Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung

Vom 3. Juli 2013

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:

§ 1

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 17 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften