Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

Vom 27. August 2013

Es wird verordnet:

1.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuer Bescheinigungen (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO) vom 3. November 2009 (SächsGVBl. S. 563) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Kultus“ werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
 
b)
Die Wörter „Umsatzsteuer Bescheinigungen“ werden durch das Wort „Umsatzsteuerbescheinigungen“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959, 1968)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
3.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „des“ vor der Angabe „UStG“ wird gestrichen.
 
b)
In Nummer 4 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. August 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften