vertiefungsbereiche auf die Schule übertragen. In den Vertiefungsbereichen werden Lerninhalte fächerverbindend unterrichtet. In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt Unterricht in den Vertiefungsbereichen an die Stelle der Profile.

(2) Für die Aufnahme wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen vorausgesetzt, bei dem die besondere Eignung und Begabung der Bewerber für diesen Bildungsweg festgestellt werden.

(3) Die Schüler lernen 3 Fremdsprachen, darunter Griechisch oder Latein. In der Halbjahresinformation der Klassenstufe 7 muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde.

§ 6
Aufnahmebedingungen

(1) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn

1.
die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt oder
2.
die Eignungsprüfung gemäß § 7 bestanden wurde.

(2) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde.

(3) Auf Antrag der Eltern genehmigt die Sächsische Bildungsagentur nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Mittelschule eine Aufnahme in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums, wenn

1.
sowohl der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Klassenstufe als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(4) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Mittelschule wird ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn sowohl der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. Er wird auch dann aufgenommen, wenn er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Mittelschule erfüllt.

(5) Wechseln Schüler der Mittelschule an das Gymnasium ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6, werden sie durch die Sächsische Bildungsagentur besonderen 10. Klassen an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von 6 Wochenstunden aufgenommen wird. Für diese Schüler entfällt abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht.

§ 7
Eignungsprüfung

(1) Ein Schüler, dem in Klassenstufe 4 die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt wurde oder der eine nicht staatlich anerkannte Grundschule oder allgemeinbildende Förderschule in freier Trägerschaft besucht und seine Ausbildung in der Klassenstufe 5 des Gymnasiums fortsetzen will, wird auf Antrag der Eltern zur schriftlichen Eignungsprüfung zugelassen. Die Eltern teilen mit, welches Gymnasium der Schüler besuchen soll.

(2) An jeder Schule, an der die Eignungsprüfung stattfindet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
der Schulleiter der Schule oder ein von der Sächsischen Bildungsagentur Beauftragter als Vorsitzender und
2.
zwei vom Vorsitzenden berufene Lehrer der Schule als Mitglieder.

Lehrer, deren Angehörige gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S.102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, sich der Eignungsprüfung unterziehen oder die einen der zu prüfenden Schüler unterrichten, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

(3) Die Termine für die Eignungsprüfung und die Prüfungsaufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus vorgegeben. Die Schüler legen die Eignungsprüfung an Grundschulen ab, die von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt werden. Es ist eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann die Eignungsprüfung in deutscher oder sorbischer Sprache durchgeführt werden. Die Entscheidung treffen die Eltern des Schülers.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Eignungsprüfung erstellt der Prüfungsausschuss ein Protokoll.

(5) Benutzt der Schüler bei der Eignungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht er auf andere Weise zu täuschen, soll der Prüfungsausschuss die Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären.

(6) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem durch den Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses nach den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Richtlinien korrigiert und bewertet. Ein Schüler hat die Eignungsprüfung bestanden, wenn die Note „gut“ oder besser ist. Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.

(7) Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Eignungsprüfung zu einem späteren vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 8
Ausnahmeregelungen

(1) In besonderen Härtefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern

1.
Ausnahmen von § 6 Abs. 1 und 2 oder
2.
zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres eine Aufnahme in die Klassenstufe 5, 6 oder 7 des Gymnasiums

genehmigen.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern abweichend von § 6 Abs. 4 eine Aufnahme des Schülers in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums genehmigen. Vor der Entscheidung ist ein Beratungsgespräch mit dem Schüler und den Eltern an einem, in der Regel am aufnehmenden Gymnasium durchzuführen.

(3) Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Abs. 3 SOMIA besucht haben, können in ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums empfiehlt. Über den Wechsel entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.

§ 9
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium

(1) Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. Ab der Klassenstufe 8 kann in der Regel nur an ein Gymnasium mit gleichem Profil gewechselt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 39 bis 45 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Über Ausnahmen von der Fortsetzungspflicht entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

§ 10
Schulwechsel an die Mittelschule

Schüler, die die zugelassene Höchstzahl von Wiederholungen gemäß § 32 Abs. 2 überschreiten, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Mittelschule besuchen.

§ 11
Schulwechsel an die Förderschule

(1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer oder der Oberstufenberater den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.

(2) Der Schulleiter beantragt bei der Sächsischen Bildungsagentur die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Beratung und individuelle Förderung

§ 12
Bildungsberatung

(1) Das Gymnasium bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Abs. 1 SchulG an. Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule.

(2) Die Bildungsberatung orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler und erfolgt insbesondere zu den Anforderungen und Profilen des Gymnasiums, zu Fragen der Schullaufbahn und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

(3) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler auf der Grundlage seines bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens eine Schullaufbahnempfehlung aus. Auf der Grundlage der Empfehlung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern ein Gespräch zur weiteren Schullaufbahn, zu den Fähigkeiten und Neigungen des Schülers sowie zu den individuellen Fördermaßnahmen für den Schüler. In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben. Das Gespräch wird dokumentiert.

(4) Für Schüler, deren Leistungsbild sich in der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, so dass ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet das Gymnasium eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an.

(5) Das Gymnasium ermöglicht eine Berufs- und Studienorientierung durch Beratung und Betriebspraktika. Die Beratung wird in Abstimmung mit außerschulischen Partnern durchgeführt und soll den Schüler befähigen, Entscheidungen zum Übergang in das Erwerbsleben zu treffen. Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in den Klassenstufen 8, 9 oder 10 durchgeführt. Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll.

(6) Für Schüler mit Migrationshintergrund wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Sächsische Bildungsagentur vorgenommen werden kann.

(7) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an.

(8) Ein Fachlehrer betreut und berät in den Klassenstufen 5 bis 10 als Klassenlehrer die Schüler einer Klasse, die er unterrichtet. Ein Fachlehrer betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutor die Schüler eines Kurses, die er unterrichtet und die ihm vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind.

(9) Der Oberstufenberater informiert die Schüler, Eltern und Lehrer über Belange der gymnasialen Oberstufe und steht ihnen als Berater zur Verfügung.

§ 13
Individuelle Förderung der Schüler

(1) Nach Maßgabe der Stundentafel wird Förderunterricht für leistungsschwächere und für besonders befähigte Schüler angeboten.

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden. Sie werden in der Regel für 1 Schuljahr, in Ausnahmefällen auch für eine kürzere Dauer eingerichtet.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erteilt werden.

(4) Die Teilnahme am Förderunterricht ist freigestellt. Der Fach- oder Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Fach- oder Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Besonders befähigte Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 und der Jahrgangsstufen 11 und 12 können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.

(6) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

Abschnitt 4
Unterrichtsorganisation

§ 14
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in der Regel in klassenübergreifenden Profilgruppen. An den Gymnasien gemäß § 4 erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 der Unterricht in der vertieften Ausbildung nur im Ausnahmefall in klassenübergreifenden Gruppen.

(4) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.

§ 15
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.

§ 16
Wahlpflichtbereich (Profile)

(1) Im Wahlpflichtbereich kann die Schule folgende Profile anbieten:

1.
gesellschaftswissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung;
2.
künstlerisches Profil mit informatischer Bildung;
3.
naturwissenschaftliches Profil mit informatischer Bildung;
4.
sportliches Profil mit informatischer Bildung;
5.
sprachliches Profil.

(2) Der Besuch des Unterrichts im jeweils gewählten Profil ist für alle Schüler verbindlich. Dabei beträgt die profilbezogene informatische Bildung in den Klassenstufen 9 und 10 ein Drittel der Wochenstunden.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. Ein Wechsel soll nur in der Klassenstufe 8 und nur zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende erfolgen.

§ 17
Wahl der Fremdsprachen und Profile

(1) Erste Fremdsprache ist Englisch. Sie wird ab der Klassenstufe 5 unterrichtet. Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 5 möglich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 legt das Staatsministerium für Kultus für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in der Klassenstufe 5 einsetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest.

(3) Wird in der Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, wählen die Eltern in der Klassenstufe 5 nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der verfügbaren Plätze, werden die Plätze im Losverfahren vergeben.

(4) Die Eltern wählen im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 ein Profil aus dem Profilangebot der Schule. Dies gilt nicht für die in den §§ 4 und 5 genannten Schulen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Profil besteht nicht.

(5) Schüler, die ab der Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können im Rahmen des mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmten Angebots der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit 3 Wochenstunden unterrichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden.

(6) Für Schüler mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers den Unterricht im Fach zweite Fremdsprache durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen.

(7) Schüler mit Migrationshintergrund, die von der Mittelschule in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 wechseln und deren Herkunftssprache nicht die an der Mittelschule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, können auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn das Sächsische Bildungsinstitut über geeignete Prüfer verfügt. Die Dauer der Prüfung beträgt 180 Minuten. Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. Die Bewertung erfolgt durch einen vom Sächsischen Bildungsinstitut bestimmten Prüfer. Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Bewertungsmaßstäben. Das Ergebnis wird in einer ganzen Note ausgedrückt. Für Schüler, die diese Feststellungsprüfung bestanden haben, kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache in Klassenstufe 10 entfallen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

§ 18
Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote

(1) Der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften in der Regel mindestens für 1 Schulhalbjahr teilzunehmen.

(2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 19
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese sollen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten betragen.

(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

§ 20
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Sächsische Bildungsagentur oder das Staatsministerium für Kultus angeordnet werden.

§ 21
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 22
Grundsätze und Grundlagen
der Leistungsermittlung und -bewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards aufgrund länderübergreifender Verfahren bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. Dabei sind festgestellte Teilleistungsschwächen in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen.

(3) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrer.

(4) Für Schüler, die

1.
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchIVO in der jeweils geltenden Fassung im Gymnasium integrativ unterrichtet werden,
2.
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3.
eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(5) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(6) In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein:

1.
die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
2.
die Bewertung der sonstigen Leistungen.

Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen für die Klassenstufen 5 bis 10. Die Gewichtung der beiden Teilbewertungen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 liegt im pädagogischen Ermessen des Fachlehrers. Der Fachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülern und bei minderjährigen Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben.

(7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen.

(8) Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den in den einzelnen Sportarten erteilten Bewertungen gebildet. Diese werden entsprechend den zeitlichen Anteilen gewichtet.

(9) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten.

§ 23
Bewertung von Leistungen, Betragen,
Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 5 bis 10 mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt.

(2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet.

(3) Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülern bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner Leistungen anzugeben.

(4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, wird in den Klassenstufen 5 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Notenpunktzahl „Null“ erteilt. Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ oder die Notenpunktzahl „Null“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder dem volljährigen Schüler mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder die erteilte Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte.

(5) Versäumt der Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist. Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann der Fachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.

(6) Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen die Bewertung sportpraktischer Leistungen nicht möglich ist, können zeitweilig anhand anderer lehrplanbezogener Leistungen bewertet werden. Dies können insbesondere sporttheoretische Leistungen, Kampfrichter- und Schiedsrichtertätigkeiten sowie die Gestaltung von Übungsphasen im Unterricht sein. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer; in den Jahrgangsstufen 11 und 12 entscheidet der Schulleiter in Abstimmung mit dem Fachlehrer.

(7) Weiterhin werden in den Klassenstufen 5 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet:

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung;
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben;
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft;
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2.
„gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3.
„befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4.
„ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5.
„mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertung im Jahreszeugnis. Diese müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

§ 24
Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von

1.
Klassenarbeiten oder Klausuren,
2.
Komplexen Leistungen,
3.
sonstigen Leistungen und
4.
der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 27.

(2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden und sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

(3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schüler. Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten.

(4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.

(5) Jeder Schüler erbringt in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation. Der Schüler wählt das Fach, in dem er die Komplexe Leistung erbringen will. Für Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 47.

(6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.

§ 25
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1) Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer. Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schüler soll in den Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 25 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten.

(2) In jedem Leistungskursfach sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens 2 Klausuren und im Kurshalbjahr 12/II mindestens 1 Klausur anzufertigen. In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens 1 Klausur anzufertigen.

(3) Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen.

(4) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten. In den Fächern Deutsch und Kunst sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten. In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je 1 Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

(5) In der Regel dürfen Schüler nicht mehr als 3 Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als 1 Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben. Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden.

(6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülern in der Regel mindestens 2 Wochen zuvor anzukündigen.

(7) Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten 2 Wochen und bei Klausuren 3 Wochen nicht überschreiten.

(8) Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn der Schüler minderjährig ist. Der Fachlehrer überprüft die Kenntnisnahme. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, wenn er volljährig ist.

§ 26
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. Dies ist bei der Benotung zu vermerken.

(2) Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 27
Besondere Leistungsfeststellung

(1) Das Staatsministerium für Kultus bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schüler der Klassenstufe 10 teilnehmen.

(2) Gegenstand der besonderen Leistungsfeststellung sind schriftliche Arbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Schüler am Sorbischen Gymnasium Bautzen können anstelle der schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch die schriftliche Arbeit im Fach Sorbisch anfertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel jeweils 90 Minuten. Die jeweilige Bewertung fließt mit dem doppelten Gewicht einer Klassenarbeit in die Zeugnisnote ein.

(3) Das Staatsministerium für Kultus bestimmt je Fach einen Nachtermin für Schüler, die aus wichtigem Grund die besondere Leistungsfeststellung ganz oder teilweise versäumt haben.

§ 28
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können. Dies gilt auch für die Erteilung von Hausaufgaben über die Ferien.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 29
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt der Fachlehrer in den Klassenstufen 5 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Punktzahl „Null“. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 30
Halbjahresinformationen, Zeugnisse

(1) Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können, sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung. In den Klassenstufen 8 und 9 enthalten die Halbjahresinformationen neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das der Schüler besucht hat. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die der Schüler besucht hat. Am Sächsischen Landesgymnasium St. Afra zu Meißen enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 7 bis 9 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die der Schüler besucht hat.

(2) In der Klassenstufe 10 erhalten die Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Für Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Mittelschule an das Gymnasium gewechselt haben, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(4) Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 5 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres und einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung. In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten sie neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das der Schüler besucht hat. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten sie in den Klassenstufen 5 bis 10 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die der Schüler besucht hat. Am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen enthalten sie in den Klassenstufen 7 bis 10 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die der Schüler besucht hat.

(5) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Mittelschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(6) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis).

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bescheinigen. In einem nach der Versetzung in die Klassenstufe 10 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat. In einem nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschluss erworben hat.

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer. Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Tutor.

(10) Bei Halbjahresinformationen und Zeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit der Schüler minderjährig ist.

(11) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben sowie eine vom Schüler geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit sind auf Wunsch des Schülers auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen.

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 31
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern
 
a)
Deutsch,
 
b)
Sorbisch,
 
c)
Mathematik,
 
d)
Englisch,
 
e)
zweite Fremdsprache,
 
f)
dritte Fremdsprache,
 
g)
Geschichte,
 
h)
Biologie,
 
i)
Chemie,
 
j)
Physik,
 
k)
Profil, außer in der vertieften Ausbildung,
 
l)
Musik oder Kunst in der vertieften musischen Ausbildung und
 
m)
Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung
 
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden;
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens 2 Fächern zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Fächer, für die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Ausgestaltung der Schule übertragen ist, bei der Versetzung unberücksichtigt.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel bei längerer Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters.

(7) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.

§ 32
Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe

(1) Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie am Gymnasium bleiben.

(2) Ein zweimaliges Wiederholen der gleichen Klassenstufe oder ein Wiederholen aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht möglich. Schüler können insgesamt höchstens zweimal eine Klassenstufe wegen Nichtversetzung wiederholen.

(3) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe ... des Gymnasiums nicht wiederholen.“

(4) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 50 Satz 2 nicht erfüllt werden können.

(5) Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.

(6) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

(7) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können.

(8) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung gemäß § 50 zu stellen. Den Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben.

(9) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 33
Überspringen einer Klassenstufe

Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln und ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 34
Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass ein Schüler, der in die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe versetzt wurde, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird.

(2) Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassen- oder Jahrgangsstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe oder bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 9 in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.

Abschnitt 7
Organisation der gymnasialen Oberstufe

§ 35
Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Die Sächsische Bildungsagentur kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Besuchsdauer verlängern. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Die Besuchsdauer kann bei Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Kurshalbjahre gemäß § 32 Abs. 4 bis 8 und bei Wiederholung der Abiturprüfung gemäß § 68 jeweils um ein weiteres Jahr überschritten werden.

§ 36
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die Versetzung von der Klassenstufe 10 des Gymnasiums. Schüler der Mittelschule, die über einen Realschulabschluss verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klassenstufe 10 am Gymnasium besuchen.

§ 37
Unterrichtsorganisation

(1) Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Ein Fach kann je Kurshalbjahr nur einmal und nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden.

(2) Der Schulleiter legt das Kursangebot für die Jahrgangsstufen 11 und 12 fest. Ein Anspruch des Schülers oder der Eltern auf ein bestimmtes Kursangebot besteht nicht. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685, 686), in der jeweils geltenden Fassung. Der Oberstufenberater organisiert die gymnasiale Oberstufe.

(3) Fortgeführte Fremdsprache ist jede vor der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache.

(4) Die Leistungskurse werden mit 5 Wochenstunden unterrichtet.

(5) Für die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen gilt folgende Festlegung:

1.
Deutsch und Mathematik jeweils 4 Wochenstunden,
2.
eine fortgeführte Fremdsprache oder die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache 3 Wochenstunden und
3.
alle übrigen Fächer jeweils 2 Wochenstunden.

Werden 2 fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse belegt, ist die fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden zu belegen, die der Schüler später begonnen hat. Am Sorbischen Gymnasium Bautzen wird das Grundkursfach Deutsch abweichend von Satz 1 Nr. 1 mit 3 Wochenstunden unterrichtet.

(6) Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter einen Wechsel von Grundkursen zulassen.

Abschnitt 8
Fächer der gymnasialen Oberstufe

§ 38
Aufgabenfelder

(1) Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld: Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirt-schaft,
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

Alle anderen Fächer sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion an Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums, die als Ersatzschule staatlich anerkannt sind, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für das Zinzendorf-Gymnasium Herrnhut und weitere Gymnasien, die durch eine evangelische Landeskirche oder ein katholisches Bistum als kirchennah anerkannt worden sind, und die auf Antrag des Schulträgers durch das Staatsministerium für Kultus den Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums gleichgestellt wurden.

§ 39
Leistungskursfächer

(1) Jeder Schüler wählt Leistungskurse in 2 Fächern. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte.

(2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik.

(3) Die Schule kann mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur als zweites Leistungskursfach an Stelle des Leistungskursfaches Geschichte das Leistungskursfach Kunst oder an Stelle des Leistungskursfaches Physik das Leistungskursfach Chemie anbieten. Werden Leistungskurse in den Fächern Geschichte und Physik eingerichtet, kann die Genehmigung auch zusätzlich erfolgen.

(4) Die Belegung des Leistungskursfachs Kunst setzt voraus, dass der Schüler einen Eignungsnachweis erbracht hat. Der Eignungsnachweis besteht aus einem Reflexionsgespräch zu eigenen künstlerischen Ergebnissen aus den Klassenstufen 9 und 10 in Verbindung mit der Beantwortung kunsttheoretischer Fragestellungen sowie aus einer praktischen künstlerischen Tätigkeit. Einzelheiten legt die Schule fest.

(5) An Gymnasien gemäß § 38 Abs. 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

(6) Am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium Chemnitz kann mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur Musik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

§ 40
Grundkursfächer

(1) In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen:

  1.
Deutsch,
  2.
Mathematik,
  3.
Kunst oder Musik,
  4.
eine fortgeführte oder die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache,
  5.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
  6.
Geschichte,
  7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
  8.
Geographie,
  9.
Biologie,
10.
Chemie,
11.
Physik,
12.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
13.
Sport.

(2) Bei der Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als Leistungskursfach entfällt die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache nach Absatz 1 Nr. 5. Bei Wahl des Leistungskursfaches Kunst oder des Leistungskursfaches Musik entfällt die Belegung der Grundkursfächer Kunst und Musik.

(3) Für Schüler, für die kein ihrem Bekenntnis entsprechender Religionsunterricht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG angeboten wird und die in der Sekundarstufe I ersatzweise die religiöse Unterweisung ihrer Gemeinschaft besucht haben, entfällt die Belegungspflicht für ein Grundkursfach gemäß Absatz 1 Nr. 12. Sie belegen an Stelle dieser Fächer ein anderes Grundkursfach. Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit sind, belegen als Ersatz ein anderes Grundkursfach.

(4) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist abweichend von Absatz 1 Nr. 4 das Grundkursfach Sorbisch mit 3 Wochenstunden zu belegen.

(5) Für Schüler mit Migrationshintergrund, die eine Feststellungsprüfung gemäß § 17 Abs. 7 abgelegt und keine zweite Fremdsprache in Klassenstufe 10 belegt haben, entfällt die Belegung für ein Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache gemäß Absatz 1 Nr. 5.

(6) Für hörgeschädigte Schüler kann die Belegung für ein Grundkursfach gemäß Absatz 1 Nr. 5 entfallen. Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

§ 41
Ersetzungs- und Ergänzungsregelungen

(1) Die Schule kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, Philosophie und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache sowie, mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur, fächerverbindende Grundkurse anbieten.

(2) Belegungspflichtige Grundkurse können gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch

1.
Grundkurse nach Absatz 1,
2.
Einbringung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 47,
3.
Grundkurse, die in einer Fremdsprache und mit Schwerpunkten des Sprachraumes (bilingualer Unterricht) oder zum überwiegenden Teil in einer Fremdsprache (Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache) unterrichtet werden,

ersetzt oder ergänzt werden.

(3) Der Schüler kann folgende Grundkursfächer durch je ein Grundkursfach nach Absatz 1 ersetzen:

1.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
2.
Geographie,
3.
Biologie, nur durch Belegung eines fächerverbindenden Grundkurses mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug.

(4) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung kann die Belegung eines der in Absatz 3 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. Die Belegung für das Grundkursfach Biologie kann dann entfallen, wenn die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält. § 45 bleibt unberührt.

(5) Die Belegung eines Grundkursfachs gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 kann entfallen, wenn ein Grundkursfach mit Ausnahme der Fächer Sport und Fremdsprache entweder mit bilingualem Unterricht in dieser Fremdsprache oder im Unterricht in dieser Fremdsprache als Arbeitssprache belegt wird. Hat der Schüler eine fortgeführte Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, gilt Satz 1 entsprechend für die Belegung für das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4. Für Schüler, die nach der Klassenstufe 10 von der Mittelschule an das Gymnasium gewechselt haben und an der Mittelschule keine zweite Fremdsprache belegt hatten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs mit bilingualem Unterricht kann durch die Schule um bis zu 2 Wochenstunden, die für einen Grundkurs mit Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache um 1 Wochenstunde erhöht werden.

§ 42
Besondere Regelungen für Leistungskursfächer
für Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) Leistungskurse in den Fächern Musik, Biologie und Sport können nur von Schülern, die die entsprechende vertiefte Ausbildung in der Sekundarstufe I besucht haben, belegt werden. Im Ausnahmefall können andere Schüler diese Leistungskurse besuchen, wenn der Schulleiter ihre Eignung durch einen von einem Fachlehrer der Schule erstellten Leistungsnachweis festgestellt hat.

(2) Jeder Schüler wählt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 Leistungskurse in 3 Fächern. Der Schulleiter entscheidet, ob das dritte Leistungskursfach mit 4 oder 5 Wochenstunden unterrichtet wird.

(3) Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Mathematik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik oder Chemie,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Physik, Chemie oder Bio-logie,
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Musik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Kunst, Physik oder Chemie,
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Sport,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie,
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: die ab der Klassenstufe 5 mit erhöhter Stundenzahl fortgeführte Fremdsprache (schulspezifische Vertiefungssprache),
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: die in der Klassenstufe 8 begonnene fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Chemie,
5.
bei vertiefter binationaler-bilingualer Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Polnisch, Tschechisch, Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Polnisch oder Tschechisch; ist eines dieser Fächer bereits zweites Leistungskursfach, ist drittes Leistungskursfach Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie.

§ 43
Besondere Regelungen für Grundkursfächer
für Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) In der vertieften Ausbildung sind abweichend von § 40 Abs. 1 in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
 
a)
Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
zwei fortgeführte Fremdsprachen,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
zwei Naturwissenschaften,
 
g)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
h)
Sport;
 
die Entscheidung, welche Fremdsprache mit 2 oder 3 Wochenstunden unterrichtet wird, trifft der Schulleiter;
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst,
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
Physik,
 
g)
Biologie oder Chemie,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
i)
Sport;
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
Physik,
 
g)
Biologie oder Chemie,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik;
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
eine weitere fortgeführte Fremdsprache mit 2 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
Physik,
 
g)
Biologie oder Chemie,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
i)
Sport;
 
bei Belegung des Leistungskurses in der schulspezifischen Vertiefungssprache Latein kann der Schulleiter die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen, in denen Unterricht in einer anderen Fremdsprache als Arbeitssprache stattfindet, abweichend von § 41 Abs. 5 Satz 4 um insgesamt bis zu 2 Wochenstunden erhöhen;
5.
bei vertiefter binationaler-bilingualer Ausbildung:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
Englisch mit 2 Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
fächerverbindender Grundkurs deutsch-polnische oder deutsch-tschechische Beziehungen mit 1 Wochenstunde,
 
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
g)
Physik,
 
h)
Biologie oder Chemie,
 
i)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
j)
Sport;
 
für Grundkurse, die zum überwiegenden Teil in englischer, tschechischer oder polnischer Sprache als Arbeitssprache unterrichtet werden, kann der Schulleiter die Anzahl der Wochenstunden abweichend von § 41 Abs. 5 Satz 4 um insgesamt bis zu 2 Wochenstunden erhöhen.

(2) An die Stelle der Grundkurse gemäß § 41 Abs. 1 tritt ein Grundkursangebot, das durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt wird. Diese Grundkurse können auch ergänzend belegt werden.

(3) Über die Einbringung einer Besonderen Lernleistung entscheiden die Schüler am Ende der Klassenstufe 10. Wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, kann abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 1 die Belegung für eines der in § 41 Abs. 3 genannten Grundkursfächer auch in der Jahrgangsstufe 11 entfallen. § 45 bleibt unberührt.

§ 44
Besondere Regelungen für das Landesgymnasium
St. Afra zu Meißen

(1) Jeder Schüler wählt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 Leistungskurse in 3 Fächern.

(2) Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Für das zweite und dritte Leistungskursfach sind folgende Kombinationen zulässig:

1.
eine fortgeführte Fremdsprache als zweites Leistungskursfach und eine weitere fortgeführte Fremdsprache als drittes Leistungskursfach; dabei muss eine der Fremdsprachen Latein oder Griechisch sein. Englisch kann nicht Leistungskursfach sein,
2.
zweites Leistungskursfach Physik oder Chemie und drittes Leistungskursfach Physik, Chemie oder Biologie,
3.
zweites Leistungskursfach Geschichte und drittes Leistungskursfach Geographie.

(3) Das dritte Leistungskursfach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.

(4) Folgende Fächer sind als Grundkurse zu belegen:

  1.
Deutsch,
  2.
Mathematik,
  3.
Kunst oder Musik,
  4.
Englisch,
  5.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
  6.
Geschichte,
  7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
  8.
Physik,
  9.
Chemie oder Biologie,
10.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
11.
Sport.

Die Entscheidung, welche Fremdsprache mit 2 oder 3 Wochenstunden unterrichtet wird, trifft der Schulleiter.

(5) Bei Wahl der Leistungskursfächer nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. Bei Wahl der Leistungskursfächer nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Physik, Chemie und Biologie. Bei Wahl der Leistungskursfächer nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.

(6) Das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache kann ersetzt werden, wenn der Schüler mindestens eine Fremdsprache als Fach mit mindestens 3 Wochenstunden belegt hat. Abweichend von § 41 Abs. 3 kann das Grundkursfach ergänzend belegt werden.

(7) Alle Schüler erbringen eine Besondere Lernleistung. § 41 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(8) § 45 bleibt unberührt.

§ 45
Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer

Jedes Fach, das in der Abiturprüfung als Prüfungsfach (Abiturprüfungsfach) gewählt wird, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt sein.

Abschnitt 9
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 46
Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich aus folgenden Blöcken zusammen:
1. Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase,
2. Block II: Leistungen in der Abiturprüfung.

(2) In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre eingebracht. Das Gesamtergebnis der im Block I erreichten Punkte berechnet sich wie folgt:

Formel
Formel vorn Formel hinten
Summe aller Kurshalbjahresergebnisse ∙ 40.
Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse

In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer je doppelt, die der Grundkursfächer je einfach ein. Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. Ein nicht ganzzahliges Gesamtergebnis wird mathematisch gerundet.

(3) Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. Kein Kurshalbjahresergebnis darf 0 Punkte betragen. In der Summe aller Kurshalbjahresergebnisse dürfen höchstens 12 Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen, davon maximal 8 aus Leistungskursen.

(4) Im Block II werden die Punkte in den 5 Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet. Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen in mindestens 3 Abiturprüfungsfächern, darunter in mindestens einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht worden sein. Keine der Prüfungsleistungen darf mit 0 Punkten bewertet werden.

(5) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden die in den beiden Blöcken erreichten Punktzahlen addiert.

§ 47
Besondere Lernleistung

(1) In den Block II können die Schüler eine Besondere Lernleistung einbringen, soweit diese nicht bereits in Block I berücksichtigt wird.

(2) Besondere Lernleistungen sind:

1.
ein umfassender Beitrag in einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb, einem vergleichbaren Bundeswettbewerb oder einem vergleichbaren internationalen Leistungswettbewerb,
2.
eine umfangreiche Jahresarbeit mit wissenschaftspropädeutischen Schwerpunkten,
3.
die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums.

Der Arbeitsaufwand für die Besondere Lernleistung soll dem Umfang eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen.

(3) Die Besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Kolloquium und kann überdies einen praktischen Teil enthalten. Die Dauer des Kolloquiums beträgt 20 bis 30 Minuten je Schüler, bei einer Gruppenarbeit insgesamt höchstens 60 Minuten.

(4) Für die Bewertung der Besonderen Lernleistung gelten die §§ 59 und 60 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu 2 weitere Personen zur beratenden Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die Besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise in außerschulischen Einrichtungen erbracht wurde. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der Leistung jedes einzelnen Schülers erforderlich.

(5) Den Termin für die Mitteilung der Bewertungsergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils an die Schüler gibt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift bekannt.

(6) Besteht die Besondere Lernleistung aus dem schriftlichen Teil und dem Kolloquium, wird die vierfache Punktzahl der Besonderen Lernleistung gemäß Anlage 2 gebildet. Die Punktzahl des schriftlichen Teils wird gegenüber der im Kolloquium erreichten Punktzahl doppelt gewichtet. Enthält die Besondere Lernleistung einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet, wobei das arithmetische Mittel der drei Punktzahlen mit dem Faktor 4 multipliziert wird. Beim Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.

§ 48
Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer

(1) Grundlage der Anforderungen in den Abiturprüfungsfächern sind die Lernziele und Lerninhalte der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie die Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz.

(2) Die Abiturprüfung findet im zweiten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 12 statt. Teile der Prüfung im Leistungskursfach Sport können in Ausnahmefällen, insbesondere bei Wintersportarten, vorgezogen werden. Hierüber entscheidet der Schulleiter. Die Abiturprüfung umfasst folgende Fächer:

1.
erstes und zweites Leistungskursfach (P1 und P2), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von jeweils 240 bis 300 Minuten,
2.
ein Grundkursfach (P3), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von 180 bis 240 Minuten,
3.
ein weiteres Grundkursfach (P4), mündlich,
4.
entweder ein weiteres Grundkursfach (P5), mündlich, oder eine Besondere Lernleistung.

(3) Der Schüler bestimmt zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I seine Abiturprüfungsfächer und meldet sich damit zur Teilnahme an der Abiturprüfung an. Zugleich teilt er spätestens mit, ob er eine Besondere Lernleistung in die Bewertung einbringen wird.

(4) Zu den Abiturprüfungsfächern gehören die Fächer Deutsch und Mathematik.

(5) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen kann nach Wahl des Schülers das Fach Sorbisch an die Stelle des Faches Deutsch treten. Das Grundkursfach Deutsch kann nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.

(6) Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der 3 Aufgabenfelder gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens eines befinden. Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. Ist zweites Leistungskursfach Kunst und wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, findet Satz 2 keine Anwendung.

(7) Als Abiturprüfungsfach P3 bis P5 kann jeweils eines der Grundkursfächer Deutsch, Sorbisch im Falle des Absatzes 5, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie gewählt werden.

(8) Grundkurse in den Fächern Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sowie in Fremdsprachen können nur Abiturprüfungsfächer P4 oder P5 sein.

(9) An Gymnasien gemäß § 38 Abs. 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion neben den in Absatz 7 genannten Fächern abweichend von Absatz 8 Abiturprüfungsfach P3 sein.

(10) Eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein. Das Grundkursfach Informatik kann für Schüler des sprachlichen Profils, für die ein abweichender Lehrplan maßgeblich ist, nicht Abiturprüfungsfach sein.

(11) In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Prüfungsleistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfungsteilnehmer oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

Der Antrag gemäß Satz 1 Nr. 2 ist spätestens am zweiten Werktag im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Wurde die Besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt. Der vierfache Wert der Punktzahl der Prüfung in diesem Abiturprüfungsfach wird gemäß Anlage 2 gebildet.

§ 49
Besondere Regelungen für Schüler in der vertieften
Ausbildung und am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

(1) § 48 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Das dritte Leistungskursfach wird in der Abiturprüfung mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. Ist drittes Leistungskursfach Geschichte, Geographie, Physik, Chemie oder Biologie, kann es auf Antrag des Schülers stattdessen Abiturprüfungsfach P3 sein. Das dritte Leistungskursfach kann nicht Abiturprüfungsfach sein, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 nicht erfüllt würden.

(3) Ist an Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung das dritte Leistungskursfach Prüfungsfach P4 oder P5, kann es nach Wahl des Schülers als Prüfungsfach durch ein bilingual unterrichtetes Grundkursfach ersetzt werden. An Gymnasien mit binationaler-bilingualer Ausbildung ist Polnisch oder Tschechisch Prüfungsfach.

(4) An Gymnasien mit binationaler-bilingualer Ausbildung und am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen findet § 48 Abs. 6 Satz 1 für ein Aufgabenfeld keine Anwendung, in dem eine Besondere Lernleistung eingebracht wird. Die Fächer Deutsch und Mathematik können nicht ersetzt werden.

§ 50
Zulassung

Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter. Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der

1.
sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,
2.
zum ersten oder zweiten Male an der Abiturprüfung teilnimmt,
3.
die Besuchsdauer in der gymnasialen Oberstufe noch nicht überschritten hat und bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht überschreiten wird,
4.
die erforderliche Punktzahl gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann sowie
5.
die Anforderungen gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 erfüllt.

Im Falle der Dehnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 findet die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe statt.

§ 51
Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen

(1) Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden durch das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. Im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfungen werden alle Prüfungsteilnehmer zum gleichen Zeitpunkt mit derselben Aufgabenstellung geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 wird durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt und durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.

§ 52
Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen

(1) Dem Prüfungsausschuss, der an jedem Gymnasium zu bilden ist, gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender, soweit die Sächsische Bildungsagentur keine andere Festlegung trifft,
2.
der Schulleiter als stellvertretender Vorsitzender, wenn er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst der stellvertretende Schulleiter,
3.
der Oberstufenberater,
4.
zwei weitere Lehrer der Schule, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1.
Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, der Gesamtqualifikation, der Durchschnittsnote und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung in den Fällen des § 62,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung durch die Sächsische Bildungsagentur in Ausnahmesituationen, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint,
8.
Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise des Nachteilsausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil bei Schülern, die
 
a)
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchIVO im Gymnasium integrativ unterrichtet werden,
 
b)
im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX behindert sind oder
 
c)
eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich.

(4) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

(5) Lehrkräfte, deren Angehörige gemäß § 20 Abs. 5 VwVfG sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 53
Fachprüfungskommissionen

(1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden eine oder mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der vom Fachlehrer unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) Einer Fachprüfungskommission gehören an:

1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm berufener anderer Lehrer als Vorsitzender,
2.
ein Fachlehrer, in der Regel der den Kurs unterrichtende Fachlehrer,
3.
ein weiterer Fachlehrer, zugleich als Schriftführer.

Die Mitglieder sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen.

(3) Lehrer, deren Angehörige gemäß § 20 Abs. 5 VwVfG sich an derselben Schule der Abiturprüfung unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied einer Fachprüfungskommission sein.

§ 54
Abstimmungen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Sächsische Bildungsagentur anrufen.

§ 55
Verfahren, Protokoll

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrer über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Lehrer, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung festgehalten wird.

(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Diese ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Dies und die Antwort sind im Protokoll oder in der Niederschrift zu vermerken.

§ 56
Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Das Staatsministerium für Kultus erstellt die Prüfungsaufgaben und übermittelt sie in verschlossenen Umschlägen an die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses öffnet die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag zu der vom Staatsministerium für Kultus festgesetzten Zeit in Anwesenheit des Fachlehrers.

(3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann das Staatsministerium für Kultus weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen.

(4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die zu beachtenden Vorschriften belehrt.

(5) Die Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Die Prüfungsteilnehmer tragen auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Bögen an Stelle des Namens ihre jeweils vom Prüfungsausschuss erhaltene persönliche Kennziffer ein.

(6) In einem bilingual unterrichteten Grundkursfach wird die Prüfung in deutscher Sprache durchgeführt.

§ 57
Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer Musik oder Sport als Leistungskursfach belegt, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.

(2) Hinsichtlich des schriftlichen Teils gelten die §§ 51, 52, 54 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 56 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(3) Hinsichtlich des praktischen Teils gelten die §§ 52, 53, 54 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 60 Abs. 9 und 10 entsprechend. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine für den praktischen Teil der Prüfung.

(4) Ist ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den praktischen Teil zu absolvieren, wird stattdessen ein mündlicher Prüfungsteil durchgeführt. Es gelten die §§ 52, 53, 54 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, 3 und 8 bis 10 entsprechend.

§ 58
Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 51, 52, 54 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 56 entsprechend.

(3) Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der 2, im Ausnahmefall 3 Prüfungsteilnehmer teilnehmen. Er dauert bei 2 Teilnehmern in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei 3 Teilnehmern in der Regel insgesamt 25 Minuten. Das Staatsministerium für Kultus legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 52, 53, 54 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 1, 3 und 4, 56 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 10 entsprechend.

(4) Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.

§ 59
Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst in der Regel vom Fachlehrer (Erstkorrektor) und danach von einem Fachlehrer eines anderen Gymnasiums (Zweitkorrektor), das von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird, korrigiert.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt das Staatsministerium für Kultus fachbezogene Korrekturhinweise aus. Bei schwerwiegenden, gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form kann je Abiturprüfungsfach jeweils 1 Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden.

(3) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu 3 Punkte ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden.

(4) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um mehr als 3 Punkte oder bei einem Korrekturergebnis entweder des Erst- oder des Zweitkorrektors von 0 Punkten setzt ein Drittkorrektor, der von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird, die endgültige Punktzahl innerhalb der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors fest.

(5) Die Sächsische Bildungsagentur legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest.

§ 60
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 werden frühestens am zweiten Tag nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen durchgeführt.

(2) Der Fachlehrer legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung zur Genehmigung vor. Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.

(3) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von in der Regel jeweils 30 Minuten. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 20 Minuten, bei praktischen Prüfungsanteilen in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.

(4) Mündliche Prüfungen im Fach Kunst enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers zur Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 45 Minuten. Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht.

(5) Mündliche Prüfungen im Fach Musik enthalten fachpraktische und fachtheoretische Prüfungsanteile. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus einem fachpraktischen Vortrag, dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers zur Bearbeitung einer fachtheoretischen Aufgabenstellung und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. Alle 3 Teile haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten.

(6) Für Schüler der vertieften mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung und Schüler des Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen sind die mündlichen Prüfungen in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten und auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern Biologie, Chemie und Physik Prüfungen mit einer Dauer von in der Regel 45 Minuten, die jeweils einen praktischen Anteil enthalten.

(7) Mündliche Prüfungen in bilingual unterrichteten Grundkursfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers ausschließlich die fachlichen Inhalte zu berücksichtigen sind.

(8) Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(9) Die Fachprüfungskommission beschließt im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Punktzahl. Der Vorsitzende teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis unverzüglich mit.

(10) An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrer der Schule und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörer teilnehmen. Mitglieder des Prüfungsausschusses und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an der Beschlussfassung gemäß Absatz 9 Satz 1 als Zuhörer teilnehmen.

§ 61
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses
für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe
der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

Spätestens 4 Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. Zugleich endet der Unterricht.

§ 62
Täuschungen, ordnungswidriges Verhalten
in Abiturprüfungen

(1) Benutzt ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit, unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch oder verweigert er die Leistung, wird die jeweilige Abiturprüfung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 mit 0 Punkten bewertet. Besteht die Abiturprüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil gemäß § 57 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 oder aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil gemäß § 57 Abs. 4, wird die Abiturprüfung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet.

(2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Abiturprüfung eines Prüfungsteilnehmers mit 0 Punkten bewertet werden.

(3) Verhält sich ein Prüfungsteilnehmer ordnungswidrig und behindert er dadurch die Durchführung einer Prüfung, kann er von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. Im ersten Falle wird die Leistung des Prüfungsteilnehmers in dieser Prüfung mit 0 Punkten bewertet, im zweiten Fall wird die gesamte Abiturprüfung des Prüfungsteilnehmers mit 0 Punkten bewertet.

(4) Bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel, der Täuschung, des Täuschungsversuchs sowie bei Leistungsverweigerung und ordnungswidrigem Verhalten ist dies und die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Protokoll zu vermerken.

§ 63
Versäumnis, Nachprüfungen

(1) Für Prüfungsteilnehmer, die die Abiturprüfung aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise versäumt haben, wird vom Staatsministerium für Kultus pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die entsprechende Prüfung erst im Prüfungszeitraum des folgenden Schuljahres ablegen, soweit der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern deren Eltern keinen außergewöhnlichen Härtefall feststellt. Wird ein außergewöhnlicher Härtefall festgestellt, kann der Prüfungsteilnehmer an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

(3) Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wird der versäumte Teil der Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Abiturprüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.

(5) Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung nicht bestehen kann, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies mit. In diesem Fall entfällt die Nachprüfung.

§ 64
Bestehen der Abiturprüfung,
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 46 Abs. 4 erfüllen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1.
die Abiturprüfung bestanden wurde und
2.
die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 46 Abs. 3 erfüllen.

§ 65
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote werden nach der Anlage 3 festgestellt und auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die in der Klassenstufe 10 unterrichteten Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe nicht weiter belegt wurden, werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit Noten ausgewiesen. Der Schüler kann die Ausweisung der Note ablehnen. Die Wiederholung von Kurshalbjahren oder der Abiturprüfung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.

(4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen ist im Feld „Bemerkungen“ für das dritte Leistungskursfach Folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... wurde auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.“; war das Fach Abiturprüfungsfach, enthält die Bemerkung folgende Ergänzung: „Das Fach wurde in der Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft.“ Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen erhalten zusätzlich ein Zertifikat. Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Beiträge des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen.

(5) Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.

(6) Der Termin für die Aushändigung der Zeugnisse wird vom Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

§ 66
Latinum, Graecum, Hebraicum

Der Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums richtet sich nach Anlage 4.

§ 67
Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
und des französischen Baccalauréat

(1) Die Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung können gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife auch das französische Baccalauréat erwerben, wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule vom Staatsministerium für Kultus genehmigt wurde.

(2) In der vertieften sprachlichen Ausbildung mit der Möglichkeit des gleichzeitigen Erwerbs des Baccalauréat belegt jeder Schüler abweichend von § 42 Abs. 2 und 3 Nr. 4 zwei Leistungskursfächer. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik, zweites Leistungskursfach ist Französisch.

(3) Abweichend von § 43 Abs. 1 Nr. 4 sind in folgenden Fächern Grundkurse zu belegen:

1.
Mathematik oder Deutsch,
2.
Kunst oder Musik,
3.
Geschichte bikulturell-bilingual mit 4 Wochenstunden,
4.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geo-graphie jeweils in französischer Sprache,
5.
die in der Klassenstufe 8 begonnene Fremdsprache mit 3 Wochenstunden,
6.
zwei der Fächer Biologie, Physik und Chemie,
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
8.
Sport,
9.
Englisch, eine weitere Naturwissenschaft, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie oder Informatik. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind.

Die Schule kann die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs gemäß Satz 1 Nr. 5 um 1 Wochenstunde erhöhen.

(4) Abweichend von § 48 Abs. 7 ist das Grundkursfach Geschichte bikulturell-bilingual das Abiturprüfungsfach P3 und das Grundkursfach Mathematik oder Deutsch das Abiturprüfungsfach P4.

(5) Für den Erwerb des Baccalauréat findet im Fach Französisch eine weitere mündliche Prüfung statt.

(6) Für den Erwerb des Baccalauréat gilt die Prüfungsordnung nach Anlage 5.

§ 68
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Erfüllt ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 64 Abs. 2 nicht, wird ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben.

(2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde.

Abschnitt 10
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 69
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung für Schulfremde ist auf Antrag zuzulassen, wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs war und nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Abiturprüfungsfächer,
6.
ein Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung und
7.
eine Erklärung über benötigte Hilfsmittel, sofern bei Vorliegen einer Behinderung solche verwendet werden sollen.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über den Antrag und weist den zugelassenen Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu.

§ 70
Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung

(1) Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9, mit Ausnahme des § 67, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 71
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung für Schulfremde gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in folgenden Fächern durchgeführt:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Geschichte,
4.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft.

Für Schüler an Gymnasien gemäß § 38 Abs. 2, die als Ersatzschule genehmigt sind, kann neben den in Satz 1 Nr. 4 genannten Fächer das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion schriftliches Abiturprüfungsfach sein.

(3) In 2 Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau nachgewiesen werden. Beide Fächer werden schriftlich geprüft. Ist eine Fremdsprache Gegenstand des schriftlichen Teils, kann sie nur auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden.

(4) Die aus dem schriftlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1.
Punktzahl der beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau, multipliziert mit dem Faktor 13, und
2.
Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert mit dem Faktor 9.

(5) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 220 Punkte und
3.
in mindestens 2 Abiturprüfungsfächern, darunter einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(6) Der mündliche Teil wird frühestens nach Abschluss aller Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchgeführt. Zu ihm kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(7) Der mündliche Teil wird in 4 Fächern gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 durchgeführt, die noch nicht schriftlich geprüft wurden.

(8) Die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: Punktzahl der 4 mündlich geprüften Fächer, multipliziert mit dem Faktor 4.

(9) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 80 Punkte und
3.
in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(10) In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist, oder
2.
der Prüfungsteilnehmer oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

Der Antrag gemäß Satz 1 Nr. 2 in einem Fach gemäß Absatz 2 ist spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungen schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung in einem Fach nach Absatz 7 ist spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach zu stellen.

(11) Die zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach nach Absatz 2 wird vor der Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 6 durchgeführt. Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 2 wird ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und der zusätzlich durchgeführten mündlichen Prüfung bei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden.

(12) Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 7 wird ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfungen jeweils mit dem Faktor 2 multipliziert und danach addiert werden. Beim Prüfungsergebnis bleiben Bruchteile unberücksichtigt. Die zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach nach Absatz 7 ist Bestandteil des schriftlichen Teils der Prüfung.

§ 72
Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung

(1) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß § 71 Abs. 5 und 9 bestanden hat.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus. Für das Zeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.

(3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.

Abschnitt 11
Schlussbestimmungen

§ 73
Übergangsregelung

Für Schüler öffentlicher Schulen und anerkannter Ersatzschulen, die vor dem Schuljahr 2012/13 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126) fort.

Anlagen 1 bis 3

Anlage 4
(zu § 66)

1.
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
 
a)
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinums sind
 
 
aa)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 5 bis 9 oder 6 bis 10, der im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 oder 10 mit mindestens der Note ausreichend abgeschlossen worden sein muss,
 
 
bb)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 8 bis 10 und Belegung des Grundkurs- oder Leistungskursfachs Latein in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im Kurshalbjahr 11/II oder in einem folgenden Kurshalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen,
 
 
cc)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 8 bis 10 und Bestehen der Ergänzungsprüfung,
 
 
dd)
regelmäßige Unterweisung in Latein im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt 9 Wochenstunden über mindestens 3 Schuljahre und Bestehen der Ergänzungsprüfung oder
 
 
ee)
regelmäßige Unterweisung in Latein im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft in den Klassenstufen 9 und 10 und Belegung des Grundkursfachs Latein mit 3 Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen sowie Bestehen der Ergänzungsprüfung.
 
b)
Voraussetzungen für den Erwerb des Graecums
Voraussetzungen für den Erwerb des Graecums sind
 
 
aa)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 7 bis 10, der im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 mit mindestens der Note ausreichend abgeschlossen worden sein muss,
 
 
bb)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 8 bis 10 und Belegung des Grundkurs- oder Leistungskursfachs Griechisch in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im Kurshalbjahr 11/II oder in einem folgenden Kurshalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen,
 
 
cc)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 8 bis 10 und Bestehen der Ergänzungsprüfung,
 
 
dd)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt 9 Wochenstunden über mindestens 3 Schuljahre und Bestehen der Ergänzungsprüfung oder
 
 
ee)
regelmäßige Unterweisung im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft in den Klassenstufen 9 und 10 und Belegung des Grundkursfachs Griechisch mit drei Wochenstunden in allen Kurshalbjahren zusätzlich zu den zu belegenden Fremdsprachen sowie Bestehen der Ergänzungsprüfung.
 
c)
Voraussetzungen für den Erwerb des Hebraicums
Voraussetzungen für den Erwerb des Hebraicums sind regelmäßige Unterweisung im Rahmen einer schu-lischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt 9 Wochenstunden über mindestens 3 Schuljahre und Bestehen der Ergänzungsprüfung.
2.
Ergänzungsprüfung
 
a)
Zweck und Inhalt der Ergänzungsprüfung
Mit dem Ablegen der Ergänzungsprüfung soll der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die für das Latinum, Graecum oder Hebraicum erforderlich sind. Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 180 Minuten. Der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Es gelten § 52 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 8 sowie Abs. 3 bis 5, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55, 56 Abs.1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2, §§ 59, 60 Abs. 2 und 8 bis 10 sowie §§ 62 und 63 entsprechend, soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist.
 
b)
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
Zur Prüfung zugelassen werden
 
 
aa)
Schüler, die die Voraussetzung eines Unterrichts oder einer Unterweisung gemäß Nummer 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc, dd und ee, Buchst. b Doppelbuchst. cc, dd und ee oder Buchst. c erfüllen,
 
 
bb)
Bewerber, die bereits eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben und deren Wohnsitz im Freistaat Sachsen liegt oder
 
 
cc)
Studierende, die an einer Hochschule im Freistaat Sachsen immatrikuliert sind.
 
 
Über die Zulassung der Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchst. aa entscheidet der Schulleiter des Gymnasiums, an dem die Prüfung durchgeführt wird. Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchst. bb und cc richten ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung an die Sächsische Bildungsagentur, die über den Antrag entscheidet. Dem Antrag ist eine Erklärung, ob die Ergänzungsprüfung zum ersten oder zweiten Mal abgelegt wird, beizufügen. Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchst. cc fügen eine Immatrikulationsbe-scheinigung der besuchten Hochschule bei.
 
c)
Ort und Zeit der Ergänzungsprüfung
Die Ergänzungsprüfung für die Bewerber nach Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchst. aa und bb findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien statt. Die Ergänzungsprüfung für Bewerber nach Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchst. cc findet zweimal jährlich in der Regel an einer Hochschule statt; eine schriftliche Nachprüfung wird, abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1, nicht durchgeführt.
 
d)
Durchführung der Ergänzungsprüfung
Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung bildet die Sächsische Bildungsagentur einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Einem Prüfungsausschuss gehören 1 Vertreter oder Beauftragter der Sächsischen Bildungsagentur als Vorsitzender und 2 fachlich geeignete Mitglieder, in der Regel Fachlehrer, einer davon zugleich als Schriftführer, an. Der Prüfungs-ausschuss nimmt auch die Aufgaben der Fach-prüfungskommission wahr.
 
e)
Ergebnis der Ergänzungsprüfung
Die Bewertung des schriftlichen und mündlichen Teils erfolgt entsprechend der Anlage 1 zu § 23 Abs. 2 in Punkten. Bewerber, deren Leistung im schriftlichen Teil mit 0 Punkten bewertet wurde, werden nicht zum mündlichen Teil zugelassen; sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen des schriftlichen und mündlichen Teils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Teil der Ergänzungsprüfung darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.
 
f)
Nachweis der Qualifikation
Bei Bewerbern nach Buchstabe b Satz 1 Doppel-buchst. aa wird der Erwerb der Qualifikation im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vermerkt. Bewerber nach Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchst. bb und cc erhalten nach bestandener Ergänzungsprüfung ein Zertifikat über den Erwerb der Qualifikation. Dieses Zertifikat ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gültig. Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Er-gänzungsprüfung. Zertifikat und Bescheinigung sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Für Zertifikate sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.
 
g)
Wiederholung der Ergänzungsprüfung
Die Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

Anlage 5
(zu § 67)

Prüfungsordnung zum Erwerb
des französischen Baccalauréat

  1.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
 
Die Sächsische Bildungsagentur benennt einen Prüfungsausschuss mit folgenden Mitgliedern:
 
1.
ein Vorsitzender auf Vorschlag des Ministeriums für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik;
 
2.
der Schulleiter des Gymnasiums und ein von der Sächsischen Bildungsagentur beauftragter Verantwortlicher;
 
3.
der Fachlehrer der Schule, der den Schüler im Leistungskursfach Französisch unterrichtet hat, und
 
4.
die Fachlehrer der Schule, die den Schüler in den Fächern gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 unterrichtet haben.
 
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Schriftführer.
  2.
Bewertete Fächer
 
a)
Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind
 
 
1.
Französisch,
 
 
2.
Geschichte bikulturell-bilingual.
 
b)
Die Leistungen in dem Fach gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 werden am Ende des letzten Kurshalbjahres mit einer aus dem Durchschnitt der Ergebnisse aller Kurshalbjahre gebildeten Endnote bewertet.
 
c)
Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch.
 
d)
Die erreichten Ergebnisse werden in das französische Notensystem umgerechnet.
  3.
Prüfungstermin
 
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung statt.
  4.
Meldung der Schüler zur Prüfung
 
Die Schüler melden sich zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I bei der Schule zur Prüfung.
  5.
Vorbereitung der Prüfungen
 
Der Schulleiter des Gymnasiums benennt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfungen für die Fächer gemäß Nummer 2 Buchst. a und b die Kurs- und Klausurthemen und die in den Jahrgangsstufen 11 und 12 behandelten Lektüren der zu prüfenden Schüler.
  6.
Schriftliche Prüfung
 
In den Fächern Französisch und Geschichte bikulturell-bilingual gilt die schriftliche Abiturprüfung zugleich als schriftliche Prüfung zum Erwerb des Baccalauréat. Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden die korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten zur nochmaligen Bewertung vorgelegt. Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl für den Erwerb des Baccalauréat nach dem französischen Notensystem endgültig fest.
  7.
Mündliche Prüfung
 
a)
Die mündliche Prüfung führt eine Fachprüfungskommission durch, der die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Nummer 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und ein weiterer Fachlehrer für das Fach Französisch angehören.
 
b)
Die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Französisch beträgt in der Regel 30 Minuten. Ihr geht eine Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten voraus.
 
c)
Die mündliche Prüfung im Fach Französisch umfasst einen Vortrag des Prüfungsteilnehmers über die von ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer Text in französischer Sprache zugrunde gelegt. Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Prüfungsteilnehmer kann den Vortrag durch Vorlesen eines Teils des Textes einleiten.
 
d)
An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem Mitglied des Prüfungsausschusses nach Nummer 1 Satz 1 Nr. 3 an. Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf andere Gebiete des Faches einzugehen. Das Mitglied des Prüfungsausschusses nach Nummer 1 Satz 1 Nr. 1 kann ergänzende Fragen stellen.
 
e)
Nach Beratung in der Fachprüfungskommission legt das Mitglied des Prüfungsausschusses nach Num-mer 1 Satz 1 Nr. 1 die Note für die mündliche Prüfung nach dem französischen Notensystem fest.
  8.
Bewertung der Prüfungsergebnisse
 
Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhalten die Ergebnisse
 
der schriftlichen Prüfung im Fach Französisch,
 
der mündlichen Prüfung im Fach Französisch,
 
der schriftlichen Prüfung im Fach Geschichte bikulturell-bilingual und
 
in dem Fach gemäß Nummer 2 Buchst. b
 
jeweils den Gewichtungsfaktor 1. Die Prüfung zum Erwerb des Baccalauréat ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 10 von 20 Punkten nach dem französischen Notensystem erreicht wurde.
  9.
Zuerkennung eines Prädikates und Zuweisung einer Serie
 
a)
Für die Zuerkennung eines Prädikates werden die 4 Ergebnisse nach Nummer 8 und die Ergebnisse der Abiturprüfung in dem ersten Leistungskursfach gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und in dem Prüfungsfach P4 oder P5, in dem das bessere Ergebnis erreicht wurde, jeweils mit dem Gewichtungsfaktor 1 berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse erteilt der Prüfungsausschuss bei Erreichen von mindestens 16 Punkten das Prädikat „très bien“, bei Erreichen von mindestens 14 Punkten das Prädikat „bien“ und bei Erreichen von mindestens 12 Punkten das Prädikat „assez bien“.
 
b)
Ist das weitere Leistungskursfach Mathematik, erteilt der Schulleiter das Baccalauréat der Serie S. Ist das weitere Leistungskursfach Deutsch, erteilt der Schulleiter nach Beratung und Wahl des Schülers das Baccalauréat der Serie L oder ES.
10.
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
 
Das Zeugnis über das Baccalauréat wird nur nach Bestehen der Abiturprüfung erteilt. Prüfungsteilnehmer, die die allgemeine Hochschulreife und das Baccalauréat erworben haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung. Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfungsteilnehmer durch die zuständige französische Behörde übersandt.
11.
Nachprüfungstermin
 
Für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise versäumt haben, wird vom Staatsministerium für Kultus pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die entsprechende Prüfung erst im Prüfungszeitraum des folgenden Schuljahres ablegen, soweit der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern deren Eltern keinen außergewöhnlichen Härtefall feststellt. Wird ein außergewöhnlicher Härtefall festgestellt, kann der Prüfungsteilnehmer an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.
12.
Anwendbare Regelungen
 
§ 52 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5, § 60 Abs. 10 Satz 1, §§ 62 und § 63 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.