Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Juli 2013

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Wassergesetz
(SächsWG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 114)“ die Angabe „,das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
2.
In § 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „die durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555)“ ersetzt.
4.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§ 18b“ wird durch die Angabe „§ 60“ ersetzt.
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2, 5)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566)“ ersetzt.
6.
In § 11 werden die Wörter „den höheren Wasserbehörden“ durch die Wörter „ der oberen Wasserbehörde“ ersetzt.
7.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3066)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575) geändert worden ist“ ersetzt.
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(AO 1977), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131)“ durch die Angabe „Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160)“ ersetzt.
9.
In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838, 2839)“ durch die Angabe „Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270)“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen

§ 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) wird wie folgt gefasst:

„4.
Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503),“.

Artikel 4
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Nummer 4 der Anlage des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.1 wird die Angabe „§ 48 des Sächsischen Wassergesetzes [SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 [SächsGVBl. S. 114] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Gebiete mit vorläufiger Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG oder § 48 Abs. 5 SächsWG“ durch die Angabe „§ 46 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Gebieten mit vorläufiger Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG“ ersetzt.
2.
In Nummer 4.2 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 47“ ersetzt.
3.
Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:
 
„4.3
Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG und § 72 SächsWG) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 75 SächsWG)“.
4.
In Nummer 4.4 wird die Angabe „§ 100b“ durch die Angabe „§ 76“ ersetzt.
5.
Nummer 4.7 wird wie folgt gefasst:
 
„4.7
öffentliche Hochwasserschutzanlagen (§ 78 SächsWG)“.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
 
 
„g)
Maßnahmenprogramm nach § 82 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“.
 
b)
In Buchstabe h wird die Angabe „§ 99b“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt.
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird gestrichen.
 
b)
Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b und im neuen Buchstaben a wird die Angabe „63 Abs. 2“ durch die Angabe „51 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichtenund Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 452), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
 
„§ 12 (aufgehoben)“.
2.
In § 2 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 100 Abs. 1, 1a, 3 oder 5 SächsWG“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 72 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2334)“ durch die Angabe „23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986, 1990)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 Nr. 4 werden die Wörter „im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt erstellten“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter „und oberen“ gestrichen.
4.
In § 11 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.
5.
§ 12 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Kleinkläranlagenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3 SächsWG“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
c)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1108, 2625)“ wird die Angabe „, die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist,“ eingefügt.
2.
In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „138 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „7 Satz 2“, die Angabe „§ 7a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist,“ und die Angabe „7a“ wird durch die Angabe „57“ ersetzt.
3.
In § 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 63 Abs. 5 Satz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3“ und die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
4.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 SächsWG“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 WHG“ ersetzt.
5.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 48 Satz 3“ ersetzt.
6.
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 14 und 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.
7.
In der Überschrift der Verordnung, in der Überschrift zu § 4, in § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und in § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils dasWort „Eigenkontrolle“ durch das Wort „Selbstüberwachung“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Erlaubnisfreiheitsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers (Erlaubnisfreiheits-Verordnung – ErlFreihVO) vom 12. September 2001 (SächsGVBl. S. 675) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 SächsWG, Wasserschutzgebieten gemäß § 48 SächsWG, Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 100 SächsWG und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 139 SächsWG“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Wasserschutzgebietengemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG, Gewässerrandstreifen gemäß § 24 Abs. 4 SächsWG, von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 72 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 47“, die Angabe „§ 48 SächsWG“ durch die Angabe „§ 51 WHG“ und die Angabe „§ 139“ durch die Angabe „§ 123“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „41“ ersetzt.
3.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 SächsWG, Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 48 SächsWG und entsprechenden Schutzgebieten, die nach § 139 SächsWG“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, Trinkwasserschutzgebieten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und in Beschlüssen über entsprechende Schutzgebiete, die nach § 123 SächsWG“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 502)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 261) geändert worden ist,“ eingefügt.
4.
In § 7 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Eigenkontrollverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670, 671), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 67 SächsWG“ durch die Angabe „§ 55 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „14 Abs. 1, 2, 4 und 5 WHG“ durch die Angabe „19 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
c)
An Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
 
 
„(4) Eigenkontrolle im Sinne dieser Verordnung ist Selbstüberwachung im Sinne des § 61 WHG.“
2.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Sind an das Abwasser zum Zweck der Verringerung der Schadstofffracht in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt, ist mit den Untersuchungen des Abwassers ein vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Rahmen der Qualitätssicherung bestätigtes Labor zu beauftragen.“
3.
§ 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 6 wird die Angabe „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)“ durch die Angabe „des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
In Satz 7 wird die Angabe „§ 120a“ durch die Angabe „§ 112“ ersetzt.
4.
In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „oder gemäß § 7 AbwV fortgeltenden Verwaltungsvorschriften“ gestrichen.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Angabe „§ 7a Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt und die Angabe „oder für das in nach § 7 AbwV fortgeltenden Anhängen zur Rahmen-AbwasserVwV Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457)“ durch die Angabe „18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Bei Unternehmensstandorten und Organisationen, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der am 10. Januar 2010 geltenden Fassung, gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1), in der am 26. April 2001 geltenden Fassung oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 25.11.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, kann die Berichtspflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Dokumentationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt werden.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „(EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
6.
In § 9 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 14 und 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Sächsischen Dung- und Silagesickersaftverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung- und Silagesickersäften (Sächsische Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung – SächsDuSVO) vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 449), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird die Angabe „§ 19g Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696)“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 51“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36a“ durch die Angabe „§ 86“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG.“
3.
In § 10 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Sächsischen Abwasserverordnung für Abfallverbrennungsanlagen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen hinsichtlich der Einleitung von Abwasser (Sächsische Abwasserverordnung für Abfallverbrennungsanlagen – SächsAbwAbfVerbrVO) vom 11. August 2003 (SächsGVBl. S. 310) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550),“ durch die Angabe „17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist,“ ersetzt.
2.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „§ 64 Abs. 5 SächsWG“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Angabe „Verordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417)“ durch die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555)“ ersetzt.
3.
In § 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz (WEAVO) vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz“ durch die Angabe „Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes“ ersetzt.
2.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
b)
Nummer 5 wird gestrichen.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 in Verbindung mit Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.“
 
b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten“ die Angabe „(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung“ und nach der Angabe „(BGBl. I S. 602)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist,“ eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Sächsischen Anlagenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670, 671), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:
 
 
„§ 1
Verweise auf dasWasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz“.
 
b)
Die bisherige Angabe zu § 1 wird die Angabe zu § 1a.
2.
Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
 
§ 1
Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz
 
(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999).
 
(2) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Sächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468).“
3.
Der bisherige § 1 wird § 1a.

Artikel 14
Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage 3“ und die Angabe „§ 70 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1“ ersetzt.
2.
In § 16 Abs. 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Sächsischen Hafenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) vom 25. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 315), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
2.
In § 45 Abs. 1 bis 6 wird jeweils die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.

Artikel 16
Außerkrafttreten

(1) Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), tritt mit Ausnahme der § 52 Abs. 2 bis 4, §§ 53, 55 und 135 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

(2) § 52 Abs. 2 bis 4, §§ 53, 55 und 135 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), treten am Tag des Inkrafttretens einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grund des § 23 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 10 und 11 und Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.1

(3) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Führung der Wasserbücher (Sächsische Wasserbuchverordnung – SächsWabuV) vom 8. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 447), tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557), tritt am Tag des Inkrafttretens einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grund des § 23 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 10 und 11 und Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

(5) Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (SächsWasserZuVO) vom 17. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 762), tritt an dem Tage außer Kraft, an dem eine Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft nach Artikel 1 § 110 Abs. 2 in Kraft tritt.

Artikel 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften