Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Zuschussverordnung

Vom 30. Mai 2013

Aufgrund von § 19 Nr. 7 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2012 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Teil 1 Nr. 3 Spalte 2 wird die Angabe „8 080“ durch die Angabe „8 280“ ersetzt.
2.
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Zeile
Zeile
Laufende Nummer Laufende Nummer Bezeichnung Ziffer Ziffer Ziffer Ziffer
„c) aa) Chemisch-technischer Assistent (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2009/2010 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1 540 1 060 160 (77) 51,5 (45)“
 
 
wird gestrichen.
 
b)
In Spalte 1 wird die Angabe „bb) Chemisch-technischer Assistent (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2010/2011 beschult werden)“ durch die Angabe „c) Chemisch-technischer Assistent“ ersetzt.
 
c)
Die Zeile
Zeile
Laufende Nummer Bezeichnung Ziffer Ziffer Ziffer Ziffer
„e) Technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien 1 720 920 160 (77) 51,5 (45)“
 
 
wird gestrichen.
 
d)
In Spalte 1 wird die Angabe „f) Technischer Assistent für Informatik“ durch die Angabe „e) Technischer Assistent für Informatik“ ersetzt.
 
e)
Die Zeile
Zeile
Laufende Nummer Bezeichnung Ziffer Ziffer Ziffer Ziffer
„g) Umweltschutztechnischer Assistent 1 720 920 160 (77) 51,5 (45)“
 
 
wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Dresden, den 30. Mai 2013

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth