Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vom 21. Juni 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG) vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen hinsichtlich des Artikels 1,
2.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist, hinsichtlich des Artikels 2:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAGFördVO) vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
2.
In § 4 werden die Angabe „52 000“ durch die Angabe „54 000“ und die Angabe „37 800“ durch die Angabe „39 800“ ersetzt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß
 
 
 
a)
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 SächsSchKGAG insgesamt um zweieinhalb Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
 
 
 
b)
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SächsSchKGAG insgesamt um weitere zweieinhalb Vollzeitäquivalente erhöht.“
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gesamtzahl“ durch das Wort „Anzahl“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer I Satz 4 werden die Wörter „nach deutschem Recht“ gestrichen.
 
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Spalte 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Minuten“ die Wörter „pro Vollzeitäquivalent“ eingefügt und die Wörter „pro Beratungsfachkraft“ werden gestrichen.
 
 
 
bbb)
Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
„abhängig von der tatsächlichen Durchführung“.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Spalte 2 wird das Wort „Beratungsfachkraft“ durch das Wort „Vollzeitäquivalent“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
„abhängig von der tatsächlichen Durchführung, maximal 1 800 Minuten“.
 
 
cc)
In Nummer 7 Spalte 2 wird nach der Angabe „Nr. 4“ die Angabe „SächsSchKGAG“ eingefügt.
 
 
dd)
In Nummer 8 Spalte 2 Buchst. a wird nach der Angabe „Nr. 8“ die Angabe „SächsSchKGAG“ eingefügt.
 
c)
In Ziffer III wird die Angabe „(GJL)“ gestrichen.
 
d)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(JAL)“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „GJL“ durch das Wort „Gesamtjahresleistung“ und die Angabe „JAL“ durch das Wort „Jahresarbeitsleistung“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „VZÄ“ durch das Wort „Vollzeitäquivalente“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMS

In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 759) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Drillingen“ die Angabe „hinsichtlich der Anträge, die bis zum 30. Juni 2013 erstmalig bewilligt worden sind“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2013

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Änderungsvorschriften