Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Beflaggung der Dienstgebäude
im Freistaat Sachsen
(VwV Beflaggung)

Vom 18. September 2013

A.
Allgemeines

I.
Geltungsbereich

1.
Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Beflaggung der Dienstgebäude der Behörden und Dienststellen des Freistaates Sachsen (Landesbehörden) sowie der Körperschaften (ausgenommen Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
2.
Zu beflaggen sind alle Dienstgebäude und diejenigen Teile anderer Gebäude, in denen sich Dienststellen befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen untergebracht, obliegt die Beflaggung der hausverwaltenden Dienststelle.
3.
Eine Beflaggung kann unterbleiben, soweit es sich
 
a)
um Nebengebäude und selbstständige Gebäude von untergeordneter Bedeutung,
 
b)
um Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind, oder
 
c)
um Gebäude und Gebäudeteile, die zum Wohnen und zu anderen nicht dienstlichen Zwecken bestimmt sind, auch wenn sie zur Erledigung von Dienstgeschäften mitgenutzt werden,
 
handelt.

II.
Flaggen

1.
Die Europaflagge besteht aus einem Kranz von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund. Jeder Stern hat fünf Zacken. Ein Zacken weist nach oben. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt 2 zu 3. Die Europaflagge kann auch als Banner gesetzt werden. Der Kranz aus den zwölf goldenen Sternen ist dabei sowohl im Verhältnis zur Länge als auch zur Höhe mittig angeordnet. Ein Zacken weist nach oben.
2.
Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt 3 zu 5. Bei Benutzung der Bundesflagge als Hissflagge ist die Verwendung des Hochformats untersagt. Die Bundesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen links schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben.
3.
Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen oben weiß, unten grün. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt 3 zu 5. Sie kann auch in Form eines Banners gesetzt werden. Das Banner besteht aus zwei gleich breiten Längsstreifen links weiß, rechts grün.
4.
Die Dienstflagge der Landesbehörden (Landesdienstflagge) besteht aus der Landesflagge (siehe Nummer 3) und dem mittig angeordneten Landeswappen in einfacher Schildform, das auf den weißen und den grünen Streifen je zur Hälfte übergreift. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt 3 zu 5. Wird die Landesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist das Landeswappen parallel zu den Längsstreifen, in den weißen und den grünen Teil je zur Hälfte übergreifend, mittig ausgerichtet.
5.
Die sorbische Flagge besteht aus drei gleichbreiten Querstreifen oben blau, in der Mitte rot, unten weiß. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt 3 zu 5. Sie kann auch in Form eines Banners gesetzt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen links blau, in der Mitte rot, rechts weiß.
6.
Die niederschlesische Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen oben weiß, unten gelb; in der Mitte kann der schlesische Adler abgebildet werden. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches beträgt 3 zu 5. Wird die niederschlesische Flagge in Bannerform verwendet, ist der schlesische Adler parallel zu den Längsstreifen, in den weißen und den gelben Teil je zur Hälfte übergreifend, mittig ausgerichtet.
7.
Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen diese gleich groß und im gleichen Format sein.
8.
Die Muster zu den Nummern 3 bis 6 sind in der Anlage enthalten.

B.
Außenbeflaggung

I.
Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

1.
Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:
 
a)
am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
 
b)
am Tag der Arbeit (1. Mai),
 
c)
am Europatag der Europäischen Union (9. Mai),
 
d)
am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
 
e)
am Jahrestag des 17. Juni 1953,
 
f)
am Jahrestag des 20. Juli 1944,
 
g)
am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
 
h)
am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent),
 
i)
jeweils am Tag der Wahlen zum Sächsischen Landtag, Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament.
2.
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu beflaggen.
3.
Die Dienstgebäude der obersten Landesbehörden werden ständig beflaggt.

II.
Art der Beflaggung

1.
Zu flaggen ist an senkrecht stehenden Flaggenmasten. Soweit dies nicht möglich ist, sind waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke zu verwenden.
2.
Zur Beflaggung sollen Flaggen verwendet werden, die am Flaggenmast oder Flaggenstock aufgezogen und niedergeholt werden können.
3.
Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Gebäudes und des Flaggenmastes stehen.
4.
Wenn zu beflaggen ist, ist neben der Landesdienstflagge oder Landesflagge in der Regel die Bundesflagge und, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die Europaflagge zu setzen. Darüber hinaus kann im Siedlungsgebiet der Sorben die Flagge der Sorben, im niederschlesischen Teil des Freistaates Sachsen die Flagge Niederschlesiens gesetzt werden. Bei besonderen Anlässen können auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und anderer überstaatlicher Organisationen gesetzt werden.
5.
Von der linken Seite von außen auf das Gebäude aus gesehen gilt für die zu setzenden Flaggen folgende Reihenfolge:
 
a)
Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen (einschließlich Europaflagge),
 
b)
Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete,
 
c)
Bundesflagge,
 
d)
Landesdienstflagge oder Landesflagge,
 
e)
Flagge der Sorben, Flagge Niederschlesiens.
 
Sind jeweils links und rechts vor dem Gebäude Flaggenmasten vorhanden, gilt für die rechten Flaggenmasten die in Satz 1 dargestellte Reihenfolge. Gegebenenfalls freie Flaggenmasten befinden sich ganz links oder bei Flaggenmaststandorten links und rechts vor dem Gebäude zusätzlich ganz rechts (am Flaggenmast, der am weitesten vom Zugang zum Gebäude entfernt ist).
6.
Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt. Flaggen überstaatlicher und internationaler Organisationen, mit Ausnahme der Europaflagge, sowie Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete bleiben von der Trauerbeflaggung ausgenommen. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.
7.
Wird nicht ständig beflaggt, beginnt die Beflaggung bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang, jedoch spätestens 19 Uhr. Erstreckt sich die nichtständige Beflaggung auf mehrere Tage, so sind die Flaggen am letzten der angeordneten Tage einzuholen.

III.
Beflaggung aus besonderen Anlässen

1.
Beflaggungen aus besonderen Anlässen werden von der Staatskanzlei angeordnet. Sie kann bestimmen, dass auch die Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen zu setzen sind. Zur Reihenfolge wird auf Ziffer II Nr. 5 verwiesen.
2.
Aus einem Anlass, der nur einzelne Verwaltungsbereiche berührt, kann das zuständige Staatsministerium in seinem Geschäftsbereich die Beflaggung anordnen.
3.
Beflaggungen aus örtlichen, nichtpolitischen Anlässen werden in den Kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister, im Übrigen durch den Landrat angeordnet. Die Beflaggung ist dabei auf Fälle zu beschränken, die nach ihrer besonderen Bedeutung eine amtliche Anteilnahme rechtfertigen. Die zur Anordnung berechtigten Behördenleiter holen auf dem Dienstweg die Entscheidung der Staatskanzlei ein, wenn:
 
a)
wegen eines örtlichen Anlasses politischer Art geflaggt werden soll oder
 
b)
zweifelhaft ist, ob die örtliche Beflaggung als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden könnte.

IV.
Mitteilungen

1.
Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen gemäß Ziffer III Nr. 1 teilt die Staatskanzlei den Staatsministerien mit, die jeweils – soweit erforderlich – die Behörden und Dienststellen ihres Geschäftsbereiches benachrichtigen.
2.
Soll bei Beflaggungen nach Ziffer III Nr. 3 ein gleichmäßiges Vorgehen der Bundes- und Landesbehörden sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, erreicht werden, verständigen die Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und die Landräte die am Ort und im Landkreis befindlichen Behörden und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Kommunen.

C.
Innenbeflaggung

I.
Art der Beflaggung

1.
Bei der Verwendung von aufgestellten Flaggen im Rahmen einer Veranstaltung des Freistaates Sachsen in einem Raum oder für die Dekoration von Dienst- und Besprechungsräumen sollte die Größe der Flaggen in einem angemessenen Verhältnis zum Raum und seiner Nutzung stehen. Buchstabe B Ziffer II Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
2.
Die Reihenfolge von Tischflaggen richtet sich nach der Tischordnung. Tischflaggen sind in der Regel 15 x 25 cm groß. Bei der Verwendung einer quadratischen Form (beispielsweise bei der Nationalflagge der Schweiz) sind sie 20 x 20 cm groß.
3.
Bei Dekoration von Dienst- und Besprechungsräumen mit Flaggen empfiehlt sich die für die Außenbeflaggung vorgesehene Reihenfolge. Die Flaggen sollen im Raum angemessen zur Geltung kommen.
4.
Bei Trauerbeflaggung ist die Innenbeflaggung mit einem Trauerflor zu versehen. Ausgenommen hiervon ist die Tischbeflaggung. Bei der Innenbeflaggung wird nicht halbmast beflaggt.
5.
Abweichend von Nummer 1 Satz 2 ist im Falle von Begrüßungsaufnahmen und Pressekonferenzen mit internationalen Gästen die Bundesflagge in der Mitte zu platzieren. Hinter dem Gastgeber (rechts) ist die Landesdienstflagge oder die Landesflagge anzuordnen und der Gast (links) steht vor der Flagge seines Staates.

D.
Anwendungsempfehlung

Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der vorstehenden Regelungen zu verfahren.

E.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) vom 24. Februar 2005 (SächsABl. S. 182), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1645), außer Kraft.

Dresden, den 18. September 2013

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Anlage

Änderungsvorschriften