Sächsisches Gesetz
zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen im Bereich der Ganztagsangebote
(Sächsisches Ganztagsangebotsgesetz – SächsGTAG)
erlassen als Artikel 14 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 –
HBG 2013/2014)
Vom 13. Dezember 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017
§ 1
Zuweisungen
Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen können öffentliche und freie Träger allgemeinbildender Schulen die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel abweichend von den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten.
§ 2
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
- 1.
- die inhaltlichen Mindestanforderungen an die pädagogisch-fachliche Ausgestaltung von Ganztagsangeboten,
- 2.
- die Berechnung der Zuweisungen,
- 3.
- die Einbeziehung von Schulfördervereinen allgemeinbildender Schulen in den Kreis der Zuweisungsempfänger,
- 4.
- das Antragsverfahren,
- 5.
- die Auszahlung der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und
- 6.
- die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden:
- a)
- Fristen für die Vorlage des Nachweises,
- b)
- ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
- c)
- Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
- d)
- die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und
- e)
- für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen.
§ 3
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. 1