Historische Fassung war gültig vom 04.07.2017 bis 30.06.2020

Gesetz
zur Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates
(Sächsisches Normenkontrollratsgesetz – SächsNKRG)

Vom 3. Juli 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 4. Juli 2017

Der Sächsische Landtag hat am 19. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates

(1) 1Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Sächsischer Normenkontrollrat eingerichtet. 2Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Sächsische Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.

(3) 1Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürger, die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, und die öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit sowie Methodengerechtigkeit. 2Der Sächsische Normenkontrollrat kann im Rahmen seiner Prüfungen Vorschläge zur Reduzierung des Erfüllungsaufwandes unterbreiten.

(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand seiner Prüfungen.1

§ 2
Erfüllungsaufwand

Der Erfüllungsaufwand umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, welche durch die Befolgung einer Vorschrift bei den Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen.

§ 3
Zusammensetzung und Organisation des
Sächsischen Normenkontrollrates

(1) 1Der Sächsische Normenkontrollrat besteht aus sechs Mitgliedern. 2Der Staatsminister der Justiz beruft sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Staatsregierung für eine Amtszeit von drei Jahren. 3Eine erneute Berufung ist einmal zulässig. 4Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Staatsminister der Justiz niederzulegen. 5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Berufung kann aus wichtigem, in der Person des Mitglieds liegendem Grund aufgehoben werden, insbesondere wenn bei fortbestehender Mitgliedschaft eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Sächsischen Normenkontrollrates droht.

(3) 1Die Mitglieder sollen den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Kommunen entstammen. 2Sie sollen Erfahrungen in Rechtsetzungsangelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben und über Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen.

(4) 1Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundes- oder Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. 2Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Sächsischen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochschullehrer.

(5) 1Die Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt. 2Die Mitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Staatsregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Den Vorsitz im Sächsischen Normenkontrollrat führt das vom Staatsminister der Justiz im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Staatsregierung bestimmte Mitglied.

(7) 1Der Sächsische Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Stellungnahme zum Regelungsentwurf. 3Im Rahmen von Prüfungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 4Ein Sondervotum ist nicht zulässig.

(8) Der Sächsische Normenkontrollrat gibt sich im Einvernehmen mit der Staatsregierung eine Geschäftsordnung.

(9) Die Rechtsaufsicht führt das Staatsministerium der Justiz.

(10) 1Beim Staatsministerium der Justiz wird eine Geschäftsstelle des Sächsischen Normenkontrollrates eingerichtet. 2Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Sächsischen Normenkontrollrat allein dessen Weisungen.

(11) 1Die Mitglieder des Sächsischen Normenkontrollrates und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet. 2Weitergehende dienst- und beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.2

§ 4
Bereiche des Prüfungsrechts

(1) 1Dem Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates unterliegen

1.
Entwürfe von Landesgesetzen, welche von der Staatskanzlei oder den Staatsministerien erarbeitet wurden, und
2.
Entwürfe von Rechtsverordnungen, soweit eine Befassung der Staatsregierung erforderlich ist.

2Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben

1.
Bundesrecht umsetzt, dessen Erfüllungsaufwand bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat geprüft wurde,
2.
verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt,
3.
sich auf die Festlegung von Zuständigkeiten,
4.
die Aufhebung von Vorschriften oder
5.
die Zustimmung zu einem Staatsvertrag beschränkt.

(2) Die Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates nach Absatz 1 erfolgt vor der abschließenden Befassung durch die Staatsregierung.

(3) Es steht im Ermessen des Sächsischen Normenkontrollrates, ob und in welchem Umfang er Prüfungen durchführt.

(4) 1Die Staatsregierung kann dem Sächsischen Normenkontrollrat darüber hinaus bereits bestehende landesrechtliche Regelungen zur Prüfung vorlegen. 2In den Grenzen ihres Zuständigkeitsbereichs steht dieses Recht sowie das Recht zur Vorlage landesrechtlicher Regelungsentwürfe, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, auch der Staatskanzlei und den Staatsministerien zu. 3Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(5) Einzelheiten zur Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates und zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes werden durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung geregelt.

§ 5
Befugnisse des Sächsischen Normenkontrollrates

(1) Der Sächsische Normenkontrollrat ist berechtigt,

1.
in dem für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Anhörungen durchzuführen und Gutachten in Auftrag zu geben sowie
2.
der Staatsregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Die Behörden des Freistaates Sachsen leisten dem Sächsischen Normenkontrollrat Amtshilfe.

§ 6
Pflichten des Sächsischen Normenkontrollrates

(1) 1Der Sächsische Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. 2Gutachtensaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln.

(2) Bei Gesetzesvorhaben werden die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrates dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.

(3) 1Der Sächsische Normenkontrollrat erstattet der Staatsregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. 2Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Empfehlungen beifügen. 3Die Staatsregierung kann die Berichte veröffentlichen.

§ 7
Evaluation

1Ein Jahr vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes prüft die Staatsregierung, ob sich die Einsetzung des Sächsischen Normenkontrollrates im Hinblick auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 2 und 3 benannten Aufgaben bewährt hat. 2Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu berichten.3

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Es tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft.4

Dresden, den 3. Juli 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens