Gesetz
zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Vom 17. Dezember 2013

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz
über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
(Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG
)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 5a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5a
Voraussetzungen für die Eintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation“.
 
b)
Die Angabe zu § 5b wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5b
Verfahren in den Fällen des § 5a“.
 
c)
Die Angabe zu § 5c wird gestrichen.
 
d)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 8
Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister“.
 
e)
Die Angabe zu 8b wird gestrichen.
2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufsbezeichnungen ,Architekt’, ,Innenarchitekt’, ,Landschaftsarchitekt’ oder ,Stadtplaner’ darf nur führen, wer
 
1.
unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist oder
 
2.
aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
 
3.
zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.“
3.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „den §§ 8 und 8b“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
4.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und 5 wird gestrichen.
5.
Die §§ 5a und 5b werden wie folgt gefasst:
 
„§ 5a
Voraussetzungen für die Eintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation
 
(1) Für einen Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, der die Eintragung in eine Liste nach § 5 Abs. 1 Satz 1 begehrt, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10. 2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfüllt ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung auch, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt und dieser den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.
(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erfüllt ein Antragsteller auch, wenn er eine erfolgreiche Abschlussprüfung nach den Artikeln 21, 46 und 47 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 oder nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist.
(4) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 gelten für einen Antragsteller als gleichwertig erfüllt, wenn er als Unionsbürger zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Architekt’ aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. In den Fällen des Artikels 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG gilt Absatz 5 entsprechend.
(5) Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b gelten für einen Antragssteller für die jeweilige Fachrichtung auch als gleichwertig erfüllt, wenn er
 
1.
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und der
 
 
a)
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
 
 
b)
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
 
2.
nachweist, dass er diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
 
Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt.
(6) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
 
§ 5b
Verfahren in den Fällen des § 5a
 
(1) Für die Antragstellung gilt § 19 Abs. 8 entsprechend. Ergänzend zu den Regelungen des § 19 Abs. 8 haben Antragsteller nach § 5a Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 des SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 5a Abs. 3 bis 5 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Von Antragstellern nach § 5a Abs. 3 kann darüber hinaus eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechend Anwendung.
(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.
(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechende Anwendung.“
6.
§ 5c wird aufgehoben.
7.
§ 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
8.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister
 
(1) Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat (auswärtiger Architekt und Stadtplaner), darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung nur führen, wenn er
 
1.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung seines Herkunftsstaates führen darf oder
 
2.
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 5a Abs. 2 bis 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfüllt und sein Herkunftsstaat eine dem § 2 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.
 
(2) Ein Dienstleister, der zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsstaat) ist, darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung führen, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist und er sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. § 2 Abs. 3 und § 5a Abs. 6 finden entsprechend Anwendung.
(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Zusatz dürfen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für einen Dienstleister, der in einem Drittstaat (nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union) niedergelassen ist, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.
(5) Ein Dienstleister, der nicht unter Absatz 2 oder Absatz 4 fällt und der nicht über einen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsnachweises mit den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen festgestellt worden ist. § 5a Abs. 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.“
9.
§ 8a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 hat das erstmalige Erbringen der Dienstleistung zuvor der Architektenkammer Sachsen oder der einheitlichen Stelle nach § 5b Abs. 2 schriftlich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige hat er folgende Unterlagen vorzulegen:
 
 
1.
einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
 
 
2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
 
 
3.
in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er die betreffende Tätigkeit während der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
 
 
4.
einen Nachweis der Berufsqualifikation.
 
 
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Dienstleister“ durch die Angabe „Dienstleister nach Absatz 1“ ersetzt.
 
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ein Dienstleister nach § 8 Abs. 5 hat bei der Architektenkammer Sachsen schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2, Absatz 3 mit Ausnahme des Satzes 2, § 5b Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 6 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.“
10.
§ 8b wird aufgehoben.
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „,die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5b sowie von Qualifikationsprüfungen nach § 8 Abs. 3“ gestrichen.
 
b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten Dolmetscher erstellt worden ist. Die Architektenkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung der Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.“
 
c)
Absatz 10 wird aufgehoben.
12.
In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 8 und 8b sowie“ durch die Angabe „§ 8 und“ ersetzt.
13.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
 
 
„4.
als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt oder
 
 
5.
eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach § 8 ganz oder zum Teil nicht vorliegen.“
 
b)
Nummer 6 wird gestrichen.
14.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,“.
 
b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
 
 
„4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und
 
 
5.
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zur Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Dem § 9 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland

Das Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „europäischen“ gestrichen.
2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 8a
Anwendung anderer Rechtsvorschriften“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf im Ausland erworbene Berufsqualifikationen von Lehrern.“
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Wörter „, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss“ eingefügt.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d oder Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn
 
 
1.
die zur Erlangung seiner Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist und
 
 
2.
die Dauer der erforderlichen Ausbildung für seine Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 1“ und die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Antrag sind beizufügen:
 
 
1.
der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert,
 
 
2.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer,
 
 
3.
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen, und
 
 
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 301, 302)“ durch die Angabe „Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30),“ durch die Angabe „29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140)“ ersetzt.
7.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ gestrichen.
8.
In § 7 wird nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „Satz 1, 5 und 6“ eingefügt und wird die Angabe „Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163)“ durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144)“ ersetzt.
9.
In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ ersetzt.
10.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
 
„§ 8a
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
 
Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellunggesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Wer in einem von § 22 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine Weiterbildung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben hat; dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworben wurde. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. Das Nähere über Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt die jeweils zuständige Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 6 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.
(6) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise) besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, darf auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen.“
 
b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer einen Ausbildungsnachweis über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Dauer mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern die kürzere Dauer der Weiterbildung oder der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ganz oder teilweise ausgeglichen ist.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „2003/36/EG“ durch die Angabe „2005/36/EG“ ersetzt.
 
c)
Absatz 11 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der Absätze 6 und 7 beträgt die Frist drei Monate. Sofern die Anerkennung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede, die gegenüber dem entsprechenden Weiterbildungsgang nach § 22 bestehen, durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festgestellt.“
 
d)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 auf die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise keine Anwendung.“
2.
§ 76 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer bis zum Ablauf des 31. März 2013 bereits eine Weiterbildung begonnen hat, ohne dass die Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 vorlagen, muss einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand spätestens durch Ablegen einer Kenntnisprüfung bei der Anmeldung zur Facharztprüfung nachweisen.“

Artikel 6
Änderung des Sächsisches Ingenieurgesetzes

Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Führung der geschützten Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ durch einen Antragsteller mit ausländischer Berufsqualifikation
 
(1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die die Berufsbezeichnung nach § 1 führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. Es findet Anwendung auf Personen, die unter § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fallen. § 10 BVFG bleibt unberührt. Für die Begriffe ‚Ausbildungsnachweis’, ‚reglementierter Beruf’ und ‚reglementierte Ausbildung’ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008 S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist.
(3) Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 2 eingetragen, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 SächsBQFG entsprechend; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.
(4) Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 2 eingetragen, wenn seine Berufsqualifikation als gleichwertig erfüllt gilt; dies ist der Fall, wenn er
 
1.
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der erforderlich ist, um im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und der
 
 
a)
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
 
 
b)
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
 
2.
nachweist, dass er diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
 
Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 gleichgestellt.
(5) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.“
2.
§ 5 wird aufgehoben.
3.
§ 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Verfahren in den Fällen des § 4
 
(1) Über Anträge nach § 4 Abs. 3 und 4 entscheidet der Eintragungsausschuss. § 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung ‚Beratender Ingenieur’ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetzes – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 883) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Ergänzend zu § 8 Abs. 7 SächsIngKG haben Antragsteller nach § 4 Abs. 3 dem Eintragungsausschuss Unterlagen nach § 12 Abs. 1 SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 4 Abs. 4 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt.
(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.
(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechend Anwendung.“
4.
§ 6a wird aufgehoben.
5.
§ 6b wird § 6.
6.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Zuständige Behörde
 
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer Sachsen.“
7.
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Ingenieurkammer Sachsen.“
8.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
 
„§ 11
Ausführungsvorschriften
 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
 
1.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG,
 
2.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und
 
3.
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zu der Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss.“
9.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 12 und 13.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 19
 
Führung der geschützten Berufsbezeichnung ‚Beratender Ingenieur’ ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 19a
 
Verfahren in den Fällen des § 19“.
2.
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Sächsischen Ingenieurgesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 882), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
§ 8 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten Dolmetscher erstellt worden ist. Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung des Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.“
4.
In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Ingenieurgesetz“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
5.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Führung der geschützten Berufsbezeichnung ‚Beratender Ingenieur’ ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister
 
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 14 Abs. 1 darf ein Dienstleister, der im Freistaat Sachsen weder eine Niederlassung noch eine Wohnung hat (auswärtiger Beratender Ingenieur), bei der Erbringung einer Dienstleistung auch ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen, wenn er
 
1.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland führen darf,
 
2.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung seines Herkunftsstaates führen darf oder
 
3.
die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 erfüllt und sein Herkunftsstaat eine dem § 14 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.
 
(2) Ein Dienstleister, der zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsstaat) ist, darf die Berufsbezeichnung nach § 14 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist und er sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für einen Dienstleister, der in einem Drittstaat (nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union) niedergelassen ist, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.
(4) Ein Dienstleister, der nicht unter Absatz 2 oder Absatz 3 fällt und der nicht über einen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsnachweises mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SächsIngG genannten Voraussetzungen festgestellt worden ist. § 4 Abs. 2, 3 und 5 SächsIngG gilt entsprechend.“
(5) Soweit ein auswärtiger Beratender Ingenieur nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer ist, ist er zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu behandeln.“
6.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Verfahren in den Fällen des § 19
 
(1) Ein Dienstleister nach § 19 Abs. 2 oder 3 hat das erstmalige Erbringen der Dienstleistung zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige hat er
 
1.
einen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
 
2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
 
3.
in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass er die betreffende Tätigkeit während der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und
 
4.
einen Nachweis der Berufsqualifikation,
 
vorzulegen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den vorgenannten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Ingenieurkammer Sachsen in dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure zu führen. Diese Eintragung darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Beratender Ingenieur’ ergibt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen. § 17 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Dienstleister nach § 19 Abs. 4 hat bei der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2, Absatz 3 mit Ausnahme des Satzes 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3 SächsIngG finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Anzeige nach Absatz 1 und der Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 3 sowie des Antrages und der Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 4 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.“
7.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
 
 
„3.
als Dienstleister im Sinne von § 19 Abs. 2 oder 3 den Verpflichtungen nach § 19a Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder
 
 
4.
eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach § 19 ganz oder zum Teil nicht vorliegen.“
8.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 30
Ausführungsvorschriften
 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
 
1.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen am Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, und
 
3.
zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, insbesondere zu der Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss.“

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Markscheidergesetzes

§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), das durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben. Darüber hinaus findet § 16 SächsBQFG entsprechende Anwendung.“

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 577), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort „Sozialwesens“ die Angabe „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sozialwesens“ die Wörter „,der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „oder die Berufsakademie Sachsen“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge erhält auch, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik in einem nach § 2a staatlich anerkannten Studiengang erworben hat.“
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Staatlich anerkannter Sozialarbeiter’, ‚Staatlich anerkannter Sozialpädagoge’, ‚Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge’ oder ‚Staatlich anerkannter Heilpädagoge’.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Diplom“ die Wörter „oder der Bachelor“ und nach dem Wort „Sozialwesens“ ein Komma und die Wörter „der Kindheitspädagogik“ eingefügt sowie die Wörter „mit einer Dauer von einem Jahr“ und die Wörter „am Fachbereich Sozialwesen“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer ein Diplom oder einen Bachelor, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.“
 
c)
Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
 
d)
Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ durch die Wörter „Herkunftsstaates, soweit es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einen Vertragsstaat, dem die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), handelt,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „von Aufnahmemitgliedstaaten“ durch die Wörter „anderer aufnehmender europäischer Staaten“ und das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ durch die Wörter „anderen aufnehmenden europäischen Staat“ ersetzt.
 
e)
Absatz 8 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „in Absatz 2 Satz 1 genannten“ durch das Wort „europäischen“ ersetzt.
 
f)
Absatz 9 wird aufgehoben.
4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Staatliche Anerkennung von Studiengängen
 
Bachelor-Studiengänge in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik werden auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen im Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren durch das Staatsministerium für Kultus staatlich anerkannt.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5
Zuständigkeit und Datenübermittlung“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zuständigkeit für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG bestimmt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.“
 
c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs ist abweichend von Absatz 1 die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.
(4) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf einer nach Absatz 3 erteilten staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen. Die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen, die die staatliche Anerkennung erteilen, übermitteln der Landesdirektion Sachsen die Angaben über Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Name der Fachhochschule, Studiengang und Studienrichtung, Abschluss, Berufsbezeichnung und Datum der Ausfertigung der Urkunde.“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
das Verfahren der Eignungsprüfung und den Anpassungslehrgang nach § 11 Abs. 1 SächsBQFG und“.
 
c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
„5.
das Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren nach § 2a“.
7.
In § 7 wird nach dem Wort „Sozialpädagoge“ das Wort „, Kindheitspädagoge“ eingefügt.
8.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
 
„§ 7b
Übergangsregelung
 
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 ist die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) für das Berufspraktikum und das Kolloquium nach § 2 Abs. 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 SächsBQFG zuständig.“

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 3, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben.“
 
b)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Auf Staatsangehörige anderer als in Absatz 3 genannter Staaten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen haben, finden die Absätze 3 bis 9 entsprechende Anwendung.“
 
c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Sachsen“ das Wort „und“ eingefügt.
 
c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
 
 
„7.
das Nähere zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1“.

Artikel 11
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), § 8 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) und § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, wird die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 167), wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Europa, für Kultus, für Soziales und Verbraucherschutz, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Wissenschaft und Kunst
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)“.
2.
Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz“.
3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
 
§ 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“

Artikel 12
Änderung der Sächsischen Dolmetscherprüfungsverordnung

Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236) wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Ausland erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise werden als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie mit den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.“
2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme von § 16 keine Anwendung.“

Artikel 13
Änderung der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

Aufgrund von § 21 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277) wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.
 
b)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Nr. 1, 3, 4, 6 und 8“ wird durch die Angabe „Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 9“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)“ wird durch die Angabe „16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)“ durch die Angabe „16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)“ durch die Angabe „16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)“ ersetzt.
4.
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 8“ jeweils durch die Angabe „ § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.
5.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 644)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 888)“ eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 10 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird § 36 der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„§ 36
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen findet das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Zuständige Behörde ist für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, die Sächsische Bildungsagentur; im Übrigen das Staatsministerium für Kultus.“

Artikel 15
Änderung der Schulordnung Fachschule

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 10 sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 323, 324), wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)“ durch die Angabe „Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)“ ersetzt.
3.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Sächsischen Bildungsagentur. Diese entscheidet über den Ausschluss.“
4.
In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach den vom Staatsministerium für Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.
5.
§ 42 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 42
Anerkennung von Befähigungsnachweisen
 
(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen findet das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Zuständige Behörde ist für Antragsteller, die ihre Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, mit Ausnahme der Abschlüsse landwirtschaftlicher Fachschulen, die Sächsische Bildungsagentur; im Übrigen die jeweils zuständige oberste Schulaufsichtsbehörde.
(3) Für die Anerkennung der nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Ausbildungen in den Erzieherberufen gemäß Artikel 37 des Einigungsvertrages ist die Sächsische Bildungsagentur zuständige Behörde.“
6.
In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.

Artikel 16
Änderung der Sächsischen Sozialanerkennungsverordnung

Aufgrund von § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 568, 577) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SächsSozAnerkVO) vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 38) wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 5 Satz 1 SächsSozAnerkG“ ersetzt.
3.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 SächsBQFG“ ersetzt.
4.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 SächsBQFG“ ersetzt.

Artikel 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 11 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Änderungsvorschriften