Bekanntmachung
der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Vom 28. April 2014

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525, 526), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 442) geändert worden ist, wird nachstehend die Anlage zu § 2 Abs. 1 SächsWahlG erneut bekannt gemacht. Diese berücksichtigt den Gebietsstand zum 1. April 2014.

Dresden, den 28. April 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage