Historische Fassung war gültig vom 08.08.2013 bis 30.09.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsische Fischereiverordnung – SächsFischVO)

Vom 4. Juli 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 33 Nr. 1 bis 17 und 20 bis 24 sowie § 35 Abs. 1 Nr. 26 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist,
2.
§ 19 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
3.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken;
2.
Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt;
3.
Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer;
4.
Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen;
5.
Legangeln: ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen;
6.
Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen;
7.
Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln;
8.
Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird;
9.
Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken;
10.
Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken.

Abschnitt 2
Vorschriften zur Fischereiausübung

Unterabschnitt 1
Regelungen zum Fischfang

§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße

(1) 1Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:

Schonzeiten und Mindestmaße der Fischarten
Nummer Art Schonzeit Mindestmaß (cm)
Art Schonzeit Mindestmaß (cm)
1. Aal
Anguilla anguilla (L.)
50
2. Aland
Leuciscus idus (L.)
20
3. Äsche
Thymallus thymallus (L.)
1. Januar bis 15. Juni 35
4. Atlantischer Lachs
Salmo salar L.
1. Oktober bis 30. April 60
5. Atlantischer Stör
Acipenser sturio L.
ganzjährig
6. Bachforelle
Salmo trutta fario L.
1. Oktober bis 30. April 28
7. Bachsaibling
Salvelinus fontinalis (MITCH.)
1. Oktober bis 30. April 28
8. Barbe
Barbus barbus (L.)
15. April bis 30. Juni 50
9. Bitterling
Rhodeus amarus (BLOCH)
ganzjährig
10. Edelkrebs
Astacus astacus L.
ganzjährig
11. Elritze
Phoxinus phoxinus (L.)
ganzjährig
12. Flussmuschel
Unio crassus
ganzjährig
13. Flussperlmuschel
Margaritana margaritifera L.
ganzjährig
14. Groppe
Cottus gobio L.
ganzjährig
15. Große Maräne
Coregonus lavaretus (L.)
1. Oktober bis 31. Dezember 30
16. Hecht
Esox lucius L.
1. Februar bis 30. April 50
17. Karausche
Carassius carassius (L.)
1. Februar bis 30. Juni 15
18. Karpfen
Cyprinus carpio (L.)
40
19. Maifisch
Alosa spec.
ganzjährig
20. Meerforelle
Salmo trutta trutta L.
1. Oktober bis 30. April 60
21. Nase
Chondrostoma nasus (L.)
in der Elbe vom 1. Januar bis 15. Juni, ansonsten ganzjährig 40
22. Neunaugen
Petromyzontidae spec.
ganzjährig
23. Neunstachliger Stichling
Gasterosteus pungitius (L.)
ganzjährig
24. Nordseeschnäpel
Coregonus oxyrinchus
ganzjährig
25. Quappe
Lota lota (L.)
in der Elbe, der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster vom 1. Januar bis 31. März, ansonsten ganzjährig 30
26. Rapfen
Aspius aspius (L.)
1. Januar bis 31. Mai 40
27. Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss
1. Oktober bis 30. April 25
28. Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus (L.)
20
29. Schlammpeitzger
Misgurnus fossilis (L.)
ganzjährig
30. Schleie
Tinca tinca (L.)
25
31. Schmerle
Noemacheilus barbatulus (L.)
ganzjährig
32. Schneider
Alburnoides bipunctatus (BLOCH)
ganzjährig
33. Seeforelle
Salmo trutta lacustris L.
1. Oktober bis 30. April 60
34. Seesaibling
Salvelinus alpinus alpinus (L.)
1. Oktober bis 30. April 28
35. Steinbeißer
Cobitis spec.
ganzjährig
36. Steinkrebs
Austropotamobius
ganzjährig
37. Stromgründling
Romanogobio belingi
ganzjährig
38. Zährte
Vimba vimba (L.)
ganzjährig
39. Zander
Sander lucioperca (L.)
1. Februar bis 31. Mai 50
40. Zope
Abramis ballerus (L.)
ganzjährig

2Das Mindestmaß nach Satz 1 Nr. 28 gilt nur beim Fang in einem Fließgewässer.

(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.

(4) Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt:

1.
die Ausübung der Aalfischerei einschränken;
2.
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder
3.
den Aalfang an bestimmten Gewässern ganz oder teilweise untersagen.

(5) 1Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. 2Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.

§ 3
Hegeplan

(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name des Fischereiausübungsberechtigten;
2.
Größe und Ausdehnung des Gewässers einschließlich der Bezeichnung;
3.
fischereiliches Leitbild des Gewässers;
4.
Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestandes;
5.
Hegemaßnahmen, insbesondere Art und Umfang des Besatzes, Fang und Schonmaßnahmen sowie
6.
gegebenenfalls die Beschränkungen für Erlaubnisscheininhaber oder innerhalb von Schonbezirken.

(2) Die Genehmigung des Hegeplanes gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.

§ 4
Fischerei mit Angeln

(1) 1Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. 2Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. 3Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.

(2) 1Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. 2Mit einer Hegene darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.

(3) 1Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. 2Bei Verwendung einer Hegene, Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.

(4) 1Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. 2Von Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

(5) Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.

(6) 1Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden. 2Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. 3Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sie dem Hegeplan nicht widerspricht.

(7) 1Mit einer Legangel darf nur bei Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei gefischt werden. 2Legangeln sind spätestens nach zwölf Stunden unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.

§ 5
Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen

(1) 1Als Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 SächsFischG ist zwingend der Aushang einer Teichordnung über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung an einer für jede Person gut sichtbaren Stelle erforderlich. 2Zudem darf der Anlagenbetreiber oder ein von ihm Beauftragter im Rahmen der Beaufsichtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG höchstens zwei Personen ohne Fischereischein beaufsichtigen. 3Der Anlagenbetreiber oder sein Beauftragter darf mehr als zwei Personen beaufsichtigen, wenn er ihnen im Rahmen der Unterweisung ein Informationsblatt über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung aushändigt.

(2) 1Die Anzeige nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsFischG hat schriftlich zu erfolgen. 2Mit der Anzeige sind der Fischereibehörde die Teichordnung und, soweit vorgesehen, das Informationsblatt vorzulegen.

§ 6
Köderfische

(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.

(2) 1Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 150 cm verwendet werden. 2Mit diesem darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.

§ 7
Fischerei mit Reusen, Netzen und ständigen Fischereivorrichtungen

(1) 1Reusen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Reuseneingang vollständig unter Wasser steht. 2Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

(2) Die Fischereibehörde kann die Fischerei mit Netzen zum Schutz bestimmter Fischarten und ihres Zugangs zu den Laichplätzen gegenüber dem Fischereiausübungsberechtigten untersagen oder anordnen, dass nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite verwendet werden dürfen.

(3) 1Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder von Hamen bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. 2Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Verwendung dieser Fischereivorrichtungen den Zielen des Hegeplanes widerspricht.

(4) 1Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 50 m zu denen anderer Fischereiausübungsberechtigter und von mindestens 200 m zu Schonbezirken eingebracht werden. 2In Gewässern mit Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer Fangvorrichtung nach Satz 1 jeweils durch geeignete Markierungen sichtbar zu machen. 3Diese Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen.

(5) 1In Gewässern ausliegende Fanggeräte sind an gut sichtbarer Stelle so zu kennzeichnen, dass der Eigentümer ermittelt werden kann. 2Die Fischereibehörde weist dem Eigentümer die Kennzeichen auf Antrag zu.

§ 8
Aalfang, Erstvermarktung von Aal

(1) 1Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Fanggewässers und der dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge der Fischereibehörde zur Aufnahme in ein Register und Erteilung einer Registriernummer anzuzeigen. 2Änderungen der angezeigten Daten sind der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Wird der Aalfang zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr dafür eingesetzt, ist dies ebenfalls der Fischereibehörde anzuzeigen.

(2) 1Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag Aufzeichnungen zu fertigen über:

1.
das Fanggewässer;
2.
die Anzahl und das Gesamtgewicht der entnommenen Aale sowie
3.
den prozentualen Anteil der Blankaale am Fang.

2Diese Aufzeichnungen sind am Ende eines Kalenderjahres zusammenzufassen, fünf Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1Bei der Erstvermarktung von Aalen und verarbeiteten Aalen durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. 2In den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. 3Sofern der Wert der abgegebenen Aale im Einzelfall 250 EUR übersteigt, ist dies unter Hinzufügung des Namens und der Anschrift des Empfängers aufzuführen.

§ 9
Elektrofischerei

(1) 1Das Fischen mit elektrischem Strom (Elektrofischerei) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. 2Sie darf nur Personen erteilt werden, die Inhaber eines gültigen Fischereischeines und eines Bedienungsscheines für Elektrofischfanganlagen sind. 3Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung und Erfassung des Fischbestandes sowie aus besonderen fischereilichen Gründen erteilt werden. 4Sie wird widerruflich sowie zeitlich und räumlich beschränkt erteilt.

(2) 1Die Elektrofischerei ist unter Beachtung der Tierschutzvorschriften nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. 2Sie ist nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsgleichstrom zulässig.

(3) 1Der Durchführende der Elektrofischerei ist verpflichtet, das von der Fischereibehörde ausgegebene Erfassungsprotokoll vollständig auszufüllen und ihr innerhalb von einem Monat nach dem Fang vorzulegen. 2Bei der Ausübung sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein als Nachweis, dass das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht, mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme vorzuzeigen. 3Der Durchführende der Elektrofischerei hat die Fangelektrode selbst zu führen und die Stromzufuhr selbst zu bedienen.

(4) Hilfsarbeiten bei der Durchführung der Elektrofischerei dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und die vom Durchführenden der Elektrofischerei hinreichend in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen wurden.

(5) Teilnehmer an Lehrgängen der Fischereibehörde zum Erwerb des Bedienungsscheines dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht des Lehrgangsleiters ausüben

(6) 1Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden. 2Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn dies dem Schutz des Fischbestandes dient.

§ 10
Fischen in Fließgewässern

(1) 1Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. 2Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(2) In einem Umkreis von 30 m der Ein- und Ausstiege von Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

§ 11
Fangstatistik

1Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich eine Statistik über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu erstellen (Fangstatistik). 2Er hat die Fangstatistik mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Unterabschnitt 2
Schutz der Fische und Fischbestände

§ 12
Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen

(1) Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsFischG durch den Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder deren Beauftragte erlaubt.

(2) Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische ist verboten.

(3) Erlaubnisscheininhaber dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.

§ 13
Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen

(1) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art in Aquakulturanlagen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingeführt oder umgesiedelt werden.

(2) 1Die Fischereibehörde kann einen Beratungsausschuss einrichten. 2Die Mitglieder des Beratungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

§ 14
Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer

(1) Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer sind vom Gewässerunterhaltungspflichtigen spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. 2Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. 3Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. 4Ist eine Erhaltung nicht möglich, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen, wenn:

1.
der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist oder
2.
die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind.

§ 15
Vorrichtungen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken

(1) 1Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken darf 20 mm, bei neu zu errichtenden Anlagen in Lachsgewässern 10 mm nicht überschreiten. 2Die Rechenanlagen und Vorrichtungen sind bei neu zu errichtenden Anlagen nach dem Stand der Technik zu errichten. 3Lachsgewässer sind:

1.
die Kirnitzsch ab Niederer Schleuse bis zur Mündung in die Elbe;
2.
der Lachsbach;
3.
die Polenz ab der Straßenbrücke S 165 (Hohnsteiner Straße) bis zur Mündung in den Lachsbach;
4.
die Sebnitz ab der Schwarzbachmündung bis zur Mündung in den Lachsbach;
5.
der Krippenbach ab Rölligmühle bis zur Mündung in die Elbe;
6.
die Wesenitz ab der Ortslage Liebethal bis zur Mündung in die Elbe;
7.
die Müglitz ab dem Ortsausgang Glashütte bis zur Mündung in die Elbe;
8.
die Pulsnitz bis zur Landesgrenze Brandenburg;
9.
die Vereinigte Mulde bis zur Landesgrenze Sachsen-Anhalt einschließlich dem Mühlgraben Eilenburg;
10.
die Zwickauer Mulde ab der Einmündung Chemnitz bis zum Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde;
11.
die Chemnitz;
12.
die Zwönitz ab dem Ortsausgang Burkhardtsdorf bis zur Mündung in die Chemnitz und
13.
die Würschnitz ab dem Ortsausgang Stollberg bis zur Mündung in die Chemnitz.

(2) 1In Lachsgewässern darf ab dem 1. Januar 2021 die lichte Stabweite bei bestehenden Rechenanlagen und anderen bestehenden Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an bestehenden Triebwerken 10 mm nicht überschreiten. 2Die Fischereibehörde kann in Lachsgewässern im Einzelfall, insbesondere wenn durch die bestehende Anlage oder durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Fischschutz erreicht werden kann, ein atypischer Fall oder ein besonderer Härtefall vorliegt, Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 zulassen.

§ 16
Transport und Hälterung von Fischen

1Bei der Hälterung von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Setzkescher, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen. 2Während des Transports und der Hälterung sind die Fische in ausreichendem Maße mit Sauerstoff zu versorgen. 3Der Zeitraum des Transports und der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

§ 17
Markt- und Verkehrsverbote

1Fische, die nach § 2 Abs. 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. 2Das Verbot gilt nicht, soweit sie zum Besatz bewirtschafteter Anlagen dienen oder aus solchen Anlagen stammen.

Abschnitt 3
Selbstständige Fischereirechte

§ 18
Eintragungen in das Verzeichnis selbstständiger Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.

(2) 1Der Eintragungsantrag ist schriftlich bei der Fischereibehörde zu stellen. 2Der Antrag muss enthalten:

1.
den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und das Geburtsdatum des Inhabers des Fischereirechts
2.
die Anschrift des Inhabers des selbstständigen Fischereirechts;
3.
die Bezeichnung des Gewässers, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht;
4.
den Namen des Eigentümers des Gewässergrundstücks;
5.
die Bezeichnung des Gewässergrundstücks, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht;
6.
eine Beschreibung des selbstständigen Fischereirechts nach Herkunft, räumlicher Abgrenzung, Berechtigungen und Beschränkungen sowie
7.
sämtliche Unterlagen, die zum Nachweis des Bestehens, zum Inhalt und zum Umfang des selbstständigen Fischereirechts vorhanden sind, insbesondere Grundbuchauszüge, Erbnachweise oder Nachweise der Rechtsnachfolge bei rechtsgeschäftlichem Erwerb.

(3) Das Erlöschen eines selbstständigen Fischereirechts nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG ist von Amts wegen einzutragen

(4) Die Fischereibehörde ist berechtigt, eine unrichtige Eintragung von Amts wegen zu berichtigen oder zu löschen.

Abschnitt 4
Fischereigenossenschaft

§ 19
Genehmigung und Bekanntgabe der Satzung

(1) 1Die Satzung wird von der Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen, die zugleich zwei Drittel der von der Fischereigenossenschaft erfassten Gewässerfläche vertreten muss, beschlossen. 2Die Satzung muss der Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. 3Sie gilt als genehmigt, wenn die Fischereibehörde die Genehmigung nicht innerhalb eines Monats versagt.

(2) 1Die oberste Fischereibehörde kann eine Mustersatzung erlassen. 2Wird die Satzung ohne oder nur mit solchen Abweichungen, die in der Mustersatzung selbst vorgesehen sind, erlassen, gilt die Satzung als genehmigt.

§ 20
Satzung der Fischereigenossenschaft

Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
den Namen, den Sitz und das Geschäftsjahr;
2.
die Verpflichtung des Vorstands, ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder unter Angabe der auf das jeweilige Genossenschaftsmitglied entfallenden Gewässerfläche zu führen;
3.
die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vorstands;
4.
die Einberufung der Genossenschaftsversammlung;
5.
die Sitzungen und die Beschlussfassung des Vorstands;
6.
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat;
7.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
8.
die Verteilung von Nutzungen und Lasten auf die Genossenschaftsmitglieder;
9.
den Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes auf Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils am Reinertrag, wenn die Fischereigenossenschaft beschlossen hat, den Reinertrag nicht auszukehren und das Genossenschaftsmitglied dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sowie
10.
das Verfahren im Falle der Verpachtung der Fischereiausübungsrechte.

Abschnitt 5
Fischereiprüfung, Fischerei- und Erlaubnisscheine

Unterabschnitt 1
Fischereiprüfung

§ 21
Prüfungsbehörde

1Die Fischereibehörde nimmt die Fischereiprüfung ab. 2Die Aufsicht in der Prüfung führt ein von der Fischereibehörde für jeden Prüfungsort bestellter Prüfungsleiter. 3Name und Anschrift des Prüfungsleiters werden in geeigneter Weise bekanntgemacht.

§ 22
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) 1Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. 2Die Prüfung ist nicht öffentlich. 3Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Antragsteller hiervon.

(2) 1Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten. 2Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 23 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten. 3Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen.

§ 23
Prüfungsgegenstand

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils zwölf Fragen gestellt werden:

1.
Allgemeine Fischkunde: Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten;
2.
Besondere Fischkunde: Artenkenntnis;
3.
Gewässerkunde: Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen;
4.
Gerätekunde: erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben und
5.
Gesetzeskunde: Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Fischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, des Tierschutzes, des Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

§ 24
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Fischereiprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer:

1.
an einem Vorbereitungslehrgang nach § 25 teilgenommen hat oder als Inhaber eines Jugendfischereischeins mindestens seit zwei Jahren Mitglied eines Anglervereins ist und
2.
zum Prüfungstermin mindestens vierzehn Jahre alt ist.

(2) Der Antrag wird bei der Fischereibehörde gestellt.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1.
den Vor- und Familiennamen des Antragstellers;
2.
das Geburtsdatum des Antragstellers;
3.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Antragstellers;
4.
den Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang nach § 25 oder bei Inhabern eines Jugendfischereischeins über die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nr. 1;
5.
bei Minderjährigen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift und die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters;
6.
die Unterschrift des Antragstellers und
7.
ein Passbild.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ladung zur Prüfung.

§ 25
Vorbereitungslehrgang

(1) 1Der Vorbereitungslehrgang dauert dreißig Unterrichtsstunden. 2Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische.

(2) 1Die Lehrpläne für die Vorbereitungslehrgänge bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. 2Sie sind laufend fortzuschreiben und müssen bei Abweichungen vom Rahmenlehrplan erneut genehmigt werden.

§ 26
Ordnungsverstoß

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, kann ihn der Prüfungsleiter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Prüfungsleiter hat zu Beginn der Prüfung die Prüfungsteilnehmer auf die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass der Prüfungsteilnehmer seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 27
Prüfungsniederschrift

(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:

1.
die Namen des Prüfungsleiters und der Prüfungsteilnehmer;
2.
die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung;
3.
gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 30 Abs. 2;
4.
die Entscheidung des Prüfungsleiters nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und
5.
der Hinweis nach § 26 Abs. 2.

(2) Die Niederschrift ist vom Prüfungsleiter zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 28
Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. 2Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.

(3) Die Fischereibehörde hat die Daten und die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 29
Wiederholung

1Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. 2Der Vorbereitungslehrgang ist zu wiederholen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung die nicht bestandene Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt.

§ 30
Prüfungsgebühr

(1) Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Abs. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung des Prüfungsleiters von der Prüfung zurück, ist für die erneute Durchführung der Fischereiprüfung eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.

Unterabschnitt 2
Fischereischeine

§ 31
Inhalt der Fischereischeine

1Die Fischereischeine enthalten folgende Angaben:

1.
den Vor- und Familiennamen des Inhabers;
2.
das Geburtsdatum des Inhabers;
3.
die Gültigkeitsdauer;
4.
den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung;
5.
ein Passbild des Inhabers;
6.
die Unterschrift des Inhabers;
7.
die ausstellende Behörde und
8.
eine laufende Nummer.

2Gastfischereischeine müssen nur die Angaben nach den Nummern 1, 3, 4 und 6 bis 8 enthalten.

§ 32
Besonderer Fischereischein

Ein Fischereischein nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG wird Personen erteilt,

1.
denen ein Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen „H“ ausgestellt worden ist oder
2.
bei denen allein auf Grund einer Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung ein Grad der Behinderung von mindestens 50 nachgewiesen wird.

§ 33
Gastfischereischein

(1) 1Gastfischereischeine können ausgegeben werden, wenn der Antragsteller seine Sachkunde über den Umgang mit gefangenen Fischen, insbesondere das tierschutzgerechte Töten, in geeigneter Form nachweist. 2Gibt ein Anglerverband den Gastfischereischein aus, ist darauf der Name des Verbands einzutragen.

(2) Gastfischereischeine sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und grundsätzlich nur für die Dauer eines Monats, in begründeten Einzelfällen bis zu sechs Monaten, gültig.

(3) Die Anglerverbände erhalten die Gastfischereischeine nach Entrichtung der Gebühr.

Unterabschnitt 3
Erlaubnisschein

§ 34
Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine

(1) 1Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. 2In die Übersicht sind einzutragen:

1.
die laufende Nummer des Erlaubnisscheins;
2.
der Name des Erlaubnisberechtigten;
3.
der Tag der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer;
4.
die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Gestattung bezieht, und
5.
die Angaben über die Art der Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsFischG, Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonzeiten oder Schonmaßen, die über § 2 hinausgehen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte auch, indem er Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt.

(3) Die Übersicht nach Absatz 1 oder die Vervielfältigungen nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Gültigkeit der betroffenen Erlaubnisscheine ein Jahr aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Abschnitt 6
Fischereibeirat

§ 35
Zusammensetzung des Fischereibeirats

(1) 1In den Fischereibeirat werden auf Vorschlag:

1.
des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ein Mitglied mit veterinärmedizinischem Hochschulabschluss;
2.
des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. ein Mitglied;
3.
des Sächsischen Landesfischereiverbandes e. V. zwei Mitglieder, wobei ein Mitglied Berufsfischer sein muss;
4.
des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. zwei Mitglieder und
5.
einer nach § 56 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigung ein Mitglied

berufen. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bestimmt je ein Mitglied aus den Fachbereichen Landwirtschaft und Umwelt.

(3) Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) 1Den Vorsitz im Fischereibeirat führt das für den Bereich Landwirtschaft des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft berufene Mitglied oder dessen Stellvertreter. 2Ihm obliegt auch die Geschäftsführung.

(5) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 7
Vorschriften zur Fischereiaufsicht

§ 36
Fischereiaufseher

(1) Sachkundig nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG ist, wer Inhaber eines Fischereischeins ist und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 37 teilgenommen hat.

(2) 1Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseher zu Obleuten. 2Die Obleute leiten den Einsatz der Fischereiaufseher. 3Die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Anordnungen der Obleute zu befolgen.

(3) Für ihre Tätigkeit erhalten die Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung.

§ 37
Aus- und Fortbildungslehrgang

(1) 1Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

1.
Fischereirecht;
2.
Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
3.
Wasserrecht;
4.
Naturschutzrecht;
5.
Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie
6.
praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts.

2Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.

(2) 1Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. 2Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.

§ 38
Aufhebung der Bestellung

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die Fischereibehörde von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben.

(2) 1Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich entfallen sind. 2Sie kann widerrufen werden, wenn der Fischereiaufseher:

1.
nicht an Fortbildungslehrgängen teilnimmt;
2.
Anordnungen der Fischereibehörde oder des Obmanns nicht befolgt oder
3.
sich aus sonstigen Gründen als ungeeignet erwiesen hat.

(3) Der Dienstausweis und sonstige von der Fischereibehörde ausgehändigte Gegenstände sind in allen Fällen der Aufhebung unverzüglich zurückzugeben.

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 26 SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

1.
§ 2 Abs. 5 zahmes Wassergeflügel ohne Genehmigung in ein Gewässer einlässt;
2.
a)
§ 4 Abs. 1, 2 und 7 Satz 1 eine unzulässige Angel verwendet;
 
b)
§ 4 Abs. 3 die zulässige Anzahl von Angeln überschreitet;
 
c)
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Handangeln nicht ständig beaufsichtigt;
 
d)
§ 4 Abs. 4 Satz 2 zu Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhält;
 
e)
§ 4 Abs. 5 mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April fischt;
 
f)
§ 4 Abs. 6 Satz 1 die Fischerei mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, ausübt;
 
g)
§ 4 Abs. 6 Satz 2 eine Schleppangel ohne Genehmigung verwendet;
3.
a)
§ 6 Abs. 1 einen Köderfisch nicht vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht tötet;
 
b)
§ 6 Abs. 2 ein Senknetz verwendet;
4.
a)
§ 7 Abs. 1 Reusen nicht entsprechend aufstellt oder nicht fischereigerecht wartet;
 
b)
einer Anordnung nach § 7 Abs. 2 handelt;
 
c)
§ 7 Abs. 3 ständige Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Genehmigung der Fischereibehörde verwendet;
 
d)
§ 7 Abs. 4 Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende einer solchen Vorrichtung nicht durch geeignete Markierungen sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich aus dem Gewässer entfernt;
5.
a)
§ 8 Abs. 1 eine Anzeige oder Mitteilung unterlässt;
 
b)
§ 8 Abs. 2 eine Aufzeichnung unterlässt, eine Aufzeichnung der Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder eine Aufzeichnung nicht fünf Jahre aufbewahrt;
 
c)
§ 8 Abs. 3 Satz 1 die Registriernummer nicht ausweist;
6.
a)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt;
 
b)
§ 9 Abs. 2 Satz 2 bei der Elektrofischerei anderen als Gleichstrom oder Impulsgleichstrom verwendet;
 
c)
§ 9 Abs. 3 Satz 1 das Erfassungsprotokoll nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt;
 
d)
§ 9 Abs. 3 Satz 2 die dort genannten Dokumente nicht mit sich führt oder diese einem Fischereiaufseher auf Verlangen nicht zur Einsichtnahme vorzeigt;
 
e)
§ 9 Abs. 3 Satz 3 die Fangelektrode nicht selbst führt oder die Stromzufuhr nicht selbst bedient;
 
f)
§ 9 Abs. 6 das elektrische Scheuchen von Fischen ohne Genehmigung ausführt;
7.
a)
§ 10 Abs. 1 den Fischfang ohne Genehmigung der Fischereibehörde ausübt;
 
b)
§ 10 Abs. 2 in einem Umkreis von 30 m der Ein- und Ausstiege von Fischwegen fischt;
8.
§ 11 Satz 1 die Fangstatistik nicht führt oder entgegen Satz 2 diese nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder vorlegt;
9.
a)
§ 12 Abs. 1 Fische in Gewässer einsetzt;
 
b)
§ 12 Abs. 2 gentechnisch veränderte Fische einsetzt;
 
c)
§ 12 Abs. 3 Fische in ein Gewässer zurücksetzt oder als Köderfische in einem Gewässer verwendet, in dem sie nicht gefangen worden sind;
10.
§ 13 Abs. 1 ohne Genehmigung Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt;
11.
a)
§ 14 Abs. 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
 
b)
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der Schonzeit durchführt;
 
c)
§ 14 Abs. 2 Satz 2 den Fischwechsel auf Dauer behindert;
12.
§ 15 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet;
13.
§ 16 Satz 1 und 2 bei der Hälterung von Fischen ungeeignete Vorrichtungen verwendet oder beim Transport und der Hälterung die Sauerstoffversorgung nicht ausreichend sichert;
14.
§ 17 Satz 1 Fische veräußert, erwirbt oder in Verkehr bringt.

§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung – SächsFischVO) vom 10. März 2008 (SächsGVBl. S. 260) außer Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2013

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer