Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Sächsischen Pflegeeinrichtungsverordnung

Vom 12. Juli 2013

Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730, 733) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung – SächsPfleinrVO) vom 29. September 2011 (SächsGVBl. S. 393) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach dem Wort „Pacht,“ das Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1121)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von der tatsächlichen Auslastung der Pflegeeinrichtung in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr auszugehen. Dabei ist mindestens von einer Auslastung in Höhe von 96 Prozent bei vollstationären Pflegeplätzen, von 90 Prozent bei Kurzzeitpflegeplätzen und von 85 Prozent bei teilstationären Pflegeplätzen auszugehen. Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen sind 250 Betriebstage im Jahr zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Versorgungsvertrag eine Regelung enthält, wonach die tatsächliche Anzahl von Betriebstagen im Jahr maßgeblich sein soll. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen ist der Kalendermonat mit 30,42 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist durch den Einrichtungsträger ein Investitionsplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Investitionsplan hat sich über einen Zeitraum von 6 Jahren zu erstrecken. Die Höhe der umlagefähigen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ergibt sich aus dem Durchschnitt der geplanten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von jeweils 3 Jahren. Nach Ablauf des Zeitraumes, der der errechneten Pauschale zugrundeliegt, erfolgt der Abgleich zwischen den geplanten und tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung. Bleiben in dem jeweiligen Berechnungszeitraum die tatsächlichen hinter den geplanten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung zurück, sind die Mehreinnahmen des Einrichtungsträgers bei der gesonderten Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung in den darauffolgenden 3 Jahren anzurechnen. Gleiches gilt für Mindereinnahmen.“
 
d)
In Absatz 7 Satz 3 wird nach dem Wort „Pacht-“ ein Komma und das Wort „Erbbau-“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Antragsberechtigt ist der Träger der geförderten Pflegeeinrichtung. Die Zustimmung wird für 12 Monate erteilt. Eine unbefristete Zustimmung ist möglich, sofern der Träger die Umlage von ausschließlich dauerhaft feststehenden Kosten beantragt.“
 
b)
In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041,1045)“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751, 2754)“ ersetzt.
 
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hierzu gehören auch investitionskostenspezifische Angaben zum Jahresabschluss nach der Pflege-Buchführungsverordnung.“
 
d)
In Absatz 5 werden die Wörter „vorläufig erteilt und“ gestrichen.
4.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
 
„§ 5
Übergangsregelung
 
Die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2013 bestimmt sich nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012. Bleiben die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung im Jahr 2013 dahinter zurück, sind die Mehreinnahmen des Einrichtungsträgers bei der gesonderten Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ab dem 1. Januar 2014 anzurechnen. Gleiches gilt für Mindereinnahmen.“
5.
Der bisherige § 5 wird § 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2013

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Änderungsvorschriften