Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung von Projekten öffentlicher Einrichtungen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(VwV SMK-ESF)

Vom 3. Juli 2012

Teil 1:
Allgemeiner Teil

I.
Rechtsgrundlagen
1.
Nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 34 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 19. April 2012 (SächsABl. S. 569) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Umsetzung von Projekten durch öffentliche Einrichtungen geregelt. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln.
2.
Die Regelungen in Teil 1 Ziffer I Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5, Ziffer IV, V Satz 1 und 2, Ziffer VI Nr. 3, Ziffer VII Nr. 1 bis 4, 6 und 8, Ziffer VIII Nr. 2 Buchst. a und e bis h sowie Nr. 4 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie) vom 13. Juni 2012 (SächsABl. S. 747), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend, sofern in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist.
II.
Fördergegenstände

Auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift werden folgende ESF-Projekte finanziert:

A
Unterstützung des Qualitätsmanagements an allgemeinbildenden Schulen,
B
Unterstützung des Qualitätsmanagements an berufsbildenden Schulen,
C
Potenzialanalyse und
D
Innovative Projekte.
III.
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung der Projekte
1.
Die Finanzierung erfolgt als Projektfinanzierung in Form der Anteilfinanzierung. Die Mittel werden dem Projektträger zur Bewirtschaftung zugewiesen.
2.
Die Ausgaben müssen zum Erreichen des Projektziels notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
IV.
Verfahren
1.
Der Projektträger stellt den jeweiligen Projektantrag bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Beratung, Vorprüfung des Antrages sowie des Verwendungsnachweises erfolgen durch die SAB. Die abschließende Prüfung erfolgt durch das Staatsministerium für Kultus.
2.
Der Antrag und die Projektbeschreibung müssen die von der SAB vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Die Beantragung hat auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen.
3.
Die Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln erteilt das Staatsministerium für Kultus gegenüber dem Projektträger. Die Haushaltsmittel werden nur zur Verfügung gestellt, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.
4.
Zur Gewährleistung der Additionalität gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EG Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, sind die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu verwalten und nachzuweisen. Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.
5.
Die Projektträger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Die Projektträger werden verpflichtet, in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie projektbezogenem Schriftverkehr auf die Förderung durch die Europäische Union, den Europäischen Sozialfonds und durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Es wird empfohlen, die unter www.sab.sachsen.de kostenfrei erhältlichen Gestaltungsvorlagen einzusetzen.

Teil 2:
Besonderer Teil

A.
Unterstützung des Qualitätsmanagements
an allgemeinbildenden Schulen

I.
Zuwendungszweck
1.
Das Projekt verfolgt das Ziel, durch schulisches Qualitätsmanagement den Unterricht systematisch weiterzuentwickeln und dadurch Schülerleistungen zu verbessern. Dies wird erreicht, indem auch die Lehr- und Lernprozesse im Unterricht selbst verbessert werden.
2.
Die Lehr- und Lernprozesse werden verbessert, indem Lehrkräfte ergänzend qualifiziert werden.
Durch die Erhöhung der Lernwirksamkeit von Unterricht sollen
 
leistungsschwache ebenso wie leistungsstarke Schüler gefördert,
 
möglichst alle Schüler zu einem ihrem Leistungsvermögen entsprechenden berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss geführt und
 
der Anteil der Schüler ohne Abschluss verringert werden.
 
Das Projekt kann wissenschaftlich begleitet werden.
II.
Begünstigter

Begünstigte ist die Sächsische Bildungsagentur als Projektträger.

III.
Art, Umfang und Höhe der Finanzierung des Projektes

Finanziert werden bis zu 100 Prozent folgender Ausgaben:

Personalausgaben und Reisekosten für die Projektleitung und Verwaltungskräfte beim Projektträger,
Personalausgaben für die Mitglieder des Teams für Qualitätsmanagement („Q-Team“) an den Schulen in Höhe der projektbezogenen ESF-Verrechnungsstunden sowie deren Reisekosten,
Ausgaben für die Qualifizierung und die Netzwerktreffen der Mitglieder des „Q-Teams“,
Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Projektes,
Sachausgaben,
Honorare und Reisekosten für die Mitglieder eines Projektbeirates.
IV.
Projektablauf
1.
Das Projekt wird an öffentlichen
 
Mittelschulen,
 
allgemeinbildenden Gymnasien und
 
allgemeinbildenden Förderschulen, die zu einem Abschluss im Sekundarbereich I führen,
 
umgesetzt.
2.
Voraussetzungen
 
a)
Schulen melden dem Projektträger ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Projekt durch die Vorlage eines vorgegebenen Formblattes.
 
b)
Die teilnehmenden Schulen müssen bereit sein,
 
 
ein „Q-Team“ einzurichten,
 
 
die dafür notwendigen Rahmenbedingungen vorzuhalten, insbesondere gemeinsame Beratungszeiten, Computernutzung, Internetzugang und
 
 
an der notwendigen Nachweisführung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes aus ESF-Mitteln mitzuwirken.
 
c)
Der Schulleiter benennt mindestens drei und höchstens sechs geeignete Lehrkräfte, die Interesse an Prozesssteuerung und Qualitätsmanagement haben. Sie sollen an einer für das Projekt notwendigen Qualifizierung teilnehmen und bilden das „Q-Team“.
3.
Qualifizierung des „Q-Teams“
 
a)
Die Qualifizierung der Lehrkräfte in den „Q-Teams“ erfolgt mit einem Stundenumfang von mindestens 40 Stunden.
 
b)
Ergebnis der Qualifizierung ist ein Raster für einen Arbeitsplan zum Qualitätsmanagement („QM-Plan“) als konzeptionelle Grundlage der anschließenden schulspezifischen Arbeit.
4.
Projektdurchführung an der Schule
 
a)
Das „Q-Team“ setzt sich aus einem Leiter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Lehrkräften der Schule zusammen.
 
b)
Das „Q-Team“ erstellt an seiner Schule einen schulspezifischen „QM-Plan“ und setzt diesen in Abstimmung mit dem Schulleiter um.
 
c)
Ein „Q-Team“ erhält grundsätzlich 20 ESF-Verrechnungsstunden pro Woche. Der Leiter des „Q-Teams“ erhält mindestens 4 ESF-Verrechnungsstunden pro Woche. Die anderen Mitglieder des „Q-Teams“ erhalten mindestens je 2 ESF-Verrechnungsstunden pro Woche. Der Projektträger weist die ESF-Verrechnungsstunden mit Projektbeginn zu. Darin eingeschlossen ist der Zeitraum der Qualifizierung.
 
d)
Die Leiter der „Q-Teams“ arbeiten in regionalen Netzwerken zusammen. Die Netzwerke dienen dem Erfahrungsaustausch, der Bearbeitung projektrelevanter Sachverhalte sowie der Vermittlung von Fachwissen.
 
e)
Wesentliche Projektbestandteile zur systematischen Unterrichtsentwicklung sollen die interne Evaluation, gegenseitige Hospitationen im Unterricht, die Selbstreflexion und die Einführung eines offenen Austauschs sein.
5.
Projektbeirat
Durch den Projektträger soll ein Projektbeirat gebildet werden. Dieser hat beratende Funktion. Dem Projektbeirat gehören höchstens sechs Mitglieder an.

B.
Unterstützung des Qualitätsmanagements
an berufsbildenden Schulen

I.
Zuwendungszweck
1.
Das Projekt verfolgt das Ziel, durch schulisches Qualitätsmanagement den Unterricht systematisch weiterzuentwickeln und dadurch Schülerleistungen zu verbessern. Dies wird erreicht, indem auch die Lehr- und Lernprozesse im Unterricht selbst verbessert werden.
2.
Die Lehr- und Lernprozesse werden verbessert, indem Lehrkräfte ergänzend qualifiziert werden. Durch die Erhöhung der Lernwirksamkeit von Unterricht sollen
 
leistungsschwache ebenso wie leistungsstarke Schüler gefördert,
 
möglichst alle Schüler zu einem ihrem Leistungsvermögen entsprechenden berufs- beziehungsweise studienqualifizierenden Abschluss geführt und
 
der Anteil der Schüler ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss verringert werden.
 
Das Projekt kann wissenschaftlich begleitet werden.
II.
Begünstigter

Begünstigte ist die Sächsische Bildungsagentur als Projektträger.

III.
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung des Projektes

Finanziert werden bis zu 100 Prozent folgender Ausgaben:

Personalausgaben und Reisekosten für die Projektleitung und Verwaltungskräfte beim Projektträger,
Personalausgaben für die Mitglieder des Teams für Qualitätsmanagement („Q-Team“) an den öffentlichen berufsbildenden Schulen in Höhe der projektbezogenen ESF-Verrechnungsstunden sowie deren Reisekosten,
Ausgaben für die Qualifizierung und die Netzwerktreffen der Mitglieder des „Q-Teams“,
Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Projektes,
Sachausgaben,
Honorare und Reisekosten für die Mitglieder eines Projektbeirates.
IV.
Projektablauf
1.
Das Projekt wird an öffentlichen berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der Schulen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 22 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, umgesetzt.
2.
Voraussetzungen
 
a)
Schulen melden dem Projektträger ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Projekt durch die Vorlage eines vorgegebenen Formblattes.
 
b)
Die teilnehmenden Schulen müssen bereit sein,
 
 
ein „Q-Team“ einzurichten,
 
 
die dafür notwendigen Rahmenbedingungen vorzuhalten, insbesondere gemeinsame Beratungszeiten, Computernutzung, Internetzugang und
 
 
an der notwendigen Nachweisführung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projektes aus ESF-Mitteln mitzuwirken.
 
c)
Der Schulleiter benennt mindestens vier und höchstens sieben geeignete Lehrkräfte, die Interesse an Prozesssteuerung und Qualitätsmanagement haben. Sie sollen an einer für das Projekt notwendigen Qualifizierung teilnehmen und bilden das „Q-Team“.
3.
Qualifizierung des „Q-Teams“
 
a)
Die Qualifizierung der Lehrkräfte in den „Q-Teams“ erfolgt mit einem Stundenumfang von mindestens 40 Stunden.
 
b)
Ergebnis der Qualifizierung ist ein Raster für einen Arbeitsplan zum Qualitätsmanagement („QM-Plan“) als konzeptionelle Grundlage der anschließenden schulspezifischen Arbeit.
4.
Projektdurchführung an der Schule
 
a)
Das „Q-Team“ setzt sich aus einem Leiter sowie mindestens drei und höchstens sechs weiteren Lehrkräften der Schule zusammen. Bei der Zusammensetzung der „Q-Teams“ und Verteilung der ESF-Verrechnungsstunden sollen alle vorhandenen Schularten des Beruflichen Schulzentrums einschließlich der berufsbildenden Förderschule berücksichtigt werden. Die Entscheidung obliegt dem einzelnen Beruflichen Schulzentrum.
 
b)
Das „Q-Team“ erstellt an seiner Schule einen schulspezifischen „QM-Plan“ und setzt diesen in Abstimmung mit dem Schulleiter um.
 
c)
Ein „Q-Team“ erhält 26 ESF-Verrechnungsstunden pro Woche. Der Leiter des „Q-Teams“ erhält mindestens 5 ESF-Verrechnungsstunden pro Woche. Die anderen Mitglieder des „Q-Teams“ erhalten mindestens je 3 ESF-Verrechnungsstunden pro Woche. Der Projektträger weist die ESF-Verrechnungsstunden mit Projektbeginn zu. Darin eingeschlossen ist der Zeitraum der Qualifizierung.
 
d)
Die Leiter der „Q-Teams“ arbeiten in regionalen Netzwerken zusammen. Die Netzwerke dienen dem Erfahrungsaustausch, der Bearbeitung projektrelevanter Sachverhalte sowie der Vermittlung von Fachwissen.
 
e)
Wesentliche Projektbestandteile zur systematischen Unterrichtsentwicklung sollen die interne Evaluation, gegenseitige Hospitationen im Unterricht, die Selbstreflexion und die Einführung eines offenen Austauschs sein.
5.
Projektbeirat
Durch den Projektträger soll ein Projektbeirat gebildet werden. Dieser hat beratende Funktion. Dem Projektbeirat gehören höchstens sechs Mitglieder an.

C.
Potenzialanalyse

I.
Zuwendungszweck

Förderfähig ist die modellhafte Erprobung der Potenzialanalyse als mehrstufiges Verfahren auf der Grundlage bereits implementierter, wissenschaftlich fundierter und evaluierter Verfahren zur Erfassung der Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenz von Schülern, einschließlich der Anpassung eines solchen Verfahrens an Mittelschulen und allgemeinbildenden Förderschulen im Freistaat Sachsen, die projektbezogene Qualifizierung der Betreuer und die wissenschaftliche Begleitung.

II.
Begünstigter

Begünstigter ist das Sächsische Bildungsinstitut.

III.
Zuwendungsvoraussetzung

An der Potenzialanalyse können Schüler der Mittelschulen und allgemeinbildenden Förderschulen ab der Klassenstufe 7 teilnehmen. Zur Feststellung der Kompetenzentwicklung beim Schüler kann die Potenzialanalyse wiederholt werden. Das Verfahren muss folgendes Leistungsspektrum beinhalten:

Möglichkeit der Selbstreflexion und Selbstbewertung für begründete, eigenverantwortliche Entscheidungen und damit für eine durch die Schüler selbst gesteuerte Entwicklung,
Kopplung einer differenzierten Selbstwahrnehmung und Selbsteinschätzung der Schüler mit einer Fremdeinschätzung als Entscheidungsgrundlage für berufliche Orientierung,
Erfassung des für die Ausbildungsreife relevanten Potenzials der Schüler,
Schaffung von Motivation durch eine differenzierte, individuelle Rückmeldung,
Ermöglichung eines zielgenauen Ansatzes der individuellen Förderung,
Verwendung des Berufswahlpasses für die Dokumentation des Verfahrens.
IV.
Höhe der Zuwendung

Finanziert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

D.
Innovative Projekte

I.
Zuwendungszweck

Gefördert werden innovative Projekte an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen zum Ziel haben, die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler für lebenslanges Lernen verbessern und die zusätzlich zu bestehenden staatlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Schwerpunkte innovativer Projekte sind insbesondere:

auf bestimmte Zielgruppen zugeschnittene Projekte zur individuellen Förderung der muttersprachlichen und fremdsprachlichen Kompetenz und
Projekte zur individuellen, insbesondere auch geschlechterspezifischen Förderung der Kompetenzen in Mathematik, den Naturwissenschaften sowie im Umgang mit den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien.

Innovative Projekte werden nur gefördert, wenn

die Ausgangssituation für das Projekt hinreichend analysiert wurde und der Handlungsbedarf schlüssig abgeleitet ist,
der innovative Gehalt insbesondere in Bezug auf die Erweiterung des Potenzials der Lernzugänge deutlich erkennbar ist,
sie ein plausibles Transferkonzept beinhalten und
die Weiterführung der Projekte nach Beendigung der Förderung gesichert erscheint.

Die Projekte können wissenschaftlich begleitet werden.

II.
Begünstigter

Begünstigte sind die Sächsische Bildungsagentur oder das Sächsische Bildungsinstitut.

III.
Höhe der Zuwendung

Finanziert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Teil 3:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 4. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Umsetzung des ESF-Projektes „Unterstützung des Qualitätsmanagements an sächsischen Schulen“ (VwV SMK-ESF-QM) vom 13. Mai 2011 (SächsABl. S. 832), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), außer Kraft.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2012

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär