Historische Fassung war gültig vom 26.04.2013 bis 30.07.2014

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Beseitigung von Schäden des Winters 2012/2013 an Straßen
(Verordnung Sofortprogramm Straße)

Vom 26. April 2013

Nach Beschluss der Staatsregierung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) wird aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Feststellung eines besonders harten Winters und der Gebietskulisse

Es wird festgestellt, dass der Winter 2012/2013 ein besonders harter und lang andauernder Winter im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen war. Als betroffene Gebietskulisse im Sinne von § 2 Satz 2 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen wird das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen festgelegt.

§ 2
Finanzieller Gesamtumfang

Zur Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 weist der Freistaat Sachsen den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden als Sonderzuweisung zusätzlich zum Straßenlastenausgleich nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches FinanzausgleichsgesetzSächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung, insgesamt 50 Millionen EUR zu.

§ 3
Zu finanzierende Schadensmaßnahmen

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Mittel sind ausschließlich zur Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 an Straßen in kommunaler Baulastträgerschaft zu verwenden.

(2) Die erforderlichen Bauleistungen sind nachhaltig, angemessen, nach den anerkannten Regeln der Technik, unter Einhaltung der bautechnischen Vorschriften und dem Schadensbild entsprechend auszuführen.

(3) Auszahlungen können bis zum 31. Dezember 2014 geleistet werden.

§ 4
Verteilung und Auszahlung der Mittel

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr setzt die Höhe der Sonderzuweisung als Festbetrag durch Festsetzungsbescheid fest.

(2) Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand 1. Januar 2013 und für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsFAG . Die Bundes- und Staatsstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Zuweisung den Kreisstraßen gleichgestellt.

(3) Die Auszahlung der Sonderzuweisung erfolgt in einem Betrag ohne Antrag nach Bestandskraft des Festsetzungsbescheids im Jahr 2013.

§ 5
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung

Die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel ist dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr nachzuweisen durch Vorlage

1.
eines Auszugs aus dem festgestellten Jahresabschluss für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 nach § 88b Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Landkreise in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der vollständige Angaben der betreffenden Auszahlungen für Straßenbaumaßnahmen aus der Finanzrechnung enthalten muss; aus dem Auszug muss hervorgehen, dass die kommunalen Baulastträger für die Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 zusätzlich zur Zuweisung durch den Freistaat Sachsen eigene Haushaltsmittel in Höhe von mindestens einem Viertel des Zuweisungsbetrages eingesetzt haben,
2.
der Bestätigung, dass ein Instandhaltungsplan aufgestellt wurde,
3.
einer schriftlichen Bestätigung unter Beifügung einer Bescheinigung der bauausführenden Unternehmen, dass die Bauleistungen entsprechend § 3 Abs. 2 ausgeführt worden sind.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. April 2013 in Kraft.

Dresden, den 26. April 2013

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok