Historische Fassung war gültig vom 05.07.2014 bis 29.06.2016

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO)

Vom 24. Juli 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juli 2014

Aufgrund von § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 2 Abs. 1 SächsVermKatG und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (BodensonderungsgesetzBoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.

(3) Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.

§ 2
Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung

Die Kostenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG und die Gebührenbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

§ 3
Umsatzsteuer

Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 4
Auslagen

Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

§ 5
Aufteilung der Gebühren bei der Übermittlung von Informationen nach § 12 SächsVermKatG

Gebühren, die auf der Grundlage der Befugnis nach § 12 Abs. 1 SächsVermKatG erhoben werden, sind in Höhe von 50 Prozent an die obere Vermessungsbehörde abzuführen.

§ 6
Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen

(1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG liegt vor, wenn

1.
mehr als sechs Trennstücke gebildet werden,
2.
mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder
3.
eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird.

(2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen.

§ 7
Übergangsbestimmung

Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten öffentlich-rechtlichen Leistungen ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), weiter anzuwenden, wenn sich für den Kostenschuldner geringere Kosten als nach dieser Verordnung ergeben. Bei der Übermittlung von Vorbereitungsdaten zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen nach § 11 SächsVermKatG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 SächsVermKatGDVO sowie bei der Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster gilt als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Satzes 1 der Eingang des Antrages auf Katastervermessung und Abmarkung. Die Anwendung der Sächsischen Vermessungskostenverordnung nach den Sätzen 1 und 2 ist befristet bis zum 31. August 2014.

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), außer Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4