Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Vom 16. November 2012

Der Sächsische Landtag hat am 17. Oktober 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG) vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107), geändert durch Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Angabe zu § 1 wird die Angabe „Präambel“ vorangestellt.
 
b)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 13a
 
Satzungsermächtigung“.
2.
Vor § 1 wird folgende Präambel eingefügt:
 
„Präambel
 
‚Das Höchste, was man erreichen kann, ist zu wissen und auszuhalten, dass es so und nicht anders gewesen ist, und dann zu sehen und abzuwarten, was sich daraus ergibt.’
Hannah Arendt, Rede am 28. September 1959 bei der Entgegennahme des Lessing-Preises
Für den Freistaat Sachsen gehört die Auseinandersetzung mit der national-sozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, sowie deren Verbrechen zu den Kernelementen der demokratischen Erinnerungskultur, die eine europäische Dimension besitzt.
Die Stiftung Sächsische Gedenkstätten bewahrt mit ihrer Arbeit das Gedenken an die Opfer und benennt die Verantwortung der Täter. Sie dokumentiert und erforscht die Geschichte und würdigt den Mut und das Beispiel von Widerstand und Opposition. An authentischen Orten will sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur leisten. Dafür ist die Mitwirkung der Opfer sowie von bürgerschaftlichen Initiativen zur historischen Aufarbeitung von außerordentlicher Bedeutung. Die Stiftung will die Erinnerung an die Vergangenheit wachhalten und an die nachfolgenden Generationen weitergeben. Sie will ihnen ermöglichen, für Menschenwürde, Freiheit, Recht und Toleranz einzutreten und Gefährdungen dieser Grundwerte und der Demokratie wirkungsvoll zu begegnen.
Die vom Freistaat Sachsen errichtete Stiftung arbeitet die Wesensmerkmale und grundlegenden Unterschiede zwischen der Diktatur des Nationalsozialismus und der kommunistischen Diktatur heraus und vermittelt das Wissen um die Singularität des Holocaust. Sie relativiert nicht die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus mit Verweis auf die Verbrechen des Kommunismus. Ebenso bagatellisiert sie nicht die Verbrechen der kommunistischen Diktatur mit Verweis auf diejenigen des Nationalsozialismus.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „die an“ die Wörter „authentischen Orten an“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie entwickelt diese Stätten als Orte der außerschulischen sowie politischen Bildung auch im europäischen Kontext.“
 
 
cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Stiftung hat die Opfer der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, zu ehren, den Widerstand gegen diese Diktaturen zu würdigen sowie die Strukturen und Methoden der jeweiligen Herrschaftssysteme für die Öffentlichkeit zu dokumentieren.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ das Wort „insbesondere“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Über die in Absatz 3 genannten Gedenkstätten hinaus werden weitere Gedenkstätten institutionell gefördert. Hierzu zählen insbesondere
 
 
1.
die Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig,
 
 
2.
die ehemalige zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig,
 
 
3.
das Konzentrationslager Sachsenburg,
 
 
4.
die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau,
 
 
5.
die Frauenhaftanstalt Hoheneck und
 
 
6.
die Gedenkstätte zu Ehren der Euthanasieopfer in Großschweidnitz.
 
 
Eine Förderung setzt ein tragfähiges Konzept und eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Gedenkstätte voraus. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere sollen folgende Aufarbeitungsinitiativen und Archive gefördert werden:
 
 
1.
Umweltbibliothek Großhennersdorf,
 
 
2.
Martin-Luther-King-Zentrum Werdau e. V. und
 
 
3.
Archiv Bürgerbewegung Leipzig e. V.“
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
 
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4633)“ durch die Angabe „Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056)“ ersetzt.
5.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement“ ersetzt.
6.
Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung sein.“
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „für Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mehrheit“ ein Komma und die Wörter „sofern in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist“ eingefügt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
 
e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Sitzungen beratend teil; sie sind antragsberechtigt. Im Falle der Verhinderung nehmen die jeweiligen Vertreter teil.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die Angabe „des § 13a“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In die Überprüfung sind sämtliche, nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106), in der jeweils geltenden Fassung, zugänglichen Unterlagen einzubeziehen.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Stiftungsrat legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.“
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Geschäftsführer der Stiftung wird von der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Zustimmung durch die Staatsregierung berufen. Die Wiederwahl ist möglich.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Mitarbeiter der Stiftung ist als Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.“
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen.“
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teilnehmen, soweit dieser nicht widerspricht.“
12.
Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
13.
In § 13 wird die Angabe „die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ ersetzt.
14.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Satzungsermächtigung
 
(1) Die Stiftung regelt die nähere Ausgestaltung ihrer inneren Organisation und Verfahren einschließlich der ihrer Organe durch Satzung. Dazu gehören insbesondere verfahrensmäßige Regelungen zur Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Anliegen aller in der Stiftung nach § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 vertretenen Verbände, Einrichtungen oder Bereiche bei der Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung.
(2) Der Beschluss zum Erlass der Satzung sowie für jede Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.
(3) Die Satzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
15.
In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I 1334, 1335)“ durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885, 1895)“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. November 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Änderungsvorschriften