Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)
erlassen als Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014
Vom 13. Dezember 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022
Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet:
§ 1
Zuführungssätze
(1) 1Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei
Laufende Nummer | für wen | Prozent |
---|---|---|
1. | Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) | 45 Prozent |
2. | Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C | 49 Prozent |
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. 2Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
Laufender Buchstabe | bei wem | Prozent |
---|---|---|
a) | Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 | 36 Prozent, |
b) | Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene | 36 Prozent und |
c) | Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten | 40 Prozent |
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist
- 1.
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
- 2.
- nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.1
§ 2
Zeitpunkt der Zuführung
Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.