Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Gemäß § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz – SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, wird aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 15. November 2013 im Normenkontrollverfahren auf Antrag von 43 Mitgliedern des 5. Sächsischen Landtages gegen Vorschriften des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (Az. Vf. 25-II-12) folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
„§ 14 Abs. 3, § 15, § 19 Nr. 7 bis 11 und § 19a Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387), sowie §§ 1 bis 5 und § 11 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479), und die Anlage zur Zuschussverordnung sind, soweit sie allgemeinbildende Ersatzschulen betreffen, mit Art. 102 Abs. 3 und 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ( SächsVerf) unvereinbar. § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SächsFrTrSchulG ist darüber hinaus mit Art. 102 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar, soweit er im Bereich allgemeinbildender Ersatzschulen mit Ausnahme entsprechender Förderschulen höhere Zuschüsse für Schulen vorsieht, die die in § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SächsFrTrSchulG geregelte Mindestschülerzahl erfüllen. Die für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen erklärten Regelungen können bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiter angewendet werden.“
Dresden, den 3. Dezember 2013
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens