Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 28. Juni 2013

Aufgrund von Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 155, 259) in Verbindung mit den §§ 1 und 12 Satz 1, 2 Nr. 1, 4, 5, 6, 9 und 10, Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen und zu § 12 Satz 2 Nr. 1 SächsHZG im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 23a
 
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen“.
 
b)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 25
 
Serviceverfahren der Stiftung“.
2.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ausgeübt sein werden.“
3.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die bisherige Nummer 1a wird die Nummer 2 und nach der Angabe „(BGBl. I S. 1730),“ wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1102) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
Die bisherige Nummer 1b wird die Nummer 3.
 
c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.
4.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ ersetzt.
5.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
 
„§ 23a
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung
außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
 
Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in einem Studiengang nach der Anlage 1 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:
 
1.
für das Sommersemester bis zum 15. April ,
 
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober .“
6.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „Abs. 7“ wird die Angabe „und 8“ eingefügt.
 
b)
Die Angabe „§§ 8, 9, 11 und 14 bis 19“ wird durch die Angabe „§§ 8, 9, 11, 14 bis 19 und 23a“ ersetzt.
7.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 25
Serviceverfahren der Stiftung
 
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, sind die Absätze 2 bis 12 maßgeblich. Im Übrigen findet § 24 Anwendung.
(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen, Bewerbungen und sonstige Erklärungen der Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Mit Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, kommunizieren Hochschule und Stiftung schriftlich.
(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat der Bewerber folgende Daten anzugeben:
 
1.
Nachname,
 
2.
Vorname,
 
3.
Geburtsname,
 
4.
Geschlecht,
 
5.
Geburtsdatum,
 
6.
Geburtsort,
 
7.
Staatsangehörigkeit,
 
8.
Postanschrift,
 
9.
Benutzername und
 
10.
eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse.
 
Der Bewerber erhält ein Benutzerkonto und Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Der Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule zusammen mit einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerbern angeboten.
(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.
(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September , für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 2, 7 und 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren entsprechend § 10 Abs. 8 durch.
(10) Der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 19 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 19 Abs. 1 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.
(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.
(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule ein Nachrückverfahren durch.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014.

Dresden, den 28. Juni 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Änderungsvorschriften