Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst 2013
(Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO)

Vom 14. Mai 2013

Aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen zum Zulassungstermin 1. August 2013.

§ 2
Begrenzung der Ausbildungsplätze

(1) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
im Fach Ethik/Philosophie auf 28,
2.
im Fach Französisch auf 40,
3.
im Fach Geschichte auf 60,
4.
im Fach Italienisch auf 1,
5.
im Fach Latein auf 36,
6.
im Fach Evangelische Religion auf 21 und
7.
im Fach Spanisch auf 20.

(2) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
im Fach Ethik/Philosophie auf 12,
2.
im Fach Umweltschutz und Umwelttechnik auf 8,
3.
in der Fachrichtung Gesundheit und Pflege auf 12,
4.
in der Fachrichtung Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft auf 9 und
5.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik auf 15.

§ 3
Auswahlkriterien

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für Zulassungstermine ab 2011 wegen Mangels an Plätzen ununterbrochen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Bewerber mit erfolglosen Bewerbungen für 2 Zulassungstermine werden vor Bewerbern mit erfolgloser Bewerbung für einen Zulassungstermin zugelassen. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 20 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen.

(2) Vorab wird ein Bewerber zugelassen, wenn er

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat,
 
a)
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehrdienst gemäß § 54 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes ( WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen mindestens sechsmonatigen Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst ( BundesfreiwilligendienstgesetzBFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet hat,
 
b)
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gemäß dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet hat oder
4.
bereits zugelassen war, wegen der Dienstpflicht oder Tätigkeit nach Nummer 3 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnte.

Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden. Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nr. 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 5 Prozent der für das jeweilige Lehramt zugelassenen Bewerber nicht übersteigen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber die jeweilige Vorabzulassungsquote nach den Absätzen 1 und 2, richtet sich die Reihenfolge der Zulassungen innerhalb der jeweiligen Quote vorbehaltlich Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 nach Eignung und Leistung. Maßgebend ist die Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung oder einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnote für jede nach Absatz 1 erfolglose Bewerbung verbessert sich fiktiv um einen viertel Notenpunkt.

(4) Die nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind Bewerber ranggleich, haben Bewerber Vorrang, die einen Tatbestand nach Absatz 2 Satz 1 verwirklichen; im Übrigen entscheidet das Los.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst 2013 (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO) vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 788) außer Kraft.

Dresden, den 14. Mai 2013

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth