Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Berechnungswerte für das Jahr 2014 gemäß § 8 PauschVO

Vom 13. Januar 2014

1.
Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung – PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 734) geändert worden ist, beträgt 492,00 EUR.
2.
Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 45 000,00 EUR.
3.
Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 16,40 EUR.

Dresden, den 13. Januar 2014

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Jessen
Abteilungsleiterin