Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung

Vom 10. August 2014

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von § 199 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, und
2.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Sächsische Gutachterausschussverordnung – SächsGAVO) vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 161), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch
(Sächsische Gutachterausschussverordnung – SächsGAVO)
“.
2..
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bedienstete der für die steuerliche Bewertung von Grundstücken örtlich zuständigen Finanzbehörde sein“ durch die Wörter „Bedienstete der örtlich zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895) geändert worden ist, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.“
3.
In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres oder“ gestrichen.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachtern, von denen einer die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllen muss, tätig.“
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ ersetzt.
5.
In § 11 Abs. 5 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.
6.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens alle zwei Jahre auch die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB und teilt diese den örtlich zuständigen Finanzbehörden mit.“
7.
In § 13 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174)“ durch die Angabe „Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708)“ ersetzt.
8.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
„4.
Mitwirkung bei der Herstellung einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz,“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
9.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe „§§ 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 5 bis 7 und 12“ und die Angabe „Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470)“ durch die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „20 EUR“ durch die Angabe „25 EUR“ ersetzt.
10.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Informationen aus dem Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen werden von diesem erhoben.“
11.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
§ 21
Übergangsvorschriften
 
(1) § 8 Nr. 7 und § 11 Abs. 4 finden erst Anwendung, wenn die Einzelheiten der technischen Standards nach § 11 Abs. 5 festgelegt worden sind.
(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Nr. 6 finden erst Anwendung, nachdem das Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen in Betrieb genommen und dies im Sächsischen Amtsblatt mitgeteilt worden ist.“
12.
In § 22 Abs. 2 wird das Wort „ausgenommen“ durch das Wort „ausgenommenen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. August 2014

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften