Historische Fassung war gültig vom 01.11.2014 bis 01.08.2019

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften
(VwV Normerlass)

erlassen als Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Neuregelung des Normerlasses

Vom 5. Juli 2014

1.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
 
a)
Rechtsnormen sind Gesetze und Rechtsverordnungen. Verwaltungsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift sind alle abstrakt-generellen Regelungen, die keine Rechtsnormen sind.
 
b)
Die Nummern 2 bis 7 gelten für Entwürfe von Gesetzen und Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Ressorts (Staatskanzlei und Staatsministerien).
 
c)
Nummer 8 gilt für Entwürfe von Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Ressorts.
 
d)
Nummer 9 gilt für Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nachgeordneter Behörden. Sämtlichen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.
 
e)
Nummer 10 enthält ergänzende Bestimmungen für Entwürfe von Staatsverträgen und von Gesetzesanträgen im Bundesrat.
2.
Erforderlichkeitsprüfung
 
a)
Vor dem Erstellen des Entwurfs einer Rechtsnorm sind
 
 
aa)
die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelung,
 
 
bb)
die Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,
 
 
cc)
Deregulierungsmöglichkeiten hinsichtlich des gesamten betroffenen Regelwerks und
 
 
dd)
das Bestehen einer Ausgleichspflicht nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen
 
 
zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt nach den in der Anlage 1 enthaltenen Prüffragen. Die Pflicht zur Überprüfung des gesamten betroffenen Regelwerks auf Deregulierungsmöglichkeiten bezieht sich bei einer Mantelnorm nicht auf Normen, in denen nur Folgeänderungen vorzunehmen sind.
 
b)
Ist der Erlass einer neuen Stammrechtsnorm beabsichtigt, soll eine andere Rechtsnorm benannt werden, die dafür aufgehoben werden kann. Dies gilt nicht, wenn nach Buchstabe f ein Bericht nicht erforderlich ist; auch dann ist jedoch zu prüfen, ob die neue Regelung in eine andere Rechtsnorm integriert oder eine andere Rechtsnorm aufgehoben werden kann.
 
c)
Es ist ein Bericht zu erstellen, der den wesentlichen Inhalt des Vorhabens und das Ergebnis der Prüfung nach den Buchstaben a und b umfasst (Erforderlichkeitsbericht). Hinsichtlich Nummer 7 der Anlage 1 ist die Prüfung darzustellen.
 
d)
Dieser Bericht ist, soweit er Entwürfe von Gesetzen oder Rechtsverordnungen der Staatsregierung betrifft, von dem federführenden Ressort den anderen Ressorts zur Kenntnis zuzuleiten (Anzeigeverfahren).
 
e)
Soweit der Bericht Entwürfe von Rechtsverordnungen eines oder mehrerer Ressorts betrifft, ist er der Staatskanzlei zur Stellungnahme und den anderen Ressorts zur Mitzeichnung zuzuleiten. Das Vorhaben gilt als gebilligt, wenn sich die Amtschefs binnen 14 Tagen nach Zuleitung zu dem Bericht nicht äußern. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Bericht dem Kabinett unterbreitet.
 
f)
Bei folgenden Rechtsnormentwürfen ist ein Bericht nicht erforderlich:
 
 
aa)
Entwurf des Haushaltsgesetzes, des Haushaltsbegleitgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten künftiger Jahre;
 
 
bb)
Entwurf von Rechtsnormen, zu deren Erlass der Normgeber zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, Bundesrecht oder Landesrecht, einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen und einer sächsisches Landesrecht betreffenden Normenkontrollentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verpflichtet ist, soweit zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz und für Europa Einvernehmen besteht, dass sich der Rechtsnormentwurf auf die Umsetzung des vorgenannten Rechts oder der gerichtlichen Entscheidung und etwaige redaktionelle Aktualisierungen beschränkt;
 
 
cc)
Entwurf von Gesetzen, die sich auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag beschränken;
 
 
dd)
Entwurf von Rechtsnormen, deren Erarbeitung das Kabinett bereits gebilligt hat;
 
 
ee)
Entwurf von Rechtsnormen, die sich auf die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung beschränken.
3.
Erarbeitung des Normentwurfs
 
a)
Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens nach Nummer 2 Buchstabe d, nach Billigung des Berichts nach Nummer 2 Buchstabe e oder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe f erarbeitet das zuständige Ressort den Entwurf der Rechtsnorm. Bei der Normerstellung ist die Software „eNorm“ zu verwenden. Die Gestaltung der Rechtsnorm richtet sich nach Ziffer I der Anlage 2. Beim Erlass einer Änderungsnorm ist außer bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und cc bis ee das gesamte betroffene Regelwerk auf Deregulierungsmöglichkeiten zu überprüfen. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb besteht diese Pflicht nur, soweit der rechtzeitige Erlass der zur Umsetzung des höherrangigen Rechts oder der gerichtlichen Entscheidung erforderlichen Rechtsnorm hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Nummer 2 Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend.
 
