Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Vom 22. August 2012

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 29
Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung“.
 
b)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 35
Großschadensereignis“.
 
c)
Die Angabe zu § 75 wie folgt gefasst:
 
 
„§ 75
(aufgehoben)“.
2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus“ die Wörter „oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (Großschadensereignis) ist Bestandteil des Rettungsdienstes.“
3.
In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.
4.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 9 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
 
 
„10.
Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen.“
5.
In § 7 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „der Bewältigung von Schadensereignissen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten“ durch die Wörter „auf und Bewältigung von Großschadensereignissen“ ersetzt.
6.
In § 8 Abs. 5 werden nach dem Wort „festzulegen“ die Wörter „und Regelungen zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes zu treffen“ eingefügt.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhäusern“ die Wörter „, den Behandlungseinrichtungen“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Leitstelle führt einen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „und Behandlungseinrichtungen“ eingefügt.
8.
§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgabenträger nach § 3 Nr. 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von
 
1.
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen,
 
2.
Großschadensereignissen, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder
 
3.
Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten
 
Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen.“
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.“
 
 
bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden Absatz 3.
 
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
10.
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplans nach Anhörung des Bereichsbeirats für den Rettungsdienst im Benehmen mit den Kostenträgern für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan auf.“
 
b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Einsatzbereiche“ die Wörter „, geeignete Behandlungseinrichtungen“ und nach dem Wort „Anzahl“ die Wörter „und Vorhaltedauer“ eingefügt.
 
c)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rettungswachen sollen zu funktionell und wirtschaftlich tragfähigen Rettungswachenbereichen zusammengefasst werden.“
 
d)
Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Näheres“ die Wörter „zum Inhalt des Bereichsplans und“ eingefügt.
11.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Wort „zusammen“ das Wort „koordinierend“ eingefügt.
12.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 29
Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beschaffung der zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport benötigten Fahrzeuge und der Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände erfolgt durch den Leistungserbringer oder den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes entscheidet im Benehmen mit den Kostenträgern nach Bedarf und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „durch Artikel 413 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2867)“ durch die Angabe „durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2982)“ durch die Angabe „durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)“ ersetzt.
13.
§ 31 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 31
Mitwirkung im Rettungsdienst
 
(1) Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes nach einem Vergabeverfahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
(2) Vor Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.
(3) Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.
(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass
 
1.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
 
2.
keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person begründen,
 
3.
der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
 
4.
der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Bewältigung von Großschadensereignissen geeignet ist.
 
(5) Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Als Zuschlagskriterien sollen insbesondere der Angebotspreis, ein Umsetzungskonzept und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.
(6) Der Vertrag soll auf die Dauer von sieben Jahren befristet werden. Er enthält insbesondere Bestimmungen zu:
 
1.
den geltenden Rechtsvorschriften,
 
2.
dem Leistungsumfang,
 
3.
der Qualifikation und Fortbildung des Personals,
 
4.
der Höhe der Vergütung mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,
 
5.
der Haftung und dem Versicherungsschutz,
 
6.
der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,
 
7.
den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,
 
8.
den Dokumentationspflichten sowie
 
9.
der Beendigung des Vertrages.
 
Das Vergabeverfahren soll ein Jahr vor Vertragsablauf durchgeführt werden.
(7) In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für die Stadt festgelegten Einsatzbereiche absehen. Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 SächsKrGebNG die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.
(8) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach den Absätzen 1 und 7 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.
(9) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zu den rettungsdienstlichen Anforderungen im Vergabeverfahren im Landesrettungsdienstplan zu regeln.“
14.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erhebt der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „vereinbaren die Leistungserbringer mit den Kostenträgern“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
15.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Schiedsstelle für den Rettungsdienst
 
(1) Die Schiedsstelle für den Rettungsdienst besteht bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 aus
 
1.
einem Vorsitzenden, den die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz benennt,
 
2.
drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
 
3.
zwei Mitgliedern auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,
 
4.
einem Mitglied auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages.
 
(2) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 besteht sie aus
 
1.
dem Vorsitzenden gemäß Absatz 1 Nr. 1,
 
2.
drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
 
3.
zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Luftrettungsunternehmen und
 
4.
einem Mitglied benannt durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
 
(3) Für jedes Mitglied ist auch ein Vertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter werden durch die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.
(4) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen drei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.
(6) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 tragen die Kostenträger, das Luftrettungsunternehmen und der Freistaat Sachsen die Kosten zu gleichen Teilen. Die Kosten der Schiedsstelle sind nicht Kosten des Rettungsdienstes.
(7) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtet. Die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Vorschläge für die Benennung des Vorsitzenden machen.“
16.
§ 35 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 35
Großschadensereignis
 
(1) Die Träger des Rettungsdienstes stellen die rettungsdienstliche Versorgung bei einem Großschadensereignis sicher. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Nähere Bestimmungen zu den organisatorischen und planerischen Vorsorgemaßnahmen sowie zu den Aufgaben der Träger werden im Landesrettungsdienstplan geregelt.
(2) Die ärztliche Versorgung soll durch einen Leitenden Notarzt koordiniert werden. Er wird bei taktischen und organisatorischen Aufgaben durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.“
17.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1“ die Angabe „oder nach § 24 Abs. 3“ ergänzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Verletzten“ die Wörter „und bei Großschadensereignissen“ eingefügt.
18.
Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Freistaat Sachsen kann den Landesverbänden der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts- und Kreisverbänden oder Ortsgruppen, die sich im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht engagieren, finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes für die Nachwuchsarbeit zur Verfügung stellen.“
19.
§ 69 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:
 
1.
derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
 
2.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
 
3.
derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.“
20.
§ 75 wird aufgehoben.
21.
§ 76 Abs. 3a wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. August 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften