Erlass

des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung des Erlasses „Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung von vom Juni-Hochwasser 2013 direkt betroffenen Unternehmen“ vom 6. Juni 2013

Vom 7. Juni 2013

Der Erlass „Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung von vom Juni-Hochwasser 2013 direkt betroffenen Unternehmen“ vom 6. Juni 2013 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Mit dem Ziel der schnellen Hilfe zur Überwindung von Notlagen durch das Juni-Hochwasser 2013 betroffener Unternehmen werden folgende Regelungen getroffen:

1.
Leistungszweck

Zweck der Hilfe ist es, Unternehmen, die unmittelbar vom Juni-Hochwasser 2013 betroffen sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zu geben. Der Freistaat Sachsen gewährt dazu eine Soforthilfe für in Not geratene Unternehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 SäHO .

2.
Leistungsempfänger
2.1
Empfänger der Leistung sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in einer vom Juni-Hochwasser 2013 betroffenen Gemeinde haben und deren Sitz oder Betriebsstätte geschädigt ist. Empfänger sind weiterhin Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Wein-, Obst- und Gartenbau sowie der Aquakultur und der Binnenfischerei.
2.2
Eine Schädigung liegt vor, wenn Gebäude oder Grundstücke sowie das Anlage- oder Umlaufvermögen durch Oberflächenwasser überflutet wurden und dadurch Sachschäden entstanden sind. Bei Empfängern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 können sich die Schäden auch auf Betriebsflächen (land- und forstwirtschaftliche Fläche) beziehen.
3.
Art, Umfang und Höhe der Leistung
3.1
Für die Soforthilfe werden insgesamt 10 Millionen EUR bereitgestellt.
3.2
Die Soforthilfe wird als verlorener Zuschuss bewilligt. Erhalten die Unternehmen im Anschluss weitere Zuwendungen, wird die Soforthilfe darauf angerechnet.
3.3
Die Soforthilfe beträgt je betroffenes Unternehmen grundsätzlich 1 500 EUR. Abweichend davon können Kleine und mittlere Unternehmen die Soforthilfe für jede geschädigte Betriebsstätte erhalten.
4.
Verfahren
4.1
Für die Auszahlung der Soforthilfen erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte in einem ersten Schritt einen Abschlag. Die Landkreise Görlitz und Bautzen erhalten je 100 000 EUR, alle anderen Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je 500 000 EUR. Die Spitzabrechnung erfolgt gemäß Ziffer 4.5. Die Landkreise leiten die Mittel an die vom Juni-Hochwasser 2013 in ihrem Gebiet betroffenen Gemeinden unverzüglich weiter.
4.2
Die vom Juni-Hochwasser 2013 betroffenen Gemeinden zahlen das Geld an die Unternehmen auf formlosen Antrag unbürokratisch aus. Eine Antragstellung ist bis zum 25. Juni 2013 möglich. Die Auszahlung ist durch die Gemeinde in der Phönix-Datenbank zu erfassen.
4.3
Betroffene Unternehmen weisen bei der Gemeinde, in der der geschädigte Sitz oder die geschädigte Betriebsstätte liegen, ihre Betroffenheit durch Vorlage der Gewerbeanmeldung, eines Handelsregisterauszugs, der Anmeldung beim Finanzamt oder vergleichbarer Unterlagen nach und haben die Schädigung durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß Anlage glaubhaft zu machen. Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ist der Nachweis der Betriebsnummer eine vergleichbare Unterlage.
4.4
Die sachliche Richtigkeit der gemäß 4.3 abgegebenen schriftlichen Erklärung der betroffenen Unternehmen ist durch die Gemeinden in eigener Verantwortung im Rahmen eines plausiblen und praktikablen Verfahrens zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Landkreis in schriftlicher Form zu übersenden. Die Landkreise und Kreisfreien Städte leiten die Prüfungsunterlagen mit Abgabe einer eigenen Bewertung an die Landesdirektion Sachsen.
4.5
Die Landkreise und Kreisfreien Städte weisen bis zum 28. Juni 2013 über eine Berichterstattung der Phönix-Datenbank den Mittelabfluss gegenüber der Landesdirektion Sachsen nach. Grundlage hierfür bilden die Auszahlungen der Gemeinden sowie die schriftliche Bestätigung der Bürgermeister, dass alle Zahlungen an vom Juni-Hochwasser 2013 unmittelbar betroffene Unternehmen geflossen sind. Das Staatsministerium der Finanzen wird eine Schlussabrechnung und erforderlichenfalls Nachzahlungen veranlassen. Überzählige Mittel sind durch die Gemeinden an die Landkreise und von diesen und den Kreisfreien Städten an den Freistaat Sachsen zurückzuzahlen.
5.
Auszahlung

Die Auszahlung an die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgt am 6. Juni 2013 per Banküberweisung.

6.
Verwendungsnachweis
6.1
Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Auf Nr. 4.3 und 4.4 wird verwiesen.
6.2
Soweit die sachliche Richtigkeit der gemäß 4.3 abgegebenen schriftlichen Erklärung der betroffenen Unternehmen im Nachgang nicht durch die Gemeinden gemäß 4.4 bestätigt werden kann, sind die Mittel durch die Gemeinden von den Unternehmen zurückzufordern. Zurückgezahlte Mittel sind dem Freistaat Sachsen zu erstatten.
7.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 7. Juni 2013 in Kraft und ersetzt die Verwaltungsvorschrift vom 6. Juni 2013.

Dresden, den 7. Juni 2013

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
In Vertretung
Roland Werner
Amtschef

Anlage