b)
Allen die kommunalen Träger der Selbstverwaltung betreffenden Rechtsnormentwürfen ist eine Begründung beizufügen, die detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu Nummer 7 der Anlage 1 umfasst. Zu Rechtsnormentwürfen, die eine Ausgleichspflicht nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen begründen, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
4.
Normprüfung
 
a)
Der Entwurf der Rechtsnorm wird nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 2 durch das federführende Ressort dem Staatsministerium der Justiz und für Europa in elektronischer Form als Word-Datei zur Prüfung zugeleitet. In dem Zuleitungsschreiben ist über das Ergebnis des Erforderlichkeitsverfahrens oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens zu berichten. Im Falle des Anzeigeverfahrens soll der Entwurf nicht vor Ablauf von zwei Wochen zur Normprüfung vorgelegt werden.
 
b)
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa prüft den Entwurf in rechtlicher, inhaltlicher und redaktioneller Hinsicht und gibt Hinweise zur Deregulierung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 Buchstabe a Satz 4 können sich die Hinweise zur Deregulierung auf das gesamte betroffene Regelwerk erstrecken.
 
c)
Innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen übermittelt das Staatsministerium der Justiz und für Europa dem federführenden Ressort einen Entwurf des Prüfberichts. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag des Eingangs des Normentwurfs beim Staatsministerium der Justiz und für Europa folgenden Arbeitstag. Das federführende Ressort kann zu dem Entwurf des Prüfberichts Stellung nehmen. Im Falle des Einverständnisses ergeht der Prüfbericht. Ansonsten findet eine Sitzung beider Ressorts mit dem Ziel einer Einigung über den Prüfbericht statt, wenn nicht vorher eine Einigung erzielt wird. Im Anschluss an die Einigung wird der Prüfbericht vom Staatsministerium der Justiz und für Europa gefertigt und an das federführende Ressort übersandt.
5.
Erstellung der redaktionellen Endfassung, Prüfattest
 
Aufgrund des Prüfberichts erstellt das federführende Ressort die redaktionelle Endfassung der Rechtsnorm. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa erteilt ein Prüfattest, wenn die zwingenden Anmerkungen des Prüfberichts umgesetzt wurden. Die Nichterteilung des Prüfattests mangels Umsetzung der zwingenden Anmerkungen des Prüfberichts ist schriftlich zu begründen.
6.
Kabinettsbefassung, Normerlass
 
a)
Die redaktionelle Endfassung des Entwurfs eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Nummer 5 Satz 1 wird dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Prüfattest gemäß Nummer 5 Satz 2 oder das Schreiben des Staatsministeriums der Justiz und für Europa gemäß Nummer 5 Satz 3 sind der Kabinettsvorlage beizufügen. Im Fall der Nichterteilung des Prüfattests gemäß Nummer 5 Satz 3 ist in der Kabinettsvorlage zu begründen, warum dennoch eine Kabinettsbefassung erfolgen soll. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Rechtsverordnungen eines oder mehrerer Ressorts, die im Hinblick auf ihre Bedeutung dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
 
b)
Die Rechtsverordnung eines oder mehrerer Ressorts wird auf der Grundlage der gemäß Nummer 5 Satz 1 erstellten redaktionellen Endfassung, zu der das Prüfattest erteilt wurde, von dem oder den zuständigen Ressorts erlassen.
7.
Verfahren bei Anhörungen
 
Ergibt sich nach der Anhörung zu einer beabsichtigten Rechtsnorm die Notwendigkeit von Änderungen, sind diese vom federführenden Ressort entsprechend Nummer 3 in den Entwurf einzuarbeiten. Sodann ist bei wesentlichen Änderungen das Verfahren gemäß den Nummern 4 bis 6 erneut durchzuführen. Die Frist nach Nummer 4 Buchstabe c Satz 1 verkürzt sich in diesem Fall auf zehn Arbeitstage.
8.
Erlass von Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Ressorts
 
Die Gestaltung von Verwaltungsvorschriften richtet sich nach Ziffer II der Anlage 2.
9.
Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nachgeordneter Behörden
 
Die nachgeordneten Behörden haben bei Erlass von Rechtsverordnungen Ziffer I der Anlage 2, bei Erlass von Verwaltungsvorschriften Ziffer II der Anlage 2 zu beachten.
10.
Staatsverträge, Gesetzesanträge im Bundesrat
 
Das zuständige Ressort kann Entwürfe von Staatsverträgen und von Gesetzesanträgen des Freistaates Sachsen im Bundesrat dem Staatsministerium der Justiz und für Europa zur Prüfung vorlegen. Die Nummern 3 und 4 gelten entsprechend. Die Normprüfung kann durch das zuständige Ressort auf die rechtliche oder rechtliche und inhaltliche Überprüfung beschränkt werden.
11.
Übergangsregelung
 
a)
Erforderlichkeitsberichte über die Erstellung von Entwürfen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen der Staatsregierung, die der Staatskanzlei zur Stellungnahme und den anderen Ressorts zur Mitzeichnung bis zum 31. Oktober 2014 zugeleitet worden sind und bei denen die Mitzeichnungsfrist von 14 Tagen am 1. November 2014 noch nicht abgelaufen ist, gelten bereits als zur Kenntnis übersandt.
 
b)
Auf Normentwürfe, die dem Normprüfungsausschuss bis zum 31. Oktober 2014 zur Normprüfung gemäß der VwV Normerlass in der am 31. Oktober 2014 geltenden Fassung zugeleitet worden sind, ist die VwV Normerlass in der am 31. Oktober 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Unabhängig hiervon richtet sich die Gestaltung von Gesetzentwürfen, die in der sechsten Wahlperiode des Landtags in diesen eingebracht werden, stets nach den Regeln der Anlage 2.

Anlage 1
(zu Nummer 2)

Prüffragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit
und Praktikabilität sowie zur Möglichkeit der Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung und der Deregulierung

1.
Gibt es ein zwingendes Bedürfnis gerade für diese Regelungen?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Was soll erreicht werden?
 
b)
Besteht eine rechtliche Verpflichtung zum Erlass einer Regelung, insbesondere aufgrund von EU-Recht oder Bundesrecht?
 
c)
Welche Rechts-, Vollzugs- oder sonstigen Mängel wurden an der gegenwärtigen Rechtslage festgestellt?
 
d)
Was geschieht, wenn die Regelung nicht oder erst später getroffen wird?
 
e)
Kann die Regelung befristet werden?
2.
Gibt es andere Möglichkeiten, das Regelungsziel zu erreichen?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Unterliegt der zu regelnde Sachverhalt dem Vorbehalt des Gesetzes oder ist er aus anderen Gründen dem Parlament vorzubehalten?
 
b)
Wenn nicht: Muss die Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift oder gegebenenfalls die Satzung einer Körperschaft?
3.
Werden die Möglichkeiten zur Rechtsvereinfachung und Deregulierung ausgeschöpft?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Ist eine Zusammenfassung mit bestehenden Vorschriften oder eine Aufhebung oder Vereinfachung bestehender Vorschriften möglich?
 
b)
Wird ein Sachverhalt einfacher als bisher geregelt?
 
c)
Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt absehbar Wenn ja: können nicht alle Änderungen in einem Vorhaben zusammengefasst werden?
 
d)
Welche weiteren Änderungen inhaltlicher oder redaktioneller Art könnten zur Rechtsvereinfachung oder Deregulierung beitragen?
4.
Gibt es Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Welche Behörden oder sonstigen Stellen sollen den Vollzug übernehmen?
 
b)
Kann die Regelung ganz oder teilweise außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung vollzogen werden?
 
c)
Schafft die Regelung verfahrensrechtliche Sonderregelungen, Sonderverwaltungen oder neue Kollegialorgane?
 
d)
Finden durch die Regelung Zuständigkeitsverlagerungen statt?
 
e)
Sind alle Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung ausgeschöpft?
5.
Welche Folgewirkungen außerhalb der Verwaltung sind mit den Regelungen verbunden?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Wer ist außerhalb der Verwaltung von der Regelung im Einzelnen betroffen?
 
b)
Welche Möglichkeiten sind vorgesehen, das Verfahren bürgerfreundlich zu gestalten?
 
c)
Sind weitere Einschränkungen von Freiheitsräumen oder weitere Mitwirkungspflichten, zum Beispiel durch Ge- und Verbote, Antrags-, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie Geldbußen, vorgesehen Wenn ja: Warum sind diese erforderlich?
6.
Stehen Kosten und Nutzen der Regelung in einem angemessenen Verhältnis?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Erfordert oder bindet die Regelung mehr als bisher Personal- und Sachmittel?
 
b)
Belastet die Regelung den Landeshaushalt?
 
c)
Belastet die Regelung die Haushalte der Träger der mittelbaren Staatsverwaltung, insbesondere der Kommunen?
 
d)
Belastet die Regelung Bürger und Wirtschaft?
7.
Ist nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ein Mehrbelastungsausgleich vorzunehmen?
8.
Ist die Verwaltung des Sächsischen Landtags betroffen und demgemäß zu beteiligen?
9.
Nur bei Verordnungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen (Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes): Muss die Staatsregierung den Landtag von der Absicht in Kenntnis setzen, eine Ermächtigung des Bundesrechts durch Verordnung auszufüllen?
 
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
 
a)
Eröffnet die Ermächtigungsgrundlage ausnahmsweise einen Gestaltungsspielraum von Bedeutung?
 
b)
Wenn ja: Kommt demnach zur Ausfüllung des Gestaltungsspielraums ein durch den Landtag zu erlassendes, verordnungsvertretendes Gesetz in Betracht?
10.
Nur bei Erlass einer neuen Stammrechtsnorm: Welche Rechtsnorm soll aufgehoben werden?

Anlage 2
(zu den Nummern 3, 8 und 9)

Gestaltung von Rechtsnormen
und Verwaltungsvorschriften

I.
Entwürfe von Rechtsnormen

1.
Grundsatz
 
Die rechtsförmliche Gestaltung von Rechtsnormen richtet sich nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, veröffentlicht im Bundesanzeiger Verlag und eingestellt auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist.
2.
Ergänzungen zum und Abweichungen vom Handbuch der Rechtsförmlichkeit
 
a)
Die Eingangsformel eines Gesetzes lautet: „Der Sächsische Landtag hat am ... das folgende Gesetz beschlossen:“
 
b)
Die amtlichen sächsischen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
 
 
aa)
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: (SächsGVBl. S. ...)
 
 
bb)
Sächsisches Amtsblatt: (SächsABl. S. ...)
 
 
cc)
Amtlicher Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt: (SächsABl. AAz. S. ...)
 
 
dd)
Sonderdrucke des Sächsischen Amtsblatts: (SächsABl. SDr. S. S ...)
 
 
ee)
Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen: (MBl. SMF S. ...)
 
 
ff)
Sächsisches Justizministerialblatt: (SächsJMBl. S. ...)
 
 
gg)
Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus: (MBl. SMK S. ...)
 
c)
Die Überschrift von Rechtsverordnungen ist mit den Wörtern „Verordnung der ...“ oder „Verordnung des ...“ unter Anführung der erlassenden Behörde einzuleiten.
 
d)
Bei der Abkürzung einer Rechtsnorm wird „Sächsisches“ oder „Sächsische“ mit „Sächs“ abgekürzt. Der Rang einer Rechtsverordnung wird durch das Kürzel „VO“ angegeben.
 
e)
Auf das Wort „Sächsisch“ soll im Normtext in der Regel verzichtet werden. Dies gilt nicht bei der Gesetzesüberschrift und bei Zitaten. Das Land Sachsen ist stets als „Freistaat Sachsen“ und nicht mit dem verkürzenden Begriff „Freistaat“ zu bezeichnen.
3.
Übergangsvorschriften aus Anlass der Einführung der neuen rechtsförmlichen Regeln bei der Änderung von Rechtsnormen
 
a)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens ist der Überschrift von Stammnormen, die bislang nicht über eine Kurzbezeichnung verfügen, eine Kurzbezeichnung hinzuzufügen, es sei denn, dass die Bezeichnung zum Zitieren geeignet ist.
 
b)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens sollen alle Vollzitate den neuen Zitierregeln angepasst werden. Dies gilt nicht für die Eingangsformeln von Stammverordnungen. Im Falle der Anpassung sind die Folgezitate, bei denen bislang die Abkürzung verwendet wird, ebenfalls anzupassen.
 
c)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens soll der Überschrift aller Stammnormen, die bislang nicht über eine Abkürzung verfügen, zwecks Verwendung in Anlagen, Tabellen und Kostenverzeichnissen eine Abkürzung hinzugefügt werden.
 
d)
Vorhandene Abkürzungen der Gliederungseinheiten „Absatz“, „Nummer“, „Buchstabe“ und „Doppelbuchstabe“ müssen bei Änderungsvorhaben nur bei den von der jeweiligen Änderung betroffenen Zitaten ersetzt werden. Es ist stets das Gesamtzitat anzupassen. Im Übrigen muss die Ersetzung in bestehenden Rechtsnormen nicht durch den Normgeber erfolgen. Eine Anpassung kann anlässlich einer Neubekanntmachung erfolgen; von dieser Möglichkeit ist in der Übergangszeit Gebrauch zu machen.

II.
Entwürfe von Verwaltungsvorschriften

1.
Grundsatz
 
Verwaltungsvorschriften sollen sich auf rechtlich verbindliche Regelungen beschränken. Ausschließlich informatorische Textbestandteile oder Wiederholungen von Rechtsnormen sind zu vermeiden. Die Erforderlichkeit einer Verwaltungsvorschrift ist unter sinngemäßer Anwendung der Prüffragen Nummer 1 Buchstabe a und c bis e sowie Nummer 3 der Anlage 1 zu prüfen.
2.
Anhörung
 
Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften, die Fragen regeln, welche Gemeinden oder Gemeindeverbände berühren, sollen diese oder ihre Zusammenschlüsse nach Möglichkeit rechtzeitig angehört werden.
3.
Gestaltung
 
a)
Für die Gestaltung von Verwaltungsvorschriften sollen die für Rechtsnormen geltenden Regeln entsprechend angewandt werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich als „Verwaltungsvorschrift“ zu bezeichnen. Das Kürzel für das Wort „Verwaltungsvorschrift“ lautet „VwV“. Es steht am Beginn der Kurzbezeichnung und der Abkürzung der Verwaltungsvorschrift. In der Überschrift sind das Wort „Verwaltungsvorschrift“ oder die Wörter „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift“ an den Beginn zu setzen. Bezeichnungen wie „Anordnung“ oder „Erlass“ sind zu vermeiden. Die Bezeichnung „Richtlinie“ ist nur für Förderrichtlinien zu verwenden. Die Bezeichnung „Bekanntmachung“ oder „Hinweis“ ist nur für Mitteilungen ohne regelnden Charakter zu verwenden.
 
c)
Verwaltungsvorschriften sollen in römische Ziffern, Nummern und Kleinbuchstaben gegliedert werden. Sind wegen des Umfangs der Vorschrift weitere Gliederungsebenen erforderlich, kann das Gliederungssystem nach oben durch Großbuchstaben, Teile und Abschnitte, nach unten durch Doppelkleinbuchstaben ausgedehnt werden. Eine Untergliederung in Paragrafen ist zu vermeiden.
 
d)
Verwaltungsvorschriften, die ihrem Adressatenkreis bekannt sind, können bei ihrer ersten Anführung nur mit dem Zitiernamen bezeichnet werden.
 
e)
In der Inkrafttretens-Regelung von Verwaltungsvorschriften ist das Wort „Veröffentlichung“ anstelle des Wortes „Verkündung“ zu verwenden.
Beispiel: Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
4.
Änderung
 
Umfangreiche Änderungen von Verwaltungsvorschriften sollen möglichst zugunsten eines Neuerlasses vermieden werden. Änderungsverwaltungsvorschriften sind in römische Ziffern einzuteilen. Werden veröffentlichte Verwaltungsvorschriften geändert, ist die Änderungs-Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die Stamm-Verwaltungsvorschrift.
5.
Bereinigte Sammlung
 
a)
Gemäß den §§ 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) ist die Verwaltungsvorschrift über die geltenden Verwaltungsvorschriften wie folgt zu fassen:
 
 
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums ...
über die geltenden Verwaltungsvorschriften
des Staatsministeriums ...
 
 
Vom ...
 
 
I.
 
 
In der Anlage sind die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums ... aufgeführt, mit Ausnahme derjenigen, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
 
 
II.
 
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums ... über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums ... vom ... (SächsABl. SDr. S. S ...) außer Kraft.
 
 
Dresden, den
 
 
Der Staatsminister ...
(Name, gedruckt)
 
 
Anlage
(zu Ziffer I)
 
 
Bereinigte Sammlung
der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums ...
Stand: Ablauf des 31. Dezember ...
 
b)
Werden Verwaltungsvorschriften, die bereits in eine Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 3 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes aufgenommen worden sind, in anderen Vorschriften zitiert, ist dieser Umstand kenntlich zu machen. Beispiel: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über ... vom ... (SächsJMBl. S. ...), die (zuletzt) durch Verwaltungsvorschrift vom ... (SächsJMBl. S. ...) geändert worden ist, (zuletzt) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom ... (SächsABl. SDr. S. S ...)