Sechstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes
Vom 3. Juli 2014
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 442), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54a folgende Angabe zu § 54b eingefügt:
„§ 54b Übergangsvorschrift“. - 2.
- § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahltag muss frühestens 58, spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen.“ - 3.
- Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:
- „§ 54b
Übergangsvorschrift - Auf die Rechtsverhältnisse des am 30. August 2009 gewählten 5. Sächsischen Landtages findet § 16 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung weiter Anwendung.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Juli 2014
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig