Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung

Vom 3. März 2006

Aufgrund von § 6e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung – StVZuVO) vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659) wird folgender § 9 angefügt:

„§ 9
Teilnahme am Modellversuch ‚Begleitetes Fahren ab 17‘

Von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6e Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger im Freistaat Sachsen Gebrauch gemacht.“

Artikel 2

§ 9 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung – StVZuVO) vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme des Artikel 2, der mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft tritt.

Dresden, den 3. März 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk