Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung

Vom 13. Dezember 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 1 Abs. 5 und § 70 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318) geändert worden ist,
2.
§ 22c Abs. 1 Satz 1, § 23d Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4 Satz 1 und § 74c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, 2188) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 21 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 346) geändert worden ist,
3.
§ 107 Abs. 3 Satz 1 und § 376 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1579) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu,
4.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
5.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), in Verbindung mit § 1 Nr. 41 ZustÜVOJu,
6.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 26 ZustÜVOJu,
7.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 50 ZustÜVOJu,
8.
§ 802k Abs. 3 Satz 1, § 882h Abs. 2 Satz 1, § 1069 Abs. 3 Satz 1 und § 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, 2188) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 49 ZustÜVOJu,
9.
§ 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2707) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), das durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 20 ZustÜVOJu,
10.
§ 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 7 ZustÜVOJu,
11.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 51 ZustÜVOJu,
12.
§ 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 19 ZustÜVOJu,
13.
§ 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz – AuRAG) vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 53 ZustÜVOJu,
14.
§ 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2591, 2800) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 40 ZustÜVOJu,
15.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 36 ZustÜVOJu,
16.
Artikel 102 § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 29 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3048) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 12 ZustÜVOJu:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Justizorganisationsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2010 (SächsGVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Teil 1
Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst und Aufhebung von Richtervorbehalten“.
 
b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 4
 
Zuständigkeit der Zweigstellen“
 
c)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 5a
 
Aufhebung von Richtervorbehalten“
 
d)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 27
 
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen“
 
e)
In der Angabe zu § 29a wird das Wort „Rechtsdienstleistungsgesetz“ durch die Wörter „Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz“ ersetzt.
 
f)
Nach der Angabe zu § 29c wird die folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 29d
 
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen“
2.
Die Überschrift von Teil 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Teil 1
Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst und Aufhebung von Richtervorbehalten“.
3.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Zweigstellen der Amtsgerichte
 
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Aue besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Stollberg. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Erlbach-Kirchberg, Gornsdorf, Hohndorf, Hormersdorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb. und Zwönitz.
(2) Im Bezirk des Amtsgerichts Döbeln besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Hainichen. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Altmittweida, Burgstädt, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lichtenau, Lunzenau, Mittweida, Mühlau, Penig, Rochlitz, Rossau, Seelitz, Striegistal, Taura, Wechselburg und Zettlitz.
(3) Im Bezirk des Amtsgerichts Torgau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Oschatz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz und Wermsdorf.
(4) Im Bezirk des Amtsgerichts Zittau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Löbau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Berthelsdorf, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Eibau, Großschweidnitz, Herrnhut, Lawalde, Löbau, Neusalza-Spremberg, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Oppach, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen und Schönbach.
(5) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau besteht als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Crimmitschau, Crinitzberg, Dennheritz, Fraureuth, Hartenstein, Hartmannsdorf bei Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau und Zwickau.
(6) Im Bezirk des Amtsgerichts Marienberg besteht bis zum 31. Dezember 2014 eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Annaberg-Buchholz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Annaberg-Buchholz, Bärenstein, Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Elterlein, Gelenau/Erzgeb., Geyer, Jöhstadt, Königswalde, Mildenau, Oberwiesenthal, Scheibenberg, Schlettau, Sehmatal, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad und Thum.
 
§ 4
Zuständigkeit der Zweigstellen
 
(1) Die Zweigstellen nach § 3 Abs. 1, 2, 4 und 6 sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig.
(2) Die Zweigstelle nach § 3 Abs. 3 ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen.
(3) Die Zweigstelle nach § 3 Abs. 5 ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher und, vorbehaltlich der Geschäftsverteilung, für Zwangsversteigerungs- und -verwaltungssachen zuständig.“
4.
§ 5 Abs.#160;1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Bezirk des Landgerichts Bautzen“ durch die Wörter „die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Bezirk des Landgerichts Görlitz“ durch die Wörter „die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau“ ersetzt.
5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Aufhebung von Richtervorbehalten
 
Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Geschäfte des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 RPflG aufgehoben. Soweit bei diesen Geschäften Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.“
6.
In § 8 Nr. 2 wird das Wort „Bautzen,“ gestrichen.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 375 Nr. 1, 3 bis 14 und 16 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517), in der jeweils geltenden Fassung,“ wird durch die Angabe „§ 375 Nr. 1, 3 bis 14 und 16 FamFG in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird das Wort „Bautzen,“ gestrichen.
8.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 16 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.
9.
In § 13 Nr. 2 wird das Wort „, Bautzen“ gestrichen.
10.
In § 16 Nr. 2 wird das Wort „Bautzen,“ gestrichen.
11.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Zwangsvollstreckung
 
(1) Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts werden durch das Amtsgericht Zwickau wahrgenommen.
(2) Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:
 
1.
das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
 
2.
das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
 
3.
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
 
4.
das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
 
5.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
 
6.
das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.“
12.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Bautzen, Dresden,“ durch das Wort „Dresden“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird das Wort „Oschatz“ durch das Wort „Torgau“ ersetzt.
13.
In § 20 Nr. 2 wird das Wort „, Bautzen“ gestrichen.
14.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Bezirk des Landgerichts Bautzen“ durch die Wörter „die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Bezirk des Landgerichts Görlitz“ durch die Wörter „die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau“ ersetzt.
15.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die Bezirke der Landgerichte Bautzen und“ durch die Wörter „den Bezirk des Landgerichts“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
16.
In § 26 wird die Angabe „(§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 [BGBl. I S. 2535], das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2007 [BGBl. I S. 554, 568] geändert worden ist)“ durch die Angabe „(§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG])“ ersetzt.
17.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 27
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
 
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG) werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.“
18.
§ 29a wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „ Rechtsdienstleistungsgesetz “ durch die Wörter „ Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz “ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „RDG“ ein Semikolon eingefügt.
 
 
 
ccc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
 
 
„4.
zur Aufsicht nach § 16 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7a GwG sind,“
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Landgerichtsbezirke Bautzen und“ durch die Wörter „des Landgerichtsbezirks“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „RDG“ ein Semikolon eingefügt.
 
 
cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
 
„4.
zur Aufsicht nach § 16 GwG über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7a GwG sind,“
19.
Nach § 29c wird folgender § 29d eingefügt:
 
„§ 29d
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen
 
Die Aufgaben
 
1.
der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. II 1977 S. 1453) sowie der Artikel 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. II 1977 S. 1472);
 
2.
der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach den §§ 5 und 8 AuRAG zuständig ist;
 
3.
der Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AuRAG;
 
4.
der Zentralstelle nach Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (,Zustellung von Schriftstücken’) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79);
 
5.
der Kontaktstelle nach Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
6.
der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
werden für den Freistaat Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden wahrgenommen.“
20.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 2.1 und 2.2 werden wie folgt gefasst:
2.1 und 2.2
Nummer was Betrag
„2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g oder § 915d der Zivilprozessordnung, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken zu den Eintragungen (§§ 882b, 882g oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 EUR je Eintragung,mindestens 17 EUR“
 
b)
Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:
2.3
Nummer was Betrag
„2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.

4,50 EUR“
 
c)
In Nummer 5.2 wird der Satzpunkt gestrichen.
 
d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
6
Nummer was Betrag
„6. Außerbetriebnahme eines Gerichtskostenstemplers auf Veranlassung des Eigentümers 100 EUR

Artikel 2
Weitere Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

§ 4 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1, 2, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 4 und 6“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Zweigstelle nach § 3 Abs. 3 ist“ durch die Angabe „Zweigstellen nach § 3 Abs. 2 und 3 sind“ ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

§ 4 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung, der zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 6“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

Artikel 4
Neufassung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung über die Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen (SächsZRHZuVO) vom 16. September 1999 (SächsGVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 357), wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften