Historische Fassung war gültig vom 31.07.2014 bis 03.07.2017

Gesetz
zur Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates
(Sächsisches Normenkontrollratsgesetz – SächsNKRG)

Vom 3. Juli 2014

Der Sächsische Landtag hat am 19. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates

(1) Beim Staatsministerium der Justiz und für Europa wird ein Sächsischer Normenkontrollrat eingerichtet. Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Sächsische Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.

(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürger, die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, und die öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit sowie Methodengerechtigkeit. Der Sächsische Normenkontrollrat kann im Rahmen seiner Prüfungen Vorschläge zur Reduzierung des Erfüllungsaufwandes unterbreiten.

(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand seiner Prüfungen.

§ 2
Erfüllungsaufwand

Der Erfüllungsaufwand umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, welche durch die Befolgung einer Vorschrift bei den Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen.

§ 3
Zusammensetzung und Organisation des
Sächsischen Normenkontrollrates

(1) Der Sächsische Normenkontrollrat besteht aus sechs Mitgliedern. Der Staatsminister der Justiz und für Europa beruft sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Staatsregierung für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine erneute Berufung ist einmal zulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Staatsminister der Justiz und für Europa niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Berufung kann aus wichtigem, in der Person des Mitglieds liegendem Grund aufgehoben werden, insbesondere wenn bei fortbestehender Mitgliedschaft eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Sächsischen Normenkontrollrates droht.

(3) Die Mitglieder sollen den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Kommunen entstammen. Sie sollen Erfahrungen in Rechtsetzungsangelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben und über Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen.

(4) Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundes- oder Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Sächsischen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochschullehrer.

(5) Die Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Staatsregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Den Vorsitz im Sächsischen Normenkontrollrat führt das vom Staatsminister der Justiz und für Europa im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Staatsregierung bestimmte Mitglied.

(7) Der Sächsische Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Stellungnahme zum Regelungsentwurf. Im Rahmen von Prüfungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Ein Sondervotum ist nicht zulässig.

(8) Der Sächsische Normenkontrollrat gibt sich im Einvernehmen mit der Staatsregierung eine Geschäftsordnung.

(9) Die Rechtsaufsicht führt das Staatsministerium der Justiz und für Europa.

(10) Beim Staatsministerium der Justiz und für Europa wird eine Geschäftsstelle des Sächsischen Normenkontrollrates eingerichtet. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Sächsischen Normenkontrollrat allein dessen Weisungen.

(11) Die Mitglieder des Sächsischen Normenkontrollrates und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet. Weitergehende dienst- und beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4
Bereiche des Prüfungsrechts

(1) Dem Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates unterliegen

1.
Entwürfe von Landesgesetzen, welche von der Staatskanzlei oder den Staatsministerien erarbeitet wurden, und
2.
Entwürfe von Rechtsverordnungen, soweit eine Befassung der Staatsregierung erforderlich ist.

Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben

1.
Bundesrecht umsetzt, dessen Erfüllungsaufwand bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat geprüft wurde,
2.
verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt,
3.
sich auf die Festlegung von Zuständigkeiten,
4.
die Aufhebung von Vorschriften oder
5.
die Zustimmung zu einem Staatsvertrag beschränkt.

(2) Die Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates nach Absatz 1 erfolgt vor der abschließenden Befassung durch die Staatsregierung.

(3) Es steht im Ermessen des Sächsischen Normenkontrollrates, ob und in welchem Umfang er Prüfungen durchführt.

(4) Die Staatsregierung kann dem Sächsischen Normenkontrollrat darüber hinaus bereits bestehende landesrechtliche Regelungen zur Prüfung vorlegen. In den Grenzen ihres Zuständigkeitsbereichs steht dieses Recht sowie das Recht zur Vorlage landesrechtlicher Regelungsentwürfe, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, auch der Staatskanzlei und den Staatsministerien zu. Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(5) Einzelheiten zur Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates und zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes werden durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung geregelt.

§ 5
Befugnisse des Sächsischen Normenkontrollrates

(1) Der Sächsische Normenkontrollrat ist berechtigt,

1.
in dem für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Anhörungen durchzuführen und Gutachten in Auftrag zu geben sowie
2.
der Staatsregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Die Behörden des Freistaates Sachsen leisten dem Sächsischen Normenkontrollrat Amtshilfe.

§ 6
Pflichten des Sächsischen Normenkontrollrates

(1) Der Sächsische Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. Gutachtensaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln.

(2) Bei Gesetzesvorhaben werden die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrates dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.

(3) Der Sächsische Normenkontrollrat erstattet der Staatsregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Empfehlungen beifügen. Die Staatsregierung kann die Berichte veröffentlichen.

§ 7
Evaluation

Nach zwei Jahren prüft die Staatsregierung, ob sich die Einsetzung des Sächsischen Normenkontrollrates im Hinblick auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 2 und 3 benannten Aufgaben bewährt hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu berichten.

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt drei Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens