Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien

Vom 30. November 1993

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
der Durchschnitt der von dem Schüler in der Halbjahresinformation in den Fächern Deutsch und Mathematik erreichten Noten besser als 2,5 ist und“
2.
a)
§ 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.“
 
b)
§ 5 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Termine für die Nachprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.“
3.
a)
Die Überschrift in § 6 erhält folgende Fassung:
Prüfungsausschuß
 
b)
§ 6 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird zu Absatz 2.
4.
§ 8 wird aufgehoben.
5.
a)
§ 9 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 4 wird zu Absatz 3.
 
b)
In § 9 Abs. 3 wird die Zhal „2,5“ durch dei Zahl „2,0“ ersetzt.
 
c)
In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird „Absatz 3“ durch „Absatz 2“ ersetzt.
 
d)
In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird „§ 6 Abs. 3“ durch „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
6.
a)
Die Überschrift von § 12 erhält folgende Fassung:
Übergangsvorschrift für das Schuljahr 1993/94
 
b)
§ 12 erhält folgende Fassung:
„Ein Wechsel von der Klasse 4 der Grundschule an das Gymnasium ist auch dann möglich, wenn der Schüler erst zum Schuljahresende die Voraussetzungen erfüllt, die nötig wären, um eine entsprechende Bildungsempfehlung zu erhalten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. November 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß