Sechstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

Vom 3. Juli 2014

Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 442), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54a folgende Angabe zu § 54b eingefügt:
„§ 54b Übergangsvorschrift“.
2.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahltag muss frühestens 58, spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen.“
3.
Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:
 
„§ 54b
Übergangsvorschrift
 
Auf die Rechtsverhältnisse des am 30. August 2009 gewählten 5. Sächsischen Landtages findet § 16 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften