Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK

Vom 7. Oktober 2013

Artikel 1

Teil 2 Buchstabe C der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie) vom 13. Juni 2012 (SächsABl. S. 747) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
2.
Ziffer I Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Schüler werden bei der Berufsorientierung und Berufswahl unterstützt und können bei der Ausbildungsplatzsuche, beim Übergang in eine Ausbildung und der Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses unterstützt werden.“
3.
Ziffer II wird gestrichen.
4.
Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.
5.
Ziffer IV wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2013

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär