Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen
(Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)
Vom 16. Dezember 2013
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 127 Abs. 1 Nr. 22 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist,
- 2.
- § 68 Abs. 1 Nr. 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 831) geändert worden ist,
- 3.
- § 127 Abs. 1 Nr. 22 SächsGemO in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 836) geändert worden ist,
- 4.
- § 127 Abs. 1 Nr. 22 SächsGemO in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG:
Erster Abschnitt
Verfassung und Verwaltung
§ 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
(1) Für gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Eigenbetriebe geführt werden (§ 95a SächsGemO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden.
(3) Für Eigenbetriebe der Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
- an die Stelle der Gemeinde der Landkreis tritt,
- 2.
- an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag tritt,
- 3.
- an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat tritt,
- 4.
- bei Verweisungen auf Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen Anwendung finden.
(4) Der Beschluss über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. In ihr sind auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen der Hauptsatzung vorbehalten sind; dies gilt nicht für die Regelung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
§ 2
Zusammenfassung von Unternehmen
Mehrere Unternehmen können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; sie sollen zusammengefasst werden, wenn sie denselben oder ähnlichen Zwecken dienen.
§ 3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren vom Gemeinderat gewählten Betriebsleitern (§ 95a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO). Wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, soll der Gemeinderat einen Ersten Betriebsleiter bestellen. § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO ist bei der Beschlussfassung über die Wahl der Betriebsleitung und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters anzuwenden. Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses und, wenn kein Betriebsausschuss gebildet wurde, des Gemeinderats bedarf.
§ 4
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Betriebsleitung für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
(3) Durch die Betriebssatzung können der Betriebsleitung weitere Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. Aufgaben, deren Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 3), können auch nicht auf die Betriebsleitung übertragen werden.
(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 SächsGemO) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres kann durch die Betriebssatzung geregelt werden.
§ 5
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 95a Abs. 2 Satz 4 SächsGemO). Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist ein Erster Betriebsleiter bestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so ist dieser allein vertretungsberechtigt.
(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen.
(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. Die Verpflichtungserklärungen (§ 60 SächsGemO) müssen handschriftlich unterzeichnet werden, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt.
(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.
§ 6
Betriebsausschuss
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
§ 7
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der beratende oder beschließende Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
(2) Dem beschließenden Betriebsausschuss sind durch die Betriebssatzung bestimmte Aufgabengebiete des Eigenbetriebs zur dauernden Erledigung zu übertragen. Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten des Eigenbetriebs auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 oder Satz 2 ist nicht möglich, soweit Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehalten sind.
(3) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.
(4) Ist kein Betriebsausschuss gebildet, können Zuständigkeiten nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auf andere Ausschüsse des Gemeinderats übertragen werden. § 6 gilt entsprechend.
§ 8
Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Bürgermeister, der beschließende Betriebsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss des Gemeinderats oder die Betriebsleitung zuständig ist.
(2) Seine Zuständigkeit für die Beschlussfassung über
- 1.
- die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Gemeinde,
- 2.
- die Entlastung der Betriebsleitung,
- 3.
- die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
- 4.
- die Bestimmung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
- 5.
- die Wahl der Betriebsleiter und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters
kann der Gemeinderat nicht übertragen.
§ 9
Stellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen.
(2) Durch die Betriebssatzung können dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Bedienstete beim Eigenbetrieb
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.
(2) Die Betriebsleitung ist vor der Ernennung, Einstellung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Entlassung von Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, zu hören, soweit sie nicht selbst zuständig ist. § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden.
(3) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Entlassung von beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten kann, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 11
Vermögen
(1) Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen (§ 95a Abs. 1 Satz 2 SächsGemO). Dabei sind die Belange der gesamten Gemeinde zu berücksichtigen. Der Eigenbetrieb führt seine Rechnungen nach den Regeln der doppelten Buchführung. Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit Stammkapital ausgestattet werden. Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch wirtschaftlich zugeordnet werden.
(3) Bei der Errichtung ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz ist spätestens mit dem ersten darauf folgenden Jahresabschluss zu prüfen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 12
Erhaltung des Vermögens
(1) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs sollen rechtzeitig und in ausreichender Höhe Rücklagen gebildet werden. Dies gilt auch, soweit die Abschreibungen für die Erneuerungen nicht ausreichen. Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig durchzuführen.
(2) Eigenkapital darf dem Eigenbetrieb nur dann entnommen werden, wenn dadurch seine dauerhafte Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Über die Entnahme von Eigenkapital entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Betriebsleitung. Der Gemeinderat kann in der Betriebssatzung eine Geringfügigkeitsschwelle festlegen, bis zu der der Bürgermeister mit Zustimmung der Betriebsleitung über die Entnahme von Eigenkapital entscheiden kann.
(3) Ein im Jahresabschluss festgestellter Jahresverlust kann bis zu drei Jahre vorgetragen werden. Gewinne sind während dieser Zeit vollständig zur Verlusttilgung zu verwenden. Danach kann der Verlust mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde noch um weitere Jahre vorgetragen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verlust durch Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen wird.
(4) Der nicht oder nicht weiter vorgetragene Verlust ist aus dem Eigenkapital auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs gemäß Absatz 2 Satz 1 zulässt. Andernfalls ist der Ausgleich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde vorzunehmen.
§ 13
Vergütung von Leistungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis des Eigenbetriebs zu der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann abweichend von Satz 1
- 1.
- Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.
- Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
- 3.
- auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(2) Die §§ 32 und 33 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
§ 14
Kassenwirtschaft
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 87 SächsGemO gilt entsprechend.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätsplanung der Gemeinde angelegt werden. Werden die Mittel von der Gemeinde bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf zur Verfügung stehen.
§ 15
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 16
Wirtschaftsplan
(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und der Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen.
(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde zu deckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.
(3) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung im Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen der Gemeinde rechtzeitig zu erstellen.
§ 17
Vorbericht
Dem Wirtschaftsplan wird ein Vorbericht beigefügt. Der Vorbericht legt den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Aufgaben, die durch den Eigenbetrieb wahrgenommen werden, und die zu ihrer Erfüllung eingesetzten Mittel und Strategien dar. Außerdem erläutert er die in den einzelnen Plänen (§§ 18 bis 21) dargestellte voraussichtliche Entwicklung.
§ 18
Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 28 Abs. 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben. Erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind zu erläutern.
(3) Wenn der Eigenbetrieb aus mehreren Betriebszweigen besteht, sind nachrichtlich die einzelnen Betriebszweige entsprechend der Erfolgsübersicht (§ 28 Abs. 3) in einer Anlage darzustellen.
§ 19
Liquiditätsplan
(1) Im Liquiditätsplan ist der Mittelzu- und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit darzustellen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Liquiditätsplans für das laufende Jahr, gegebenenfalls in einer aktualisierten Form, und die abgerundeten Zahlen der Liquiditätsrechnung (§ 25) des Vorjahres anzugeben. Erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind zu erläutern.
(2) Die Liquidität ist so zu planen, dass der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraums nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gesichert ist. Im Liquiditätsplan darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Liquiditätsplan ist unter entsprechender Anwendung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (DRS 2 – Kapitalflussrechnung) vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189) zu gliedern.
§ 20
Finanzplanung
(1) Die Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung
- 1.
- der Erträge und Aufwendungen des Eigenbetriebs in der für den Erfolgsplan (§ 18) vorgeschriebenen Ordnung,
- 2.
- des Mittelzu- und Mittelabflusses in der für den Liquiditätsplan (§ 19) vorgeschriebenen Ordnung.
Der Erfolgsplan und der Liquiditätsplan sollen dazu um Spalten für die drei folgenden Jahre ergänzt werden.
(2) Zur Finanzplanung gehört außerdem eine Darstellung
- 1.
- der Finanzbeziehungen zur Gemeinde unter Angabe der Gewinnabführungen, der Eigenkapitalzuführungen und -entnahmen, der Kredite und Kreditrückzahlungen sowie der Zuweisungen im Sinne von § 27,
- 2.
- der Verpflichtungsermächtigungen und der daraus fällig werdenden Zahlungen. Dabei ist den Zahlungen die für das Jahr vorgesehene Kreditaufnahme gegenüberzustellen. Sofern die Verpflichtungsermächtigungen für während des Finanzplanungszeitraums fällig werdende Zahlungen vor Beginn des Finanzplanungszeitraums begründet worden sind, ist die Darstellung um diese Jahre zu erweitern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen, die während des Finanzplanungszeitraums eingegangen wurden oder werden sollen, erst nach dessen Ende fällig werden.
(3) Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. § 12 Abs. 2 bis 5 SächsKomHVO-Doppik gilt entsprechend.
(4) Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen.
§ 21
Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte enthalten. Beamte, die beim Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Die Stellenübersicht soll nach Betriebszweigen gegliedert werden. Zum Vergleich sind die Zahlen der zum 30. Juni im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Erhebliche Abweichungen von der Stellenübersicht des laufenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.
§ 22
Zwischenbericht
(1) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und, wenn ein solcher gebildet wurde, auch den Betriebsausschuss in der Mitte des Wirtschaftsjahres über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht).
(2) Der Zwischenbericht wird von der Gemeinde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Sofern Wirtschaftsjahr und Haushaltsjahr übereinstimmen, geschieht dies mit dem Haushaltsvollzugsbericht nach § 75 Abs. 5 SächsGemO .
§ 23
Änderung des Wirtschaftsplans, Risikofrüherkennung
(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten
- 1.
- das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
- 2.
- zum Ausgleich des Liquiditätsplans höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
- 3.
- in der Finanzplanung weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
- 4.
- eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.
(2) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht; sie bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind.
(3) Es ist ein angemessenes System zur Erkennung von Risiken einzurichten, das es ermöglicht, etwaige den Bestand gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Früherkennung gehören insbesondere die Identifikation, Bewertung, Dokumentation, Mitteilung und Überwachung von Risiken.
Dritter Abschnitt
Rechnungswesen
§ 24
Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar gelten.
(2) Der Eigenbetrieb hat zu seiner Steuerung und zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten.
§ 25
Liquiditätsrechnung
In einer Liquiditätsrechnung ist der Mittelzu- und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr darzustellen. Die Liquiditätsrechnung ist wie der Liquiditätsplan zu gliedern (§ 19 Abs. 3).
§ 26
Bilanz
(1) Die Bilanz ist entsprechend der §§ 266 bis 274 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. § 268 Abs. 1 und § 270 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Von der Gliederung nach § 266 des Handelsgesetzbuchs kann abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Betriebs dies erfordert und die abweichende Gliederung gleichwertig ist.
(2) Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.
§ 27
Behandlung von Beiträgen und Zuweisungen
(1) Beiträge, die nach den §§ 17 bis 25 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen. Zuweisungen der Gemeinde und Zuweisungen der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhält, sind der Kapitalrücklage zuzuführen, wenn sie zur Stärkung des Eigenkapitals bestimmt sind. Dies gilt auch für Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der Gemeinde, die zum Verlustausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 2 bestimmt sind. Die Gemeinde kann dem Eigenbetrieb anstelle von Zuweisungen im Sinne von Absatz 3 unterjährig Liquiditätshilfen leisten; der Gemeinderat beschließt in diesem Fall bei der Feststellung des Jahresergebnisses, ob diese Liquiditätshilfen als Eigenkapitalzuführungen behandelt werden.
(2) Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzuschüsse, die aufgrund von Satzungen und allgemeinen Lieferbedingungen erhoben werden, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisen. Für ihre ertragswirksame Auflösung gelten § 36 Abs. 6 und § 40 SächsKomHVO-Doppik entsprechend.
(3) Zuweisungen der Gemeinde für die laufende Betriebsführung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen.
§ 28
Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der §§ 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen, sofern der Gegenstand des Betriebs keine abweichende gleichwertige Gliederung erfordert.
(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben außerdem eine Erfolgsübersicht zu erstellen, in der die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Absatz 1 nach Betriebszweigen getrennt dargestellt wird. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Erfolgsübersicht ist in den Anhang (§ 29) aufzunehmen.
§ 29
Anhang, Anlagennachweis
(1) Für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses gilt für die Darstellung im Anhang § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs entsprechend; für sonstige in leitender Funktion tätige Personen gilt nur § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen ist in einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs darzustellen.
§ 30
Lagebericht
Für den Lagebericht gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch auf die Finanzbeziehungen zur Gemeinde, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Vorgänge, einzugehen.
Vierter Abschnitt
Jahresabschluss
§ 31
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Auf den Jahresabschluss finden die §§ 242 bis 287 und 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Im Lagebericht ist auch darzustellen, wie das Unternehmen die von ihm wahrzunehmende gemeindliche Aufgabe erfüllt hat.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) weiter.
(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit den Berichten über die Jahresabschlussprüfung und die örtliche Prüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung, anschließend mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten.
§ 32
Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt werden. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen gilt § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis der örtlichen Prüfung (§§ 105 und 106 SächsGemO) zu berücksichtigen.
(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung sowie auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Prüfungsbericht sind die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darzustellen.
(3) Der Gemeinderat kann mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, die bei entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs kleine Unternehmen sind, auch die örtliche Prüfungseinrichtung (§ 103 SächsGemO) beauftragen, wenn in der Gemeinde das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt worden ist.
§ 33
Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
(1) Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten; das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuchs sind dabei entsprechend anzuwenden. Prüfungszeichen sind unverwechselbar anzubringen.
(2) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
§ 34
Feststellung des Jahresabschlusses
(1) Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) fest und beschließt dabei über
- 1.
- die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
- 2.
- die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.
(2) Der Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wiederzugeben; ferner ist die nach Absatz 1 Nr. 1 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 57), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 657, 664), außer Kraft.
§ 36
Übergangsbestimmung
Eigenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 95a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO nicht erfüllen, sind nach den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde zu führen, es sei denn, die Gemeinde hat noch nicht das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt. In diesem Fall sind diese Eigenbetriebe erst ab dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens nach den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde zu führen.
Dresden, den 16. Dezember 2013
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig