Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Zuschussverordnung

Vom 1. November 2012

Aufgrund von § 19 Nr. 7 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Teil 2 Abschnitt 2 der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Unterabschnitt 2 Nr. 5 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe
 
 
„b)
Bekleidungstechnischer Assistent“
 
 
wird durch die Angabe
 
 
„b)
aa)
Bekleidungstechnischer Assistent (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“
 
 
ersetzt.
 
b)
Nach der Zeile
Nach der Zeile
Buchstabe Bezeichnung Betrag Betrag Betrag Betrag
„b) aa) Bekleidungstechnischer Assistent (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1540 1060 160 (77) 51,5 (45)“
 
 
wird folgende Zeile eingefügt:
neue Zeile
Buchstabe Bezeichnung Betrag Betrag Betrag Betrag
„bb) Bekleidungstechnischer Assistent (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2012/2013 beschult werden) 1476 1116 160 (77) 51,5 (45)“
2.
Unterabschnitt 6 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

Dresden, den 1. November 2012

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth