Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über Zuwendungen zu den Werterhaltungsmaßnahmen für Kindertageseinrichtungen von kommunalen Trägern
Vom 10. Juni 1997
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift) Zuwendungen zu Werterhaltungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen von kommunalen Trägern. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
- 1
- Fördergegenstand
- Gegenstand der Förderung ist die Ablösung von schwachgebundenen Asbestprodukten in Gebäuden, in denen Kinder betreut werden (Kindertageseinrichtungen gemäß SäKitaG), die in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen sind und sich in kommunaler Trägerschaft befinden.
- 2
- Zuwendungsempfänger
- Antragsberechtigt sind kommunale Träger von Kindertageseinrichtungen.
- 3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Persönliche Voraussetzungen
- Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Empfänger die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert hat.
- 3.2
- Sachliche Voraussetzungen
- 3.2.1
- Die Einrichtung muß in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen sein.
- 3.2.2
- Die geplante Nutzungsdauer der Einrichtung muß mindestens noch 5 Jahre betragen.
- 3.2.3
- Die Dringlichkeit der Sanierung ist durch eine Asbesterhebung zu belegen.
- 3.2.4
- Bei kommunalen Antragstellern sind ab einer Zuwendungshöhe von 5 Mio. DM folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- eine landesplanerische Stellungnahme und
- eine positive Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde
- 3.2.5
- Anträge auf Gewährung investiver Zuwendungen von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Verfahren begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
- 4
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- Zuwendungsfähig sind die notwendigen Kosten bis zu einer Höhe von 11,0 TDM/pro Platz für die Ablösung von asbesthaltigen Materialien, in Verbindung mit der Verbesserung des Wärmedämmverhaltens des Gebäudes.
- 5
- Form der Zuwendung
- Eine Zuwendung wird in der Regel als einmaliger Zuschuß zur Verstärkung der Eigenmittel in einem Festbetrag bewilligt.
- 6
- Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung darf höchstens 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- 7
- Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung können Mittel anderer Zuwendungsgeber eingesetzt werden.
- 8
- Verfahren
- 8.1
- Die Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Musters beim Landratsamt zu beantragen.
Das Landratsamt leitet den Antrag mit einer Stellungnahme des Jugendamtes unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiter.
Kreisfreie Städte beantragen die Zuwendung unter Verwendung des beiliegenden Musters beim Regierungspräsidium. Dem Antrag ist die Stellungnahme des Jugendamtes beizufügen.
Dem Antrag sind u.a. folgende Unterlagen beizufügen:- Projektbeschreibung/Planungsunterlagen
- Bauzeitplan
- Ausgabenberechnung/Kostenberechnung
- Asbesterhebung
- Erklärung des Trägers zur Nutzungsdauer und zum Nutzungszweck.
- 8.2
- Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Vorhaben ausgeführt werden soll.
- 9
- Bewilligung
- Die Zuwendung wird nach vorheriger Zustimmung des SMS durch einen schriftlichen Bescheid bewilligt (Zuwendungsbescheid).
Die Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift des Bescheides.
- 10
- Auszahlung
- Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach dem Baufortschritt. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
- 11
- Verwendungsnachweis
- 11.1
- Der Zuschußempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft in eigener Verantwortung den Verwendungsnachweis.
- 11.2
- Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Zuwendung.
- 11.3
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
- 12
- Ausnahmeregelungen
- Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von Nummern 3 bis 9 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
- 13
- Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 13. Juli 1992 (SächsABl. S. 1194) außer Kraft.
Dresden, den 10. Juni 1997
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler