Historische Fassung war gültig vom 01.04.2014 bis 31.12.2016

Sächsisches Beamtengesetz
(SächsBG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung
des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts
im Freistaat Sachsen
( Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz
)

Vom 18. Dezember 2013

Rechtsbereinigt mit Wirkung vom 1. April 2014

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 130 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Dienstvorgesetzte ist für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der der Beamte angehört. Dienstvorgesetzter des Leiters einer Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde. Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung regeln, wer Dienstvorgesetzter für alle oder einen Teil der Entscheidungen im Sinne von Satz 1 ist.

(3) Der Vorgesetzte ist dafür zuständig, dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 3
Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen
für die Berufung in das Beamtenverhältnis

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als anderer Bewerber anerkannt ist.

§ 4
Persönliche Voraussetzungen

(1) In das Beamtenverhältnis darf grundsätzlich nicht berufen werden, wer

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c bis e und h des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-GesetzStUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt

und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

(2) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig

1.
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG,
2.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung festzustellen.

§ 5
Beamte auf Zeit

(1) Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf sie keine Anwendung.

(2) Der Beamte auf Zeit tritt mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

1.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ( SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
3.
das 64. Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.

Zeiten, während derer ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.

(3) Die oberste Dienstbehörde eines Beamten auf Zeit kann diesen auffordern, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter auszuüben. Kommt der Beamte auf Zeit der Aufforderung nach Satz 1 nicht nach, tritt er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

§ 6
Ehrenbeamte

(1) Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies besonders gesetzlich bestimmt ist. Für sie gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Ehrenbeamte ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.

(3) Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse bei Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 5), die Stellenausschreibung (§ 11), die Abordnung und Versetzung (§§ 14, 15 BeamtStG; §§ 31, 32), die Entlassung bei Dienstunfähigkeit und bei Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 BeamtStG), den Ruhestand und einstweiligen Ruhestand (§§ 25 bis 32 BeamtStG; § 5 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 3 und §§ 47 bis 59), den Wohnort und den Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes (§§ 72, 73), die Beihilfe (§ 80), die Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge (§ 86), die Arbeitszeit (§ 95) und die Anzeigepflicht für eine Nebentätigkeit (§ 103).

(4) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

§ 7
Altersgrenze für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen. § 48 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter.

§ 8
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen:

1.
alle Ämter der Besoldungsordnung B in Staatsbehörden,
2.
alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Staatsbehörden oder Teilen von Staatsbehörden verbunden sind,
3.
alle Ämter von Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 und
4.
alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12, einschließlich der Besoldungsordnung B, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:
 
a)
Sachgebietsleiter,
 
b)
Amtsleiter,
 
c)
Dezernatsleiter,
 
d)
Leiter vergleichbarer Organisationseinheiten
 
und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ämter,

1.
die richterliche Unabhängigkeit besitzen,
2.
die in § 57 genannt sind,
3.
von Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 26 ableisten, und
4.
des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

(3) Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Die Zeit einer Freistellung wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt nicht als Probezeit.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
mit Ausnahme der Ableistung der Probezeit nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes auf Lebenszeit erfüllt.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, ist dieses zugleich Probezeit im Sinne des § 10 BeamtStG und § 26 Abs. 1. In diesem Fall findet § 26 Abs. 2 keine Anwendung. Die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes ( SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(6) § 27 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 9
Beendigung des Amtes mit leitender Funktion
im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.

(2) Der Beamte ist

1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 8 Abs. 3,
2.
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder seines Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4.
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen. Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.

(3) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach § 8 Abs. 1 übertragenen Amtes, er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

§ 10
Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amts mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Staatsbeamten werden vom Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(5) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 11
Stellenausschreibungen

Vor Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.

§ 12
Benachteiligungsverbot

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung von Kindern und eine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1) dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, soweit nicht eine unterschiedliche Behandlung aufgrund zwingender sachlicher Gründe geboten ist.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe verzögert, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne diese Verzögerungen hätte erfolgen können. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

§ 13
Verfahren bei Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

(1) Im Fall des § 11 Abs. 1 BeamtStG stellt die oberste Dienstbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Abs. 2 BeamtStG von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Im Fall des § 12 BeamtStG erklärt die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung. Bei Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.

(2) Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 14
Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung

(1) Die Verfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 kann mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden werden; im Fall der Nichtigkeit einer Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu verbinden.

(2) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Absatz 1 oder bis zur Zustellung der Rücknahmeverfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können ihm belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 15
Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, gehört auch dieser zur Laufbahn.

(2) Die Laufbahnen werden zwei Laufbahngruppen zugeordnet. Laufbahngruppe 1 umfasst die Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, Laufbahngruppe 2 die Laufbahnen mit Hochschulabschluss. In jeder Laufbahngruppe gibt es zwei qualifikationsbezogene Einstiegsebenen.

(3) Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 erfüllt, sofern nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist.

(4) Es gibt folgende Fachrichtungen:

1.
Agrar- und Forstverwaltung,
2.
Allgemeine Verwaltung,
3.
Bildung und Kultur,
4.
Feuerwehr,
5.
Gesundheit und Soziales,
6.
Justiz,
7.
Naturwissenschaft und Technik,
8.
Polizei und
9.
Finanz- und Steuerverwaltung.

Innerhalb einer Laufbahn können fachliche Schwerpunkte gebildet werden. Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die aufgrund fachverwandter Bildung und Qualifikation erreicht werden können. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten nicht eingeschränkt.

§ 16
Bildungsvoraussetzungen

(1) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 ist

1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
 
a)
ein Hauptschulabschluss oder
 
b)
ein gleichwertiger Bildungsstand,
2.
für die zweite Einstiegsebene
 
a)
ein Realschulabschluss oder
 
b)
ein Hauptschulabschluss mit einer anschließenden abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung oder
 
c)
ein gleichwertiger Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ist

1.
für die erste Einstiegsebene mindestens
 
a)
eine Qualifikation nach § 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), oder
 
b)
ein gleichwertiger Bildungsstand,
2.
für die zweite Einstiegsebene
 
a)
ein mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
 
b)
ein gleichwertiger Bildungsstand.

(3) Ein Bildungsstand ist den aufgeführten Abschlüssen gleichwertig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(4) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand und als förderliche Berufsausbildung entscheiden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Staatsministerium für Kultus,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

§ 17
Zugangsvoraussetzungen (Laufbahnbefähigung)

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und

1.
für die erste Einstiegsebene
 
a)
einen Vorbereitungsdienst oder
 
b)
eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
für die zweite Einstiegsebene
 
a)
einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung oder
 
b)
eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
 
c)
eine für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und

1.
für die erste Einstiegsebene
 
a)
einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder
 
b)
ein unmittelbar für die Laufbahn qualifizierendes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder
 
c)
ein sonstiges für die Laufbahn geeignetes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist,
2.
für die zweite Einstiegsebene, soweit nicht das Hochschulstudium nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,
 
a)
einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder
 
b)
eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.

(3) Eine Berufsausbildung oder eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, wenn sie seiner Dauer entspricht und die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn notwendige fachliche und personale Kompetenz vermittelt.

§ 18
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst soll im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG abgeleistet werden.

(2) Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. § 8 Nr. 7a des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass der Bewerber nach seiner Wahl den Vorbereitungsdienst entweder im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet.

(3) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Der Vorbereitungsdienst kann mit einer Prüfung abschließen.

(4) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn benötigt werden. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung und schließt mit einer Prüfung ab. Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate und die berufspraktische Ausbildung achtzehn Monate dauern.

(5) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens drei Jahre. Er vermittelt in einem geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. Der Vorbereitungsdienst kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird. Das für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, welcher Studiengang geeignet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens zwei Jahre. Für die höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen dauert er mindestens ein Jahr. Der Vorbereitungsdienst vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse und schließt mit einer Prüfung ab.

(7) Die praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.

§ 19
Im Bereich eines anderen Dienstherrn
erworbene Laufbahnbefähigung

(1) Wer die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, besitzt außer in den Fällen von Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15. Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Laufbahn trifft die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde.

(2) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht mindestens den Zugangsvoraussetzungen nach § 17, entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien, im Übrigen mit dem Staatsministerium des Innern über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen.

§ 20
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund
im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

(3) Sofern ein Beamter oder ehemaliger Beamter die Anerkennung seiner Berufsqualifikation in einem

1.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

beantragt, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten verlangen.

(4) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 21
Andere Bewerber

(1) Andere Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung. Sie müssen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sein, alle Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn uneingeschränkt wahrzunehmen. Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in der andere Bewerber verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

(3) Die näheren Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 und die Feststellung durch den Landespersonalausschuss nach Absatz 2 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Andere Bewerber dürfen nicht eingestellt werden, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung erforderlich oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben vorgeschrieben ist.

§ 22
Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb einer Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder nach Absatz 2 erwirbt.

(2) Besitzt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn er die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse

1.
durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
2.
aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,

erworben hat. Die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheiden das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien; sie können die Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Ernennungsbehörde übertragen.

(3) Ein Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, soweit für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 23
Fortbildung

Die berufliche Entwicklung setzt voraus, dass der Beamte die erforderliche dienstliche Fortbildung, bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnimmt. Darüber hinaus ist der Beamte verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit er über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet bleibt und auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen ist. Die obersten Dienstbehörden fördern und gewährleisten die für die berufliche Entwicklung erforderliche dienstliche Fortbildung.

§ 24
Personalentwicklung

(1) Zur Personalentwicklung erstellen die obersten Dienstbehörden Personalentwicklungskonzepte, sofern mehr als sieben Beamte auf Lebenszeit in dem Geschäftsbereich tätig sind. Sie können diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

1.
die Fortbildungsmaßnahmen,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
das Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch,
4.
die dienstliche Beurteilung und
5.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei einer anderen Behörde oder Dienststelle. Diese Tätigkeiten sollen sowohl in staatlichen als auch in kommunalen Behörden ausgeübt werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 zulassen.

§ 25
Einstellung

(1) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der jeweiligen Einstiegsebene einer Laufbahn zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einem in § 57 genannten Amt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn der Bewerber

1.
eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und dieses Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
2.
eine sonstige für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation besitzt, die über die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 hinaus erworben wurde und die Staatsregierung diesen Fall durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, oberhalb des zweiten Beförderungsamtes mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

§ 26
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. Elternzeiten oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(3) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Verkürzung der Probezeit

1.
durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig und nicht Bildungs- oder Zugangsvoraussetzung sind, oder
2.
in Abhängigkeit von in der Laufbahnausbildung oder in der Probezeit erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen

zulassen. Die Mindestprobezeit beträgt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate, in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(5) § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 27
Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt übertragen wird.

(2) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass der Beamte eine von dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Beamte in der ersten Einstiegsebene der jeweiligen Laufbahngruppe eingestellt worden ist und die Befähigung für die zweite Einstiegsebene dieser Laufbahngruppe nicht besitzt (§ 17). Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Inhalte der Qualifizierungen und das Erfordernis und die Voraussetzungen für das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung regeln sowie für einzelne Laufbahnen oder Ämter Ausnahmen zulassen.

(3) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer voraus; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, für politische Beamte nach § 57 und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während und vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der Probezeit,
2.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob nach Eignung, Leistung und Befähigung längere Mindestdienstzeiten gelten.

(5) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Hiervon abweichend können Beamte, die

1.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder
2.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Abs. 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Abs. 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.

Die Ernennungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 2 die erfolgreiche Teilnahme an einem von ihr bestimmten Auswahlverfahren vorschreiben. Absatz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für Ämter im statusrechtlichen Sinn, denen durch die Amtsbezeichnung oder einen diesen ergänzenden Funktionszusatz unmittelbar durch den Besoldungsgesetzgeber ein Amt im funktionellen Sinn zugeordnet ist, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

(6) Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absatz 4 und 5 Satz 1 zulassen.

(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegezeitgesetzPflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für

1.
ehemalige Soldaten nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArbeitsplatzschutzgesetzArbPlSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SoldatenversorgungsgesetzSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
ehemalige Zivildienstleistende nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZivildienstgesetzZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416, 2418), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ehemalige Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3851), in der jeweils geltenden Fassung und
4.
ehemalige Freiwillige nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 824), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BundesfreiwilligendienstgesetzBFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 28
Aufstieg

Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen, sofern nicht in der Rechtsverordnung nach § 29 oder § 133, die eine Beteiligung des Landespersonalausschusses an einem solchen Aufstiegsverfahren vorsieht, etwas anderes bestimmt ist. Der Beamte verbleibt in seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann.

§ 29
Laufbahnverordnung

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 15 bis 28 notwendigen Vorschriften, insbesondere über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
die Bildung von fachlichen Schwerpunkten,
3.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung,
4.
die Ausgestaltung eines Vorbereitungsdienstes, einschließlich Zuständigkeiten und Anrechnungsmöglichkeiten für förderliche Bildungsgänge und Tätigkeiten, Dienstbezeichnungen sowie Notenstufen für Prüfungen,
5.
die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,
6.
den Laufbahnwechsel und Wechsel zwischen Schwerpunkten einer Laufbahn, einschließlich der Art der Unterweisungen, der förderlichen Tätigkeiten und der Qualifizierungsmaßnahmen,
7.
die Probezeit, einschließlich Verlängerung, Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit und Verkürzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen,
8.
die Mindestvoraussetzungen für Beförderungen, einschließlich Verwendungsbreite, Verwendungstiefe und Sprungbeförderungen,
9.
den Inhalt von Personalentwicklungskonzepten einschließlich der Fortbildung und der zwingenden Voraussetzungen für die Übertragung und Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten und von Ämtern mit Führungsverantwortung,
10.
die allgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren und Prüfung,
11.
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen,
12.
die Zulassung von Ausnahmebefugnissen des Landespersonalausschusses.

§ 30
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung einschließlich etwaiger Fremdsprachenkenntnisse,
2.
der Ausbildungsinhalt, die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung, und ihre Verlängerung,
3.
die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,
4.
die Zwischenprüfungen,
5.
die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
6.
der Prüfungsinhalt, die Durchführung von Prüfungen sowie deren Anerkennung als Laufbahnprüfung,
7.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung,
8.
die Folgen von Versäumnissen, Täuschungen und Ordnungsverstößen und
9.
die nähere Ausgestaltung des Aufstiegs.

Sie können für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze und nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn, die mit erhöhten körperlichen oder gesundheitlichen Anforderungen verbunden sind, für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Höchstaltersgrenze vorsehen. § 8 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 8 und 9 SächsJAG und § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung sowie
Umbildung von Körperschaften

§ 31
Abordnung

(1) Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle (Abordnung) kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden.

(3) Der Beamte kann auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen oder gleichwertigen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(5) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

§ 32
Versetzung

(1) Die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn (Versetzung) kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.

(2) Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn der Beamte die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. Wird er aus dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt, ist er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb teilzunehmen.

(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn er nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.

(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

§ 33
Landesinterne Umbildung von Körperschaften

(1) Die Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehende Besoldung als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn

1.
eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird,
2.
ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden,
3.
aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder
4.
Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 34
Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 33 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er aufgrund des § 33 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 33 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 33 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.

§ 35
Rechtsstellung der Beamten

(1) Dem Beamten, der nach § 33 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übertritt oder übernommen wird, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihm auch ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. In diesem Fall darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sobald die Bestimmung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurde. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 36
Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 33 zu rechnen, können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 33 bis 35 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 37
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 und des § 34 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 33 Abs. 4.

§ 38
Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne des § 16 BeamtStG gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 entsprechend.

§ 39
Zuständigkeiten

(1) Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. Vor der Versetzung oder Abordnung ist der Beamte zu hören. Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Die Ernennungsbehörde oder die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für Versetzungen und Abordnungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(4) Für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Alternative 1 BeamtStG ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Alternative 2 BeamtStG die oberste Dienstbehörde zuständig.

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 40
Entlassung kraft Gesetzes

(1) Abweichend von § 22 Abs. 4 BeamtStG ist der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

schriftlich bekannt gegeben wird.

(2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Abs. 2 BeamtStG nicht zu einer Entlassung des Beamten.

(3) Ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(4) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 4 BeamtStG vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Soll für einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.

§ 41
Entlassung auf Antrag

(1) Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Zugang, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.

§ 42
Zuständigkeit

Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§ 43
Fristen

(1) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG) und des Beamten auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

1.
von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
2.
von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und
3.
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 SächsDG gelten entsprechend.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.

§ 44
Wirksamwerden der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.

(2) Im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.

§ 45
Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis hierzu nach § 85 Abs. 3 erteilt worden ist.

Unterabschnitt 2
Ruhestand

§ 46
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Erreichen der Altersgrenze
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate

(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.

§ 47
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, mit Zustimmung des Beamten oder auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Beamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde.

§ 48
Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert ist im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 157 bleibt unberührt.

§ 49
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Frist im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.

§ 50
Begrenzte Dienstfähigkeit

Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 51
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines Gutachtens eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 52
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag,
Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit

(1) Bestehen beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amtsarzt, Polizeiarzt, anderen beamteten Arzt oder in Ausnahmefällen von einem Facharzt untersuchen und, falls ein Amtsarzt, Polizeiarzt oder anderer beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.

(2) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.

(3) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung keine Einwendungen, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben worden ist, wird die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einbehalten.

(4) Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 55 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, ist mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einzubehalten. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen nach Weisung seines Dienstvorgesetzten teilzunehmen.

§ 53
Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes über die Dienstfähigkeit einholen. Der Beamte ist verpflichtet, bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens mitzuwirken.

(2) Hat der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach seiner Versetzung in den Ruhestand seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 54
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

Für die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.

§ 55
Zuständigkeit

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(3) Bei Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§ 56
Beginn des Ruhestands bei Versetzungen

Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48, 139 Abs. 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.

Unterabschnitt 3
Einstweiliger Ruhestand

§ 57
Politische Beamte

Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG sind die der Staatssekretäre, des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, des Regierungssprechers und des Direktors beim Sächsischen Landtag.

§ 58
Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.

§ 59
Fristen bei landesübergreifender Umbildung
von Körperschaften und bei Umbildung und
Auflösung von Behörden

Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können nach § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtStG, sobald die Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG getroffen wurde.

Unterabschnitt 4
Verlust der Beamtenrechte

§ 60
Folgen des Verlusts

Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

§ 61
Gnadenrecht

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten ab diesem Zeitpunkt § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 62 entsprechend.

§ 62
Wiederaufnahmeverfahren

(1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie sein bisheriges Amt, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienstfähig ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, mit der Rechtskraft dieser Entscheidung; bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und § 43 Abs. 3.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 63
Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 64
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten

Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn deren Befolgung die Menschenwürde verletzen würde oder dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

§ 65
Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 96 Abs. 2, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

§ 66
Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
2.
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister,
3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,
4.
die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch

1.
der frühere Ehegatte oder Lebenspartner des Beamten,
2.
der Verlobte des Beamten oder die Person, der der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,
3.
wer mit dem Beamten ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 67
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG.

(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verboten werden.

§ 68
Aussagegenehmigung

Die Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.

§ 69
Auskünfte an die Medien

Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich der Leiter der Behörde oder ein von ihm Beauftragter. Andere Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 70
Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen

(1) Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, ob und inwieweit Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für Vergütungen außerhalb des Sächsischen Besoldungsgesetzes für Tätigkeiten zugelassen werden, die dem Hauptamt zuzuordnen sind.

§ 71
Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über seine Verhinderung zu unterrichten. Der Dienstvorgesetzte kann für bestimmte Fälle kurzfristigen Fernbleibens einen Vorgesetzten zur Genehmigung ermächtigen.

(2) Dauert die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt, Polizeiarzt oder einem sonstigen vom Dienstvorgesetzten bestimmten Arzt anordnen; die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde.

(3) Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, seine Besoldung, verliert er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit seines Fernbleibens. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Besoldung und der sonstigen Leistungen erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.

§ 72
Wohnort

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 73
Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.

§ 74
Dienstkleidung

Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert.

§ 75
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt es über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtStG geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft entgegen

1.
§ 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt,
2.
§ 29 Abs. 4 BeamtStG einer Weisung, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachkommt oder
3.
entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 an einem ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit nicht mitwirkt.

§ 76
Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadenersatz nach § 48 BeamtStG verjähren gemäß den §§ 195 sowie 199 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

§ 77
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

1.
der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen,
2.
der Vorschriften des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamte, dabei kann die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden, und
3.
der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes.

§ 78
Arbeitsschutz

(1) Für Beamte gelten die aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbeitsschutzgesetzArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, soweit die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nichts Abweichendes regelt.

(2) Die Staatsregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 79
Jugendarbeitsschutz

(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche, der Sonnabends-, Sonntags- und Feiertagsruhe sowie des Erholungsurlaubs ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamten zu berücksichtigen.

(3) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.

(4) Es sind ärztliche Untersuchungen vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, den körperlichen Zustand und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen Beamten erstrecken.

(5) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Beamte des Polizeivollzugsdienstes Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bestimmt werden.

§ 80
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
sonstigen Fällen

(1) Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. Die Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass zustehenden Leistungen die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

(2) Beihilfeberechtigt sind:

1.
Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
2.
Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.

Die Beihilfeberechtigung besteht auch

1.
wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
2.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Abs. 1 oder während der Inanspruchnahme von Elternzeit, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht,
3.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
4.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (EuropaabgeordnetengesetzEuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgeordnetengesetzAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 AbgG oder nach § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind der Ehegatte (berücksichtigungsfähiger Ehegatte), der Lebenspartner (berücksichtigungsfähiger Lebenspartner) und die im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten nach § 42 Abs. 2 oder 3 SächsBesG oder § 55 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SächsBeamtVG berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten und des berücksichtigungsfähigen Lebenspartners besteht nur, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte 18 000 EUR nicht übersteigt.

(5) Nicht beihilfefähig sind Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.

(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. Diese beträgt 4 EUR bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 EUR bis 26 EUR und 5 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 EUR. Bei der Inanspruchnahme einer Unterbringung im Zweibett-Zimmer als Wahlleistung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 EUR pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen.

(7) Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt

1.
50 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
2.
70 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2; für beihilfeberechtigte Waisen findet Nummer 4 Anwendung,
3.
70 Prozent für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten sowie den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner und
4.
80 Prozent für die berücksichtigungsfähigen Kinder sowie die beihilfeberechtigten Waisen.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent. Die nach Berücksichtigung von Eigenbeteiligungen und des Bemessungssatzes festgesetzte Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt in Höhe von 40 EUR zu kürzen. Die Eigenbeteiligungen und der Selbstbehalt entfallen auf Antrag des Beihilfeberechtigten, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG übersteigen (Belastungsgrenze).

(8) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfen
 
a)
über Ausnahmen von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 für berücksichtigungsfähige Kinder,
 
b)
über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
 
c)
welcher Beihilfeberechtigte den Bemessungssatz nach Absatz 7 Satz 4 erhält,
 
d)
über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,
 
e)
über den Wegfall der Eigenbeteiligungen und des Selbstbehaltes,
 
f)
über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 7 Satz 6,
 
g)
über die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen,
 
h)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
i)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 SGB V beschlossenen Richtlinien,
 
j)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
 
k)
in Todesfällen,
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung
 
a)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
 
b)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
c)
über die Feststellung der Belastungsgrenze,
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,
 
f)
über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
 
g)
über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte.

(9) Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln.

§ 81
Ersatz von Sachschäden

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBeamtVG gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach Eintritt des Schadensereignisses, schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

(4) Über die Ersatzleistung an Staatsbeamte entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf eine besondere Staatsbehörde zu übertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Staatsministerium der Finanzen. Für andere Beamte entscheidet die oberste Dienstbehörde.1

§ 82
Jubiläumszuwendungen

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden.

§ 83
Genetische Untersuchungen

Für Beamte und Bewerber für ein Beamtenverhältnis gelten die für Beschäftigte geltenden Vorschriften des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (GendiagnostikgesetzGenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 84
Festsetzung der Amtsbezeichnung

(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(2) Die Amtsbezeichnungen der Staatsbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 85
Führen der Amtsbezeichnung

(1) Der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ führen.

(3) Einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 86
Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung
sowie die Versorgungsbezüge

Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, muss sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 87
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen

1.
für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamte, Richter und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder
2.
für einzelne mit den Zuständigkeiten nach Nummer 1 verbundene Aufgaben

auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. § 91 SächsBesG , § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsBeamtVG sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 88
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung,
Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 5 Abs. 4 und § 17 SächsBesG gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.

§ 89
Rückforderung von Leistungen

Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 SächsBesG entsprechend.

§ 90
Übergang von Schadenersatzansprüchen

(1) Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß auch für gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Hilfsmitteln sowie für Erstattungsansprüche. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt für Inhaber eines Anspruchs auf Altersgeld nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz und deren Hinterbliebene entsprechend.

§ 91
Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

§ 92
Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband

Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 93
Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Für Beamte auf Probe erfolgt die Beurteilung am Ende der Probezeit mit der Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen. Schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen sind zur Personalakte zu nehmen.

(3) Das Nähere zu Absatz 1 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei können

1.
Ausnahmen von der Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen,
2.
die Erstellung einer Beurteilung anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen (Anlassbeurteilung) vorgeschrieben und
3.
für Staatsbeamte Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt werden.

Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

§ 94
Dienstzeugnis

(1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Außerdem ist auf Antrag zum Zwecke der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.

(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit und Urlaub

§ 95
Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit der Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Voraussetzungen und das Verfahren für ein Lebensarbeitszeitkonto geregelt werden.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Die Stundenzahl ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamte an ihrer Stelle eine Vergütung nach § 60 SächsBesG unter den dort geregelten Voraussetzungen erhalten.

§ 96
Urlaub

(1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung

1.
die näheren Vorschriften über Dauer und Bewilligung des Erholungsurlaubs,
2.
die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist, und
3.
die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.

(2) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren.

§ 97
Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag die Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn

1.
der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat und
2.
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Nebentätigkeiten sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese ist für die Aufgaben nach § 106 zuständig. § 104 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Ermäßigung der Arbeitszeit auszugehen ist. Ausnahmen von Satz 3 kann die nach Satz 1 zuständige Behörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Werden Nebentätigkeiten entgegen Satz 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 104 ausgeübt, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden.

(4) Die Bewilligungsbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung zu stellen; er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.

(5) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.

(6) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
bei einem Dienstherrenwechsel oder
3.
in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihm gemäß § 10 Abs. 1 SächsBesG für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6 trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.

§ 98
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1)

tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken. Die Beurlaubung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 innerhalb des maximalen Beurlaubungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 pro Kind höchstens zwei Mal verlängert werden; die zuständige Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 97 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 99 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

(6) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Ausnahmen von Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung vereinbar ist.

(7) § 97 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 99
Beurlaubung

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur der Bediensteten und zur Nutzung von Einstellungskorridoren, auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) § 97 Abs. 7 und § 98 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 98 Abs. 6 Satz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit den wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.

§ 100
Hinweispflicht

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 beantragt, ist auf die nach § 97 Abs. 3, § 98 Abs. 6 und § 99 Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.

Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses

§ 101
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird und kein öffentliches Ehrenamt darstellt.

(2) Aufgaben, die für den Freistaat Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen, sofern es sich dabei nicht um ein öffentliches Ehrenamt handelt. Diese Aufgaben sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.

(3) Nicht als Nebentätigkeit gelten die

1.
Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen sowie
2.
andere Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.

Zu den öffentlichen Ehrenämtern nach Satz 1 Nr. 1 gehören jede auf behördliche Bestellung oder öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die in einer Verordnung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie in spezialgesetzlichen Regelungen als solche bezeichneten Tätigkeiten, auch wenn dafür die Gewährung einer Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.

§ 102
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 103
Anzeigepflicht

Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig. Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält. Andere Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 oder Nebentätigkeiten nach § 102 sind nicht anzeigepflichtig.

§ 104
Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere anzeigepflichtige Nebentätigkeiten in einem Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten im Durchschnitt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen.

(2) Die vollständige oder teilweise Untersagung

1.
der Verwaltung des eigenen oder der Nutznießung des ihm unterliegenden Vermögens,
2.
einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit,
3.
einer mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
4.
der Mitwirkung an staatlichen Prüfungen oder der Ersten juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder
5.
der Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten

setzt voraus, dass der Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 kann bedingt oder befristet erfolgen.

§ 105
Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird.

(2) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämtern Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann auch nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung oder der für das öffentliche Ehrenamt gewährten Aufwandsentschädigung bemessen werden.

§ 106
Verfahren

(1) Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind rechtzeitig vor ihrer Aufnahme dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskunft zu Art und Umfang einer Tätigkeit nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nach § 104 Abs. 2 verlangen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestehen. Die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten nach § 103 Satz 1 und 2 erstreckt sich auf die für eine Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art, Umfang und Entgeltlichkeit der Tätigkeit, die zeitliche Inanspruchnahme, die voraussichtliche Dauer sowie die Höhe der vereinbarten Vergütung, Entgelte und geldwerte Vorteile hieraus sowie den Auftraggeber. Der Dienstvorgesetzte kann schriftliche Auskunft über eine ausgeübte oder beabsichtigte anzeigepflichtige Nebentätigkeit verlangen. Jede Änderung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Ein dienstliches Interesse (§ 105 Abs. 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 105 Abs. 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Für das Verbot einer Nebentätigkeit nach § 104, die Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 oder die Erteilung der Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 ist der Dienstvorgesetzte zuständig. Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 105 Abs. 1 Satz 2 und auf Erteilung einer Genehmigung nach § 105 Abs. 2 Satz 1, Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 102 bedürfen der Schriftform.

§ 107
Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter
Tätigkeit in Unternehmensorganen

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 108
Beendigung der Nebentätigkeit

Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 SächsDG gelten die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.

§ 109
Verordnungsermächtigung

(1) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 101 bis 108 notwendigen Vorschriften. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,

1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
welche Tätigkeiten zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören,
3.
ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat, und
4.
unter welchen Voraussetzungen Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämtern Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie, ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens oder der für ein öffentliches Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung festgelegt werden kann.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten nach § 106 an sich ziehen oder auf eine andere ihr nachgeordnete Behörde übertragen und
2.
ihre Zuständigkeit nach § 102 auf ihr nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 110
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht

§ 111
Führung der Personalakte

(1) Zur Personalakte gehören auch die in Dateien gespeicherten Personalaktendaten. Andere als die Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten, welche Personalaktendaten enthalten, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden, dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten sowie ein vollständiges Verzeichnis der Personaldateien aufzunehmen, in denen Personalaktendaten elektronisch verarbeitet werden.

(3) Personalakten sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Zugang zur Personalakte haben Bedienstete der personalverwaltenden Stellen (Personalreferate) und deren Vorgesetzte innerhalb der personalverwaltenden Behörde, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 2 gilt für andere Vorgesetzte entsprechend, soweit sie im Einzelfall an einer Personalmaßnahme der Personalreferate mitwirken. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Bediensteten, soweit sie zur Korruptionsbekämpfung tätig sind und die erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.

(4) Besoldungsakten und Versorgungsakten werden in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 als Teilakten Besoldung und Versorgung geführt. Zugang haben nur Bedienstete der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stellen dieser Behörden und deren Vorgesetzte, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 112
Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie ist in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit zu bearbeiten; Zugang haben nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an die Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 113
Anhörungsrecht

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Anhörung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 114
Einsichtnahme

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden, dem Beamten ist auf Antrag ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, soweit darin personenbezogene Daten über ihn enthalten sind und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 115
Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereiches desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Die obersten Dienstbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Behörden, über die sie die Dienstaufsicht ausüben, Personalaktendaten automatisiert abrufen, soweit dies zur Personalentwicklung, Personalbedarfsermittlung oder Personaleinsatzplanung, zur Stellenbewirtschaftung oder im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Statistiken erforderlich ist.

(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 116
Vernichtung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 SächsDG nicht anzuwenden ist, sind,

1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 117
Aufbewahrung

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1.
wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen des § 24 Abs. 1 BeamtStG und des § 10 SächsDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der Geltendmachung der Abschläge gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern. Zahlt das pharmazeutische Unternehmen die Abschläge nicht innerhalb von zwei Jahren nach Geltendmachung, können die Belege längstens bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss eines hierüber geführten Verfahrens aufbewahrt werden.

(3) Versorgungsakten sowie Alters- und Hinterbliebenengeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenengeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden.

§ 118
Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 115 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 112 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung Ergebnisse nur automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Abschnitt 7
Beteiligung der Spitzenorganisationen und
Landesverbände im Freistaat Sachsen

§ 119
Beteiligung der Spitzenorganisationen und
Landesverbände im Freistaat Sachsen

(1) Die in § 53 Satz 1 BeamtStG genannten Spitzenorganisationen im Freistaat Sachsen sind auch bei der Vorbereitung anderer allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(2) § 53 BeamtStG und Absatz 1 gelten entsprechend für die Beteiligung kommunaler Landesverbände im Freistaat Sachsen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren.

(3) Den betroffenen Spitzenorganisationen oder kommunalen Landesverbänden im Freistaat Sachsen ist die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zuzuleiten. Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Spitzenorganisationen und kommunalen Landesverbänden im Freistaat Sachsen zu erörtern.

Abschnitt 8
Landespersonalausschuss

§ 120
Unabhängigkeit

Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung aus.

§ 121
Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.

(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen. Je drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der nach Absatz 2 Satz 2 bestellten ordentlichen Mitglieder.

§ 122
Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten aus. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der staatlichen Verwaltung scheiden ferner mit der Beendigung der Zugehörigkeit zur staatlichen Verwaltung aus. Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichtes wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Sie sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses bis zur Berufung neuer ordentlicher und stellvertretender Mitglieder durch die Staatsregierung weiterzuführen.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) § 39 BeamtStG und § 67 Abs. 1 finden für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 123
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.

§ 124
Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

1.
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
2.
bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
3.
über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
4.
zu Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
5.
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung nach § 29 dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.

§ 125
Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

(3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 126
Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

§ 127
Geschäftsstelle

Die Staatskanzlei bestellt den Leiter der Geschäftsstelle. Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

§ 128
Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuss Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 129
Beschwerden

(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten direkt eingereicht werden.

§ 130
Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 BeamtStG) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 131
Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers durch sie berührt werden.

§ 132
Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 10
Besondere Beamtengruppen

Unterabschnitt 1
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

§ 133
Besondere Laufbahnvorschriften

(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

1.
von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und
2.
die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen,

soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

(2) Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden.

§ 134
Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 135
Heilfürsorge

(1) Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt. Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit und der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung. Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Heilfürsorgeberechtigt sind Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten. Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
2.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.

(3) Besteht ein Anspruch eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 36 oder § 37 SächsBeamtVG , wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt. Die in den § 36 und 37 SächsBeamtVG vorgesehenen Leistungen, die über den Leistungsumfang der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen, werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt.

(4) Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht

1.
bei Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BundesversorgungsgesetzBVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3.
für solche Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere für solche Mittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
4.
bei Behandlung zu rein kosmetischen Zwecken.

Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistung angemessen beteiligt werden.

(5) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Heilfürsorge
 
a)
über die Beschränkung von Leistungen der Heilfürsorge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
 
c)
über Festbeträge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
d)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
e)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
f)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen Richtlinien,
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge
 
a)
über das Genehmigungsverfahren,
 
b)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
 
c)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.

Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt.

§ 136
Dienstkleidung

(1) Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
 
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,
 
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 137
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 67 bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten.

§ 138
Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes, eines Polizeiarztes, eines anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes festgestellt.

§ 139
Eintritt in den Ruhestand

(1) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Eintritt in den Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 1 Monat
1953 60 Jahre und 2 Monate
1954 60 Jahre und 4 Monate
1955 60 Jahre und 6 Monate
1956 60 Jahre und 8 Monate
1957 60 Jahre und 10 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate

(3) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.

(4) Abweichend von Absatz 3 treten Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Eintritt in den Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 3 Monate
1953 60 Jahre und 6 Monate
1954 60 Jahre und 9 Monate
1955 61 Jahre
1956 61 Jahre und 4 Monate
1957 61 Jahre und 8 Monate
1958 62 Jahre
1959 62 Jahre und 4 Monate
1960 62 Jahre und 8 Monate
1961 63 Jahre
1962 63 Jahre und 4 Monate
1963 63 Jahre und 8 Monate

(5) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.

(6) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag kann auch nach § 157 gestellt werden.

Unterabschnitt 2
Andere Beamtengruppen

§ 140
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
an Hochschulen

Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung getroffen wird.

§ 141
Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 133 bis 135, 138 und 139 entsprechend.

§ 142
Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung
Agrar- und Forstverwaltung

(1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.

§ 143
Beamte des Justizvollzugsdienstes und des
Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz

(1) Für Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 139 Abs. 1, 2 und 6 entsprechend.

(2) Die Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
 
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird und
 
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

(3) Für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 144
Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Abs. 1 und § 138 entsprechend. Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(2) Für andere Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.

Abschnitt 11
Kommunale Wahlbeamte

§ 145
Anwendungsbereich

Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Teils sind:

1.
die Bürgermeister,
2.
die Landräte,
3.
die Beigeordneten,
4.
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
5.
die Ortsvorsteher und
6.
die Amtsverweser.

§ 146
Dienstherr, Oberste Dienstbehörde,
Dienstvorgesetzter, Zuständigkeiten

(1) Dienstherr des Bürgermeisters und der Beigeordneten einer Gemeinde ist die Gemeinde. Dienstherr des Landrates und der Beigeordneten eines Landkreises ist der Landkreis. Dienstherr des Verbandsvorsitzenden ist der Verwaltungsverband.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten der Gemeinde einschließlich der Beigeordneten und der Ortsvorsteher ist der Bürgermeister. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landkreises einschließlich der Beigeordneten ist der Landrat. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Verwaltungsverbandes ist der Verbandsvorsitzende.

(3) Die oberste Dienstbehörde ernennt, versetzt und entlässt die Beamten der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände einschließlich der Beigeordneten.

(4) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde für die Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser und Verbandsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) In den Fällen des § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 5, §§ 68 und 106 dieses Gesetzes sowie des § 50 Abs. 3 SächsBeamtVG , als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser oder Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.

§ 147
Hauptamtliche Bürgermeister

(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 14 gelten entsprechend.
2.
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ein hauptamtlicher Bürgermeister auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
 
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
 
b)
der Fall des § 48 Nr. 2 vorliegt.
 
Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
3.
Hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Abs. 2 in den Ruhestand. Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit
 
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
 
b)
eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, hauptamtlicher Ortsvorsteher oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben; Zeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 werden entsprechend berücksichtigt.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeister, Beigeordneter oder Landrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.

§ 148
Ehrenamtliche Bürgermeister

Auf ehrenamtliche Bürgermeister finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
das Ehrenbeamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 14 gelten entsprechend;
2.
der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn er
 
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
 
b)
anhaltend krank ist,
 
c)
zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
 
d)
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
 
e)
ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.

§ 149
Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung

(1) Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht weiterverwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahmen nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von der aufnehmenden oder der neu gebildeten Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(3) Die Berufung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn der Beamte auf Zeit ein hauptamtlicher Bürgermeister war, der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.

§ 150
Beigeordnete

(1) Auf die Beigeordneten finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 151 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.

§ 151
Landräte

(1) Auf Landräte finden die für hauptamtliche Bürgermeister geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 149 entsprechende Anwendung. Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landräte findet § 149 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(2) Der Landrat eines nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) aufzulösenden Landkreises, der zum Landrat eines nach § 3 SächsKrGebNG neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Die Amtszeit als Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.

§ 152
Verbandsvorsitzende

(1) Auf die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung.

(2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.

§ 153
Ortsvorsteher

(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und mit der Maßgabe des § 148 Nr. 2 Anwendung.

(2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteher finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Anwendung. § 150 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.

§ 154
Amtsverweser

(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 und 3 SächsGemO wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser, der zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt ist, aber wegen noch nicht erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl sein Amt nicht ausüben kann, finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, beim ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 SächsGemO die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3 und § 148 Nr. 2 gelten entsprechend. § 150 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Auf den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nr. 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.

(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und der Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 831) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn

1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
2.
der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war.

§ 155
Aufwandsentschädigungen, Nebentätigkeiten

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landkreise zu regeln. Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.

(3) Kommunale Wahlbeamte nehmen die Vertretung ihrer Kommune in einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Beirat oder einem sonstigen Gremium einer juristischen Person, die sie auf Bestellung des Gemeinderates oder des Kreistages ausüben, als Nebentätigkeit wahr.

Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 156
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) Für Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a SächsBG oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die gesetzlichen Altersgrenzen nach den §§ 49, 151 Abs. 1, §§ 153, 155 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 SächsBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befanden, gilt § 139 Abs. 1 SächsBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(3) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befanden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 SächsBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(4) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen.

§ 157
Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,
3.
er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
4.
dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
5.
die Maßnahme dem Stellenabbau dient.

Satz 1 gilt nicht für Staatsanwälte.

§ 158
Zuordnung der Laufbahnen

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.

§ 159
Übergangsregelung für vorhandene
Laufbahnbefähigungen und zur Probezeit

(1) Beamte sowie Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15. Dabei entspricht

1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene,
3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene.

(2) Für Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gilt § 28 SächsBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

§ 160
Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht

Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Satz 2 entsprechend.

§ 161
Fortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs-
und Prüfungsvorschriften

Soweit in Vorschriften der Erwerb einer Befähigung für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichtete Laufbahn geregelt oder vorausgesetzt wird, tritt an dessen Stelle der Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn, der die bisherige Laufbahn nach den §§ 158, 159 zuzuordnen ist.

§ 162
Übergangsregelung zur Übertragung eines Amtes
mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und der Beamte im Rahmen seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.

(2) Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(3) § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 163
Übergangsregelung zur Neuregelung des
Nebentätigkeitsrechts

(1) Nebentätigkeiten, die nach §§ 82 bis 88 SächsBG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung genehmigt sind, können nach Maßgabe des § 104 untersagt werden.

(2) Für Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein öffentliches Ehrenamt wahrnehmen, das in einer anderen Rechtsvorschrift als einem Gesetz als solches bezeichnet wird, gelten § 82 Abs. 1 Satz 2 SächsBG und § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) geändert worden ist, jeweils in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum Ende der Amtszeit, längstens bis zum 31. Dezember 2014.

§ 164
Übergangsregelung zur Altersteilzeit

(1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 143a Abs. 3 Buchst. b SächsBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, gilt § 97 Abs. 6 entsprechend. Dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Zeiten der Arbeitsphase als durch die Freistellung ausgeglichen.

(2) § 97 Abs. 3 und 7 gilt entsprechend.

§ 165
Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann für den eigenen Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Führung der Personalakten erlassen.