Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
Vom 5. Juli 2013
Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen (VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile) vom 12. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1531), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), wird wie folgt geändert:
I.
- 1.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- 2.
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Angabe „, insbesondere wenn dem Antrag Anlagen gemäß Satz 6 beizufügen sind,“ gestrichen und die Wörter „behördeninterne Netz“ durch die Wörter „sächsische Verwaltungsnetz“ ersetzt.
- bb)
- Satz 6 wird gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „behördeninterne Netz“ durch die Wörter „sächsische Verwaltungsnetz“ ersetzt.
- 3.
- Nach Ziffer VI wird folgende Ziffer VII eingefügt:
- „VII. Ergänzende Anordnungen
- Die obersten Dienstbehörden können ergänzende und weitergehende Anordnungen treffen, insbesondere um Besonderheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis ganz oder teilweise auf die öffentlichen Stellen innerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen, auf die die Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung zur Annahme von Vorteilen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren (Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO) vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113, 114), in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind. Soweit die öffentlichen Stellen von der ihnen nach Satz 2 übertragenen Befugnis Gebrauch machen, haben sie ihre oberste Dienstbehörde jeweils über die Anordnung in Kenntnis zu setzen.“
- 4.
- Die bisherigen Ziffern VII und VIII werden die Ziffern VIII und IX.
- 5.
- In der Anlage wird in Variante 2 die Angabe „gemäß Ziffer V Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen (VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile) vom 12. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1531)“ durch die Wörter „entsprechend einer verwaltungsinternen Regelung“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 5. Juli 2013
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig