Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 11. Juli 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 78a Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410, 411) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 21 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist,
2.
§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 782, 785), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wird je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Borna und Torgau gebildet.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, Erlbach-Kirchberg“ und „, Hormersdorf“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „, Berthelsdorf“, „, Eibau“ und „, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf“ gestrichen und nach dem Wort „Herrnhut“ wird das Wort „, Kottmar“ eingefügt.
3.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
 
 
„(2) Für Sachen, mit denen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig bei Inkrafttreten der Neufassung von § 2 Abs. 2 bereits befasst ist, bleiben die bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen maßgebend.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